rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Fortführung eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes werden die verpachteten Grundstücke erst mit der ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung in das Privatvermögen überführt.
  2. Die parzellenweise Verpachtung der zuvor selbst bewirtschafteten Flächen führt auch dann nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe, wenn die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungserlasse diese Rechtsfolge vorsahen.
  3. Die Umgestaltung und Vermietung von Wirtschaftsgebäuden für gewerbliche Lagerzwecke lässt die Möglichkeit der Betriebsfortführung regelmäßig nicht entfallen.
  4. Ansprüche aufgrund von Übergangserlassen der Finanzverwaltung können nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend gemacht werden.
 

Normenkette

EStG § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 3; AO §§ 163, 227

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen IV R 57/04)

BFH (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen IV R 57/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb von der Mitte der siebziger Jahre an bis einschließlich 1998 einen gewerblichen „A-Gemüsehandel” und ist nunmehr Rentner. Die Eltern des Klägers unterhielten bis zum Jahr 1964 aktiv einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser Betrieb umfasste eine Gesamtfläche von 131.300 qm. Ab dem 1. Mai 1965 verpachteten die Eltern des Klägers die landwirtschaftlichen Flächen an verschiedene Pächter. Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1982 übertrug der Vater des Klägers den gesamten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Die vorgefundenen Pachtverhältnisse führte der Kläger bis zum November 1984 fort. Seit dem 11. November 1984 verpachtete der Kläger alle landwirtschaftlichen Flächen und Wege ausschließlich an einen Pächter.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1983 und 1984 ordnete der Kläger die aus der Verpachtung erzielten Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) richtete daraufhin mit Schreiben vom 21. November 1986 eine Anfrage an den seinerzeit für den Kläger tätigen Steuerberater „L”, in der es (auszugsweise) heißt: „...in den o.g. Steuererklärungen werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Diese Einkünfte resultieren aus der Übernahme des Grundbesitzes des „X. T.”. Bei dem übernommenen Grundbesitz handelt es sich um das Anlagevermögen eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes. Eine Betriebsaufgabe durch den Rechtsvorgänger erfolgte nicht. (...) Da Ihre Mandanten die Einkünfte aus der Verpachtung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt haben, ist zu prüfen, ob hiermit die Betriebsaufgabe dokumentiert werden sollte. Sollte dies der Fall sein, wäre die Versteuerung der Betriebsaufgabe noch zu erfassen. Zu dieser Frage bitte ich um eine eindeutige und ausführliche Stellungnahme”.

Der Steuerberater antwortete darauf mit Schreiben vom 8. April 1987 wie folgt: „...in der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1983 wurden die Einkünfte des landwirtschaftlichen Betriebes in der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfasst. Der Rechtsvorgänger hat jedoch, entgegen seiner Aussage, den landwirtschaftlichen Betrieb nicht aufgegeben. Mein Mandant (...) will den landwirtschaftlichen Betrieb ebenfalls nicht aufgeben. Ich bitte hier insoweit um Berichtigung der Einkunftsart”.

Ungeachtet dessen erklärte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1985 die Pachteinkünfte erneut bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die das FA sodann in solche aus Land- und Forstwirtschaft umqualifizierte. Das FA führte erläuternd aus, dass eine Betriebsaufgabe durch den Rechtsvorgänger nicht erfolgt sei. Nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) seien daher die Buchwerte fortzuführen. Die Wirtschaftsgüter seien weiterhin dem Betriebsvermögen zuzuordnen, mit der Folge, dass der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) erziele. Dagegen legte der nunmehr mit dem Fall betraute Steuerberater „B” mit Schreiben vom 18. August 1988 zunächst Einspruch ein, den er aber nach dem Hinweis des FA auf den Schriftwechsel mit dem vormaligen Steuerberater „L” nicht weiter verfolgte.

Ab Dezember 1988 führte das FA für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft „E-Stadt” bei dem Kläger für die Jahre 1984 bis 1986 eine Betriebsprüfung durch. Der Betriebsprüfer vermerkte in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 8. Januar 1990 zu den betrieblichen Verhältnissen: „Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, der ihm im Dezember 1982 von seinen Eltern übertragen wurde. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Ländereien sind verpachtet, das Wohnhaus wird selbstgenutzt, die übrigen Gebäude liegen leer bzw. werden in geringem Umfang zu Lagerzwecken für den Gewerbebetrieb genutzt. ...

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