Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein tarifbegünstigt aufgabefähiger Teilbetrieb bei Umstrukturierung allein zum Zwecke der Abwicklung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird kein tarifbegünstigt aufgabefähiger Teilbetrieb „Grundstücksvermietung” geschaffen, wenn eine Umstrukturierung durch zusätzliche Übernahme einer Handelssparte von der konkursbedrohten Besitzgesellschaft lediglich der Abwicklung dient und nicht mit dem Zweck einhergeht, einen gesonderten und lebensfähigen Verwaltungskomplex „Vermietung” einzurichten. Für die Annahme eines Teilbetriebs muss die Grundstücksverwaltung überdies bei isolierter Betrachtung gewerblichen Charakter haben.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 1, 3, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen IV R 14/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1985 zu Recht einen laufenden Gewinn in Höhe von 2.342.446,- DM festgestellt hat oder ob es sich hierbei um einen gemäß §§ 16 Abs. 1, 34 Einkommensteuergesetz - EStG - steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn gehandelt hat.

Die Firma X & Y Kommanditgesellschaft ( KG ) betrieb seit den 60'er Jahren des vorangegangenen Jahrhunderts in A eine Handelsgesellschaft. Später trat die Klägerin, die X GmbH ( GmbH ) als persönliche haftende Gesellschafterin in die KG ein. Im Jahre 1981 waren Dipl.-Kfm. MX und seine Ehefrau NX alleinige Kommanditisten der KG. Mit dem Kommanditgesellschaftsvertrag vom 01.04.1981/24.04.1981 betrug der Kommanditanteil für MX 300.000,-- DM und für seine Ehefrau NX 100.000,-- DM. Nach diesem Kommanditgesellschaftsvertrag war Gegenstand der KG der Handel mit Erzeugnissen der Elektro-, Hausrat-, Heizungs- und Sanitärbranche sowie aller damit zusammenhängenden Branchen. Weiter war die Besitz- und Vermögensverwaltung, die Vermietung und Verpachtung von mobilen und immobilen Gegenständen vereinbart, wobei die Gesellschaft bebaute und unbebaute Grundstücke erwerben und veräußern, anmieten oder verpachten kann.

Geschäftsführerin der KG ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die GmbH.

Die KG war Eigentümerin folgender Grundstücke:

* A, B-Strasse, bebaut mit einem Bürogebäude nebst Lagerhalle,

* C, D-Strasse, bebaut mit einer Verkaufs-/Lagerhalle sowie Büro- und Sozialräumen.

* A, E-Strasse, bebaut mit einem mehrgeschossigen Gebäude mit Ladenlokal und Büroräumen.

Der Sitz der KG befand sich auf dem Grundstück A, B-Strasse; auf den übrigen beiden Grundstücken wurden unselbständige Niederlassungen betrieben, wobei das Grundstück in A, E-Strasse nach Angaben der Klägerin zu 28 v.H. zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt wurde.

Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 30.03.1981 wurde die X Z- GmbH (im Folgenden: Z-- GmbH) gegründet. Von dem Stammkapital in Höhe von 150.000,-- DM übernahmen MX und seine Ehefrau NX je 50 v.H. Beide Gesellschafter wurden zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Z--GmbH bestellt.

Zum 01.07.1981 schloss die KG mit der Z--GmbH einen Pachtvertrag ab, durch den alle betrieblich genutzten Grundstücke an die Z--GmbH verpachtet wurden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung, den Fuhrpark und den gesamten Warenbestand veräußerte die KG an die Z-- GmbH, die fortan die Aufgaben einer Betriebsgesellschaft übernahm, während die KG die Funktion einer Besitzgesellschaft ausübte (Betriebsaufspaltung).

In der Folgezeit geriet die Z--GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die KG übernahm mehrfach Bürgschaften zu Gunsten der Z--GmbH und sicherte Bankforderungen gegen die Z--GmbH dinglich auf dem ihr gehörenden Grundbesitz ab. Am 29.8.1983 beantragte die Z--GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens, das mit Beschluss des Amtsgerichts A vom gleichen Tag eröffnet wurde (Az.......).

Bereits vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Z--GmbH hatte die KG mit Vertrag vom 01.07.1983 von der Z-- GmbH den Leuchteneinzelhandel übernommen, den sie in der Folgezeit auf dem Grundstück E-Strasse weiterführte. Die Z--GmbH hatte zuvor das Leuchtengeschäft als Einzelhandel- und Großhandel geführt. Nach Darstellung der Klägerin verminderte sich das Umsatzvolumen des Leuchtengeschäfts der KG auf etwa 3/4 des Umsatzes des früheren Leuchteneinzel- und Großhandels der Z--GmbH.

Um den übernommenen Zahlungsverpflichtungen für die Z--GmbH nachkommen zu können, beauftragte die KG noch im Laufe des Jahres 1983 einen Makler mit der Veräußerung der drei Grundstücke, die in der Folgezeit wie folgt veräußert wurden:

1.) A, B-Strasse, durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25.05.1984,

2.) C, D-Strasse, durch notariell beurkundeten Vertrag vom 01.03.1985 und

3.) A, E-Strasse, durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15.03.1985.

Nach der Veräußerung des Grundstückes E-Strasse mietete die KG von dem Erwerber des Grundstückes die für den Leuchteneinzelhandel benötigten Gewerbeflächen an.

In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte...

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