vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für erstmalige Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Aufwendungen für die – nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende – erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten sind unter Geltung der §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2007 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.
  2. Die Einführung von § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Diese Regelungen sind auch inhaltlich verfassungsgemäß.
 

Normenkette

EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 12 Nr. 5; BeitrRLUmsG Art. 2 Nr. 34 lit. d), Art. 25 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 2/12)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Kosten für seine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Der Kläger ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im August 2008 reichte er bei dem Beklagten Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Streitjahre 2005 bis 2007 ein. Für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 gab er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, keine Einnahmen erzielt zu haben und machte Ausbildungskosten i.H.v. 2.168 Euro (2005) und 27.634 Euro (2006) als Werbungskosten geltend. Für das Jahr 2007 erklärte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einnahmen i.H.v. 4.164 Euro und bei den Werbungskosten Ausbildungskosten i.H.v. 44.485 Euro sowie weitere Werbungskosten i.H.v. 4.110 Euro. Erläuternd trug er vor, dass er ab dem Jahr 2005 eine Ausbildung zum Flugzeugführer absolviert habe, die er im Jahr 2007 bestanden habe. Es habe sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung gehandelt. Seit Oktober 2007 stehe er in einem Anstellungsverhältnis als Flugzeugführer. Er beantragte, die Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen. Wegen der einzelnen geltend gemachten Kostenpositionen wird auf die Auflistung der Ausbildungskosten des Klägers Bezug genommen.

Unter dem 16.09.2008 erließ der Beklagte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 und setzte darin die Einkommensteuer auf jeweils 0 Euro fest. Die Ausbildungskosten ließ er nicht als Werbungskosten zum Abzug zu, sondern berücksichtigte sie im Jahr 2005 i.H.v. 2.168 Euro und in den Jahren 2006 und 2007 i.H.v. jeweils 4.000 Euro als Sonderausgaben. Zur Erläuterung führte er aus, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung nur mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien.

Am 26.09.2008 legte der Kläger Einspruch ein. Er beantragte die Anerkennung seiner Ausbildungskosten als Werbungskosten und die Feststellung eines Verlustes aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Streitjahre. Zur Begründung trug er vor, dass die seit dem Veranlagungszeitraum 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des EinkommensteuergesetzesEStG – in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze, Bundesgesetzblatt Teil I – BGBl I – 2004, 1753 ff. (im Folgenden EStG alte Fassung – a.F. –), wonach Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht abzugsfähige Ausgaben sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, verfassungswidrig sei.

Mit Schreiben vom 09.10.2008 wies der Beklagte den Kläger auf die Unzulässigkeit der Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen hin und lehnte zugleich die Anträge auf Verlustfeststellung ab.

Mit einem beim Beklagten am 21.10.2008 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass er seinen Einspruch im Hinblick auf die Ablehnung seines Antrags auf Verlustfeststellung für die Streitjahre in vollem Umfang aufrechterhalte.

Der Beklagte wies die Einsprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12. der Jahre 2005 bis 2007 mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Verlustfeststellungen zu Recht abgelehnt worden seien. Die Ausbildungsaufwendungen seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Kläger sich weder in einem Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung noch in einem Ausbildungsdienstverhältnis befunden habe. Die Aufwendungen für seine erstmalige Berufsausbildung seien daher nichtabzu...

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