rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 3c Abs. 1 EStG beim Abzug von Aufwendungen im Inland nach vorangegangener Auslandstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine an den ehemaligen ausländischen Arbeitgeber zu entrichtende Vertragsstrafe, die durch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Inland ausgelöst wird, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den aus dem früheren Arbeitsverhältnis erzielten steuerfreien Einnahmen, so dass der Berücksichtigung der Vertragsstrafe als Werbungskosten nicht das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG entgegensteht.
  2. Unabhängig davon ist der Werbungskostenabzug für die Vertragsstrafe dann gerechtfertigt, wenn deren Erstattung durch den neuen Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen I R 34/05)

BFH (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen I R 34/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Vertragsstrafe, die der Kläger an seinen ehemaligen ausländischen Arbeitgeber gezahlt hat, als Werbungskosten bei den inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Er war bis zum 31.03.1999 bei der B-Bank als Arbeitnehmer beschäftigt und erzielte dort aus dieser im Ausland ausgeübten Tätigkeit in den Monaten Januar bis März 1999 Einkünfte in Höhe von 14.925 DM. Der Kläger hatte in den Jahren 1996 bis 1997 an einem neunmonatigen Ausbildungsprogramm der B-Bank teilgenommen. Er hatte sich verpflichtet, nach Abschluss des Ausbildungsprogramms für mindestens fünf weitere Jahre bei der B-Bank beschäftigt zu bleiben, andernfalls sollte er die durch die Ausbildung entstandenen Kosten anteilig zurückzahlen. Für weitere Einzelheiten der Rückzahlungsverpflichtung wird auf den Inhalt des Schreibens der B-Bank vom 25.10.1996 verwiesen.

Mit Wirkung ab 01.05.1999 ging der Kläger ein neues Beschäftigungsverhältnis bei der F-Bank in F-Stadt (Inland) ein. Diese hatte sich im Laufe des Bewerbungsverfahrens im Februar 1999 bereit erklärt, eine eventuell anfallende Vertragsstrafe des bisherigen Arbeitgebers des Klägers bis zu einer Höhe von maximal 14.000 DM brutto gegen Nachweis zu erstatten.

Mit Schreiben vom 13.04.1999 forderte die B-Bank vom Kläger die anteiligen Ausbildungskosten in Höhe von 96.000 ATS (entsprach 13.646 DM) bis 15.05.1999 zurück. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Sein neuer Arbeitgeber erstattete ihm die Summe von 13.600 DM und unterwarf diesen Betrag der Lohnsteuer. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte der Kläger den Rückzahlungsbetrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Kürzungen der inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Rückzahlungsbetrag ab und berücksichtigte statt dessen den Betrag nur im Rahmen des (negativen) Progressionsvorbehalts, in dem es die vor dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich erzielten Einkünfte des Klägers in Höhe von 14.925 DM um den Betrag von 13.646 DM kürzte, so dass im Ergebnis die Einkommensteuer für 1999 unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts in Höhe von 1.279 DM auf 30.832 DM festgesetzt wurde.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 05.09.2000 machte der Kläger geltend, die Rückzahlung der Ausbildungskosten stehe in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit in Deutschland. Er habe das Arbeitsverhältnis mit der B-Bank nur gekündigt, um seine neue berufliche Tätigkeit in F-Stadt aufnehmen zu können. Für diese neue Tätigkeit habe er die Rückzahlung in Kauf genommen.

Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2003 vertrat das FA die Auffassung, dem Abzug der Rückzahlung als Werbungskosten stehe § 3 c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entgegen. Danach dürften Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Für die Frage, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen vorliege, sei auf das die Aufwendungen auslösende Moment abzustellen. Dieses sei im Streitfall die Kündigung des ausländischen Dienstverhältnisses gewesen. Im Ergebnis seien die Aufwendungen deshalb nicht durch die Aufnahme der neuen (steuerpflichtigen) Tätigkeit entstanden, sondern durch die Aufgabe der österreichischen (steuerfreien) Tätigkeit. Da die Einnahmen hieraus nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen hätten, seien auch die hiermit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen gemäß § 3 c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Es sei zwar richtig, dass die Kündigung ursächlich auf die Aufnahme der inländischen Tätigkeit zurückzuführen sei. Hieraus ergebe sich jedoch allenfalls ein m...

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