Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldrechtliche Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Dauerberuf bei Offiziersanwärter als Zeitsoldat; Offiziersanwärter; Zeitsoldat; Berufsausbildung; Kindergeld; Unterhaltspflicht; Außergewöhnliche Belastung; Offiziersanwärter; Zeitsoldat; Berufsausbildung; Kindergeld; Unterhaltspflicht; Außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein als Offiziersanwärter und Soldat auf Zeit in der Bundeswehr eingestelltes Kind wird nicht i. S. d. kindergeldrechtlichen Bestimmungen für einen Beruf ausgebildet, weil es eine den Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehat. Ein steuerlicher Ausgleich wegen etwaiger Unterhaltspflichten der Eltern kann in diesem Fall nur durch den Abzug außergewöhnlicher Belastungen erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, § 33a Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen VIII R 58/01)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Vater des am 14.11.1977 geborenen Sohns A. Dieser wurde nach Bestehen der Reifeprüfung zum 01.07.1997 als Offiziersanwärter ohne Studium und Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingestellt. Er erhielt vom Zeitpunkt der Einstellung an Besoldung, zuerst als Matrose nach Besoldungsgruppe A 1, nach drei Monaten als Gefreiter nach Besoldungsgruppe A 2, nach sechs Monaten als Obergefreiter nach Besoldungsgruppe A 3 und nach vierzehn Monaten als Seekadett nach Besoldungsgruppe A 5. Der Sohn war für Truppenteile im X- Land und das Segelschulschiff Y eingeteilt. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 machte der Sohn Reisekosten und weitere Werbungskosten geltend (vgl. Ablichtung Bl. 38 ff der Besoldungsakte). Laut Einkommensteuerbescheid 1997 vom 10.02.1998 belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Sohnes A auf 3.576 DM.

Der Beklagte (das Landesamt für Besoldung und Versorgung- LBV -) hatte zunächst Kindergeld für den Sohn festgesetzt. Durch Bescheid vom 15.07.1998 setzte das LBV das Kindergeld ab dem 01.07.1997 auf null DM fest.

Zur Begründung führte er aus, der Sohn befinde sich seit 01.07.1997 nicht mehr in Berufsausbildung. Bei Soldaten auf Zeit, die Offiziersanwärter seien und Offizier werden wollten, handele es sich nicht um eine Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil sich die Ausbildung im Rahmen einer den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Dienstverhältnisses vollziehe.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, es liege sehr wohl eine Berufsausbildung vor und die schädliche Grenze bei den Einkünften und Bezügen werde nicht überschritten. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 05.08.1998 blieb das LBV bei seiner Rechtsansicht. Der Sohn übe den Beruf eines Soldaten auf Zeit aus und seine Lage unterscheide sich nur dadurch von anderen Soldaten auf Zeit, dass er noch das höhergesteckte Ziel eines Offiziers verfolge (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 2. Juli 1993 III R 79/92, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 871).

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter. Aus §§ 18, 19 Soldatenlaufbahnverordnung ergebe sich, dass der Sohn sich noch in Ausbildung befinde. Diese ende erst mit der Ernennung zum Leutnant bzw. dem Nichtbestehen der Offiziersprüfung. Insgesamt entspreche daher die Stellung eines Offiziersanwärters sehr wohl der Stellung eines Beamtenanwärters. Die vom LBV angeführte BFH-Rechtsprechung sei überholt. Im Rahmen der Neufassung des Familienleistungsausgleichs habe der Gesetzgeber festgeschrieben, dass ein Kind berücksichtigt werde, dessen Einkünfte und zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmte und geeignete Bezüge eine bestimmte Grenze nicht überstiegen. Angesichts dieser Quantifizierung könne aus der Art der Vergütung nichts gegen eine Berufsausbildung abgeleitet werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15.07.1998 und die Einspruchsentscheidung vom 05.08.1998 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das LBV beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Es hält an seiner Rechtsansicht aus dem Verwaltungsverfahren fest.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung Unterlagen der Bundeswehr über die Ausbildung zum Offizier vorgelegt. Auf diese Broschüre (“Laufbahnen der Offiziere”) wird Bezug genommen. Das gilt auch für die ebenfalls vorgelegten Unterlagen zu den Werbungskosten des Sohnes.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das LBV durfte die vorangegangene Festsetzung des Kindergelds nach § 70 Abs. 2 EStG zum 01.07.1997 ändern, weil zu diesem Zeitpunkt eine kindergeldrelevante Änderung der Verhältnisse eingetreten war.

Der Kläger erfüllte nämlich ab dem 01.07.1997 nicht mehr die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Mit der Ernennung des Sohnes zum Soldaten auf Zeit wurde dieser nicht mehr...

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