Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – Rechtsverletzung durch Sachwertverfahren anstelle des Ertragswertverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird eine Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hohe Umbaukosten) erstmals unter Anwendung des Sachwertverfahrens durchgeführt, ohne dass sich die für die erstmalige Anwendung dieses Bewertungsverfahrens maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, muss das fehlerhafte Wertermittlungsverfahren „Ertragswertverfahren” mit der Folge beibehalten werden, dass in diesem Verfahren die tatsächlichen Änderungen erfasst werden.
  2. Durch die Anwendung des Sachwertverfahrens anstelle des Ertragswertverfahrens wird der Stpfl. nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der ermittelte Einheitswert bei Anwendung des Ertragswertverfahrens nicht niedriger ausfallen würde.
  3. Ist ein Gebäude durch bauliche Maßnahmen so wesentlich verändert worden, dass es nicht mehr mit Objekten des ursprünglichen Baujahres (1935) vergleichbar ist, ist dies bei der Auswahl des anwendbaren Mietspiegels für die Bestimmung der üblichen Miete nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 zu berücksichtigen (hier: Baujahr 1960 – 1963).
  4. Die Vorschriften zur Einheitsbewertung des Grundvermögens zum Stichtag 1. Januar 2002 sind verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BStBl II 2010, 897).
  5. Die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG wäre überdies auch nicht zulässig, da es ausgeschlossen erscheint, dass eine Verfassungswidrigkeit der einschlägigen bewertungsrechtlichen Vorschriften den Gesetzgeber zu einer Herabsetzung der Einheitswerte auf den 1. Januar 2002 veranlassen könnte.
  6. Die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums durch die Grundsteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
 

Normenkette

BewG 1991 § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1, § 76 Abs. 3 Nr. 1, §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 5, § 80 Abs. 3, § 83; GG Art. 3, 93 Abs. 1 Nr. 4 a, Art. 100, 106 Abs. 6

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Wertfortschreibung des Grundstückes A-Stadt, F-Str. 1 auf den 1. Januar 2002, ferner, ob die Kläger auch gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid auf den 1. Januar 2002 mit solchen Argumenten Klage erheben können, die sich gegen die Höhe des Einheitswertes richten und ob der Grundsteuermessbescheid verfassungsgemäß ist.

Die im Jahr 2005 erhobene Klage, die sich nicht mehr gegen die Artfortschreibung, sondern nur gegen die Wertfortschreibung richtete, hatte im ersten Rechtsgang teilweise Erfolg. Das Finanzgericht – FG – (Senatsurteil 11 K 3182/05 Gr, BG vom 24. Januar 2008) war der Auffassung, der Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Klage gegen den Wertfortschreibungsbescheid vom 13. April 2004 sei dagegen im Ergebnis unbegründet. Es sei zu Recht eine Wertfortschreibung durchgeführt worden. Das Finanzamt habe zwar das Sachwertverfahren angewendet, obwohl das Ertragswertverfahren habe angewendet werden müssen. Doch bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ergebe sich mit 82.829 EUR (= 162.000 DM) ein höherer Wert als der vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung angesetzte Wert, so dass die Klage erfolglos bleiben müsse. Die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid vom 13. April 2004 wies das FG ebenfalls ab, weil es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht teilte und der Grundsteuermessbescheid nicht mit Argumenten gegen die Höhe des Einheitswerts angefochten werden könne.

Gegen die Entscheidung des FG erhoben die Kläger beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machten unter anderem Verfahrensmängel wegen der Versagung der vollständigen Akteneinsicht geltend.

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurück (Beschluss vom 4. November 2008 II B 35/08). Soweit die Kläger rügten, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihnen Einsicht in die Einheitswertakte zu gewähren und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sei die Beschwerde unbegründet. Die Kläger hätten ihren Antrag auf Akteneinsicht nicht weiter verfolgt. Das Sitzungsprotokoll verzeichne weder einen Antrag auf Akteneinsicht noch eine Rüge der Kläger, das FG habe ihnen die Einsicht verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Kläger rügelos auf die Sache eingelassen hätten.

Gegen die vorbenannten Gerichtsentscheidungen legten die Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Sie wandten sich dabei zum einen gegen die Einheitsbewertung ihres Grundstücks und die darauf beruhende Grundsteuerfestsetzung. Sie rügten zum anderen die Versagung der Akteneinsicht durch das FG.

Mit Beschluss vom 13. April 2010 1 BvR 3515/08 (HFR 2010, 862-865) hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Urteil des FG Düsseldorf 11 K 3182/05 Gr, BG auf und verwies die Sache an das FG Düsseldorf zurück. Durch die verweigerte vollständige Akteneinsicht habe das Gericht das Gebot rechtlichen Gehörs...

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