vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei Nebeneinanderbestehen von Regelbesteuerung und Vorsteuerpauschalierung innerhalb eines Unternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch wenn der Unternehmer im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit den vom landwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Eingangsleistungen (Schweinezucht) keine Umsätze dieses der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegenden Betriebes (Organträger), sondern allein Umsätze eines regelversteuernden Betriebes der gewerblichen Schweinemast (GmbH als Organgesellschaft) erzielt, steht ihm im Rahmen seines einheitlichen Unternehmens kein weiterer – über die Vorsteuerpauschalierung hinausgehender – Vorsteuerabzug für die durch seinen landwirtschaftlichen Betrieb bedingten Aufwendungen zu.
  2. Die für die wirtschaftliche Zuordnung der Eingangsleistungen entscheidende Verwendung dieser Leistungen ist allein der Verbrauch bzw. der Umfang der tatsächlichen Verwendung im jeweiligen Unternehmensteil.
  3. Dass sich die Wirkungen der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen des Organkreises beschränken, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2-3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Sätze 3-4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 3, Abs. 3; BewG § 51; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen XI R 2/11)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge im Rahmen seines gewerblichen Schweinemastbetriebes.

Der Kläger ist seit dem 1.3.2002 Eigentümer eines 25,5 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, in dessen Rahmen auch 41 ha Pachtflächen bewirtschaftet werden. 14,5 ha werden mit Industriekartoffeln und 51 ha mit Getreide bestellt, im Übrigen handelt es sich um Grünland und Stilllegungsflächen. Im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes erzeugte der Kläger mit ca. 160 Zuchtsauen Ferkel/Läufer (bis zu einem Lebendgewicht von 25 kg), die zum Teil (2003/04 ca. 2.000 Läufer) auch im landwirtschaftlichen Betrieb gemästet und an Schlachtbetriebe veräußert wurden. Seit Mai 2003 wurde ein Teil der produzierten Ferkel (ca. 1.200 Läufer) an die L. S. GmbH zur dortigen Weitermast verkauft.

Die L. S. GmbH wurde aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 7.4.2003 gegründet. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Kläger. Gegenstand des Unternehmens ist die gewerbliche Schweinemast sowie der An- und Verkauf von Schweinen. Die zur Mast bestimmten Ferkel wurden ausschließlich vom Ferkelerzeugungsbetrieb des Klägers erworben. Die GmbH verfügt nicht über eigene landwirtschaftliche Flächen, die eine hinreichende eigene Futtergrundlage für die Schweinemast begründen würden.

Einen gewerblichen Schweinemastbetrieb seines Vaters übernahm der Kläger im Oktober 2002 auf Grund des Todes des Vaters und führte diesen als Einzelunternehmer bis zum 14.4.2003 fort.

Die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetrieb versteuerte der Kläger nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999 –UStG; diejenigen aus dem Betrieb der gewerblichen Schweinemast sowohl als Einzelunternehmer als auch der GmbH versteuerte er nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Für die Streitjahre 2003 und 2004 gab der Kläger Umsatzsteuererklärungen für seinen gewerblichen Schweinemastbetrieb sowie für die GmbH ab, denen das beklagte Finanzamt A-Stadt FA zunächst folgte.

Im Rahmen einer für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft wegen finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung anzunehmen sei. Die Leistungen zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft seien als unternehmensinterne Vorgänge nicht steuerbar. Die Besteuerungsgrundlagen der GmbH seien dem Kläger zuzurechnen und ergäben sich aus den von dieser eingereichten Umsatzsteuererklärungen. Die Vorsteuern seien um die Beträge zu mindern, welche aus Lieferungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers geltend gemacht worden seien. Ein über den erklärten Vorsteuerabzug hinaus gehender Abzug von Vorsteuern aus den Aufzuchtkosten für die Ferkel, die vom Kläger im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes erzeugt und von der GmbH weiter gemästet werden, komme nicht in Betracht. Die vorsteuerbelasteten Aufwendungen der Aufzucht für das landwirtschaftliche Produkt „Läufer” beträfen ausschließlich den Unternehmensbereich Landwirtschaft des Klägers, welcher nach § 24 UStG besteuert werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichte des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B-Stadt vom 27.12.2002 über die beim Kläger durchgeführte Betriebsp...

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