Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerermäßigung bei einem Pferdepensionsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Pensionspferdehaltung setzt eine einheitliche entgeltliche Leistung in Gestalt der Unterbringung, Fütterung und Pflege voraus. Die vertragliche Ausklammerung bestimmter Pflegeleistungen steht der Vergleichbarkeit mit einer landwirtschaftlichen Viehhaltung entgegen.

2. Ist Gegenstand des formularmäßigen Leistungsangebots auch die Nutzung von Reitsportanlagen durch die Pferdeeigentümer, so ist diese nicht aufteilbare Gesamtleistung bereits deshalb dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, weil die Überlassung von Reitsportanlagen einerseits den Rahmen der Pensionsviehhaltung überschreitet und andererseits aufgrund ihres eigenen Zwecks und wirtschaftlichen Gewichts nicht als unselbständige Nebenleistung beurteilt werden kann (a.A. OFD Hannover, Vfg. v. 26.01.2000 S 7233 - 9 - StH 531).

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen V R 41/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Kläger 1997 im Rahmen seiner Pferdepension erbrachten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.

Nach den ab dem 01.05.1996 gültigen Geschäftsbedingungen bot der Kläger zu einem monatlichen Pensionspreis von 540,00 DM („Box ohne Pflege”) -) die Unterstellung (einschließlich Ausmisten und Einstreuung), Fütterung und Betreuung von Pferden einschließlich der Benutzung der Reithalle, des Dressurvierecks, des Springplatzes und der Hindernisse an. Zu einem monatlichen Pensionspreis von 640,00 DM bot er eine „Box mit Pflege” an, die zusätzlich das Striegeln und Putzen der Pferde umfasste.

Die mit den Kunden mündlich abgeschlossenen Verträge hatten unstreitig regelmäßig die Vergabe einer „Box ohne Pflege” zum Gegenstand. Der Kläger kontrollierte im Rahmen der Betreuung der Pferde regelmäßig ihren körperlichen Zustand, rief im Bedarfsfall den Tierarzt und trieb ein Tier, das zu lange in der Box gestanden hatte, auf die Weide. Das Striegeln und Putzen der Pferde sowie das regelmäßige Bewegen und Reiten der Tiere übernahmen die Eigentümer. Soweit die Pferde durch Auszubildende bewegt wurden, was bei täglich etwa vier bis fünf Pferden (entsprach etwa 20 bis 25 % des Pferdebestandes) der Fall war, war dies kostenlos, ebenso die Teilnahme am Reitunterricht. Wünschten die Eigentümer das Bereiten der Pferde durch den Kläger, war ein Entgelt von 20,00 DM zu entrichten.

Der Kläger unterwarf sämtliche Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

Auf Grund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Jahr 1997 kam der Beklagte ausweislich des Berichtes vom 23.04.1998 zu dem Ergebnis, dass diese Einnahmen mit dem vollen Steuersatz zu besteuern seien, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht erfüllt seien. Der Kläger habe weder das Bewegen der Tiere noch ihre Reinigung (Striegeln, Hufe auskratzen etc.) vorgenommen, sondern dies den Eigentümern überlassen.

Mit Bescheid vom 28.05.1998 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und unter Anwendung des vollen Steuersatzes die Umsatzsteuer 1997 auf 23.281,00 DM fest.

Seinen am 18.06.1998 erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, dass die bislang auch nach Auffassung des Beklagten regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze einer Pferdepension auch unter Zugrundelegung der nunmehr vorliegenden Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 08.10.1997 (Az.: S 7233 - 9 - StH 531/ S 7233 - 6 - StO 353) nicht anders als früher zu beurteilen seien.

Streitig sei allein das Merkmal der „Pflege”. Die von ihm erbrachten Leistungen wie regelmäßige Kontrolle des körperlichen Zustandes der Tiere, Anforderung eines Tierarztes nach Bedarf oder das Treiben eines Tieres, das zu lange in der Box gestanden habe, auf die Weide, würden genau dieses Merkmal ausfüllen. Die weiterhin durch die Verfügung der OFD Hannover geforderte Bewegung der Tiere durch den Unternehmer sei nicht mehr nachvollziehbar. Denn es gehöre gerade zum Wesen eines Pensionsbetriebes, dass die Tiere von ihren Eigentümern geritten und damit auch bewegt würden. Hinzu komme, dass sich kein Eigentümer eines Pferdes auf die von der OFD Hannover festgelegte Dauer von ein bis zwei Stunden täglich aktiver Mitarbeit verpflichten lasse.

Das Putzen und Striegeln der Tiere hingegen gehöre nicht unabdingbar zum Merkmal der Pflege des Tieres. Diese Tätigkeiten könne auch von Dritten, z. B. den Eigentümern erbracht werden, ähnlich wie die tierärztliche Versorgung der Tiere auch nicht seitens des Pensionsbetriebes, sondern durch einen Tierarzt erbracht werde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger erfülle nur zwei der drei wesentlichen Merkmale einer Pensionsviehhaltung, nämlich die Unterbringung und Fütterung der Tiere. Das Merk...

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