vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbescheid: Zulässigkeit einer Ermessensergänzung nach § 102 Satz 2 FGO – Änderung des Entscheidungsausspruchs und der Rechtsfolgen eines Haftungsbescheids – Ersetzungswirkung des § 68 FGO bei Unwirksamkeit des Änderungsbescheids – Konkrete Angabe der Haftungssumme als Bestimmtheitserfordernis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Änderung des Entscheidungsausspruchs und der Rechtsfolgen eines (die Inanspruchnahme einer Organgesellschaft nach § 73 AO betreffenden) Haftungsbescheids in Gestalt einer Herabsetzung bzw. betragsmäßigen Beschränkung der bisherigen Haftungssumme, aufgrund deren die im ursprünglichen Haftungsbescheid angegebene Haftungssumme nicht mehr den ergänzten Ermessenserwägungen entspricht, ist keine zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen i.S.d. § 102 Satz 2 FGO.
  2. Ein im finanzgerichtlichen Verfahren geänderter Haftungsbescheid kann den ursprünglichen Bescheid nicht nach § 68 FGO ersetzen und zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden, wenn der Änderungsbescheid mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam ist.
  3. Dies ist der Fall, wenn der Änderungsbescheid keine konkrete betragsmäßige Angabe der Höhe der Haftungsschuld ausweist.
  4. Die bloße Bestimmbarkeit der Haftungsschuld reicht dagegen nicht aus.
 

Normenkette

FGO §§ 68, 102 S. 2; AO §§ 73, 119 Abs. 1, § 191

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen XI R 56/17)

BFH (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen XI R 56/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die B-GmbH in Liquidation zu Recht als Rechtsnachfolgerin der C - Versicherungs-Vermittlungs GmbH für Steuerschulden des Jahres der A AG in Liquidation als Rechtsnachfolgerin der D AG nach § 73 Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen wurde.

Die Klägerin befindet sich in Liquidation. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war im Streitjahr die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war im Streitjahr die D AG als Rechtsvorgängerin der A AG. Infolge eines am gestellten Antrages wurde am wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG eröffnet.

Die C Versicherungs-Vermittlungs GmbH firmierte bis…unter E Versicherungs-Vermittlung GmbH. Zwischen der E Versicherungs-Vermittlung GmbH und der F-GmbH, die 100 Prozent der Anteile am Stammkapital der E Versicherungs-Vermittlung GmbH hielt, wurde am ein „Ergebnis-Ausschließungsvertrag” geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der C Versicherungs-Vermittlung GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag durch Beschluss vom zugestimmt.

Infolge einer Verschmelzung wurde die F - GmbH am durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes rückwirkend zum 01.01. auf die D AG, heute firmierend unter A AG, nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz verschmolzen. Aufgrund dieser Verschmelzung bestand im Streitzeitraum 19 eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der D AG (heute: A AG) als Organträgerin und der C Versicherungsvermittlungs GmbH als Organgesellschaft.

Durch vertragliche Vereinbarungen vom wurde die C Versicherungsvermittlungs GmbH auf die Klägerin verschmolzen.

Durch Körperschaftsteuerbescheid für vom 31.01.2001 wurde die Körperschaftsteuer der C Versicherungs-Vermittlungs GmbH auf null Euro festgesetzt, dabei wurde der an den Organträger abzuführende Jahresüberschuss mit ...DM bzw. das dem Organträger zuzurechnende Einkommen angegeben.

Bei der D AG als Organträgerin wurde u.a. für das Jahr eine Außenprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung G durchgeführt. Die steuerliche Außenprüfung begann am 05.01.2004, die Schlussbesprechung fand am 26.01.2009 statt und der Betriebsprüfungsbericht stammt vom 30.09.2009.

Der Betriebsprüfungsbericht vom 30.09.2009 wurde u.a. für das Streitjahr ausgewertet und die entsprechenden Steuerforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Für wurden…€ Körperschaftsteuer und…€ Solidaritätszuschlag angemeldet.

Unter dem 24.09.2010 erließ der Beklagte einen auf § 73 AO gestützten Haftungsbescheid gegen die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der C Versicherungsvermittlungs GmbH über Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer in einer Gesamthöhe von ...€ (Körperschaftsteuer : ...€; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer : ...€). Wegen der Ermittlung dieser Beträge wurde auf die seitens der Konzernsteuerabteilung der A AG i.L. am 11.05.2010 übersandte Aufstellung über die endgültige Verteilung der Körperschaftsteuerzahllasten innerhalb des körperschaftsteuerlichen Organkreises mit Stand vom 06.05.2010 verwiesen. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass das zu versteuernde Einkommen (zvE) der C Versicherungs-Vermittlungs GmbH von ...€ (...DM) x-Prozent des zvE des Organkreises zuzüglich übernommener Verluste von Organgesellschaften i.H. von…€ beträgt. Den Betrag von ...€ verminderte der Beklagte dann um einen Verlustanteil i.H. von ...€, so dass sich eine Bemessungsgrundlage für die anteilige Körperschaft...

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