Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige; Subsidiarität der Vermietungseinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflichtet sich eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft auf der Grundlage vorherigen eigenen Rechtserwerbs, einem inländischen Steuerpflichtigen zur Durchführung einer Werbekampagne im Inland Dienstleistungen einer prominenten Person sowie darauf bezogene Verwertungs- und Nutzungsrechte für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen, so schuldet sie insgesamt die vermietungsgleiche Überlassung sich nicht während der Vertragsdauer erschöpfender Rechte zur Verwertung im Inland, die zur Erhebung der Einkommensteuer im Wege des Steuerabzuges beim Vergütungsschuldner führt. Die auf im Ausland verwirklichten Merkmalen beruhende Gewerblichkeit der Rechtsüberlassung steht infolge der sogenannten isolierenden Betrachtungsweise der Qualifikation als (subsidiäre) Vermietungseinkünfte nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nrn. 2a, 6, Abs. 2, § 50a Abs. 4 Nr. 3; DBA LUX Art. 15 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen I R 73/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für eine Vergütung, die sie an ihre beschränkt steuerpflichtige Vertragspartnerin gezahlt hat, einen Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vornehmen muss.

Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur; eine ihrer Kunden ist die Fa. A. Die Klägerin plante eine Werbekampagne mit Herrn Y und trat deshalb 1997 in Geschäftsbeziehungen zu der P. Diese Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in Luxemburg; im Inland befindet sich zwar eine Zweigniederlassung, die jedoch in die hier streitigen Leistungsbeziehungen nicht einbezogen ist. Die P hatte zuvor von der Z AG (diese wiederum handelnd im Einverständnis mit Herrn Y) bestimmte Rechte an der Person des Y sowie das Recht, von Y bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, erhalten.

Die Klägerin schloss mit der P am 02.09.1997 für die Jahre 1997/1998 und sodann am 26.10./03.11.1999 verlängert für den Zeitraum 1999/2000 Verträge, in denen sich die P verpflichtete, der Klägerin zur Durchführung der Werbekampagne für die Fa. A bestimmte Nutzungsrechte und Dienstleistungen durch Y zu überlassen. Unter Mitwirkung von Y sollten Werbespots für die Fernseh- und Rundfunkwerbung sowie Anzeigen für die Werbung in Printmedien hergestellt werden; außerdem sollte Y für verschiedene in den Verträgen genannte Veranstaltungen, die die Klägerin für die Fa. A durchzuführen beabsichtigte, zur Verfügung stehen. Nach Maßgabe einer festgelegten Verwendungsbindung räumte die P der Klägerin zudem das Recht ein, den Namen und das Bild des Y für die vertragsgegenständlichen Werbemittel durch Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zu nutzen. Für den Zeitraum 01.10.1997 bis 30.09.1999 betrug die Nettovergütung 1 Mio. DM jährlich. Für das Vertragsjahr 1999/2000 vereinbarten die Vertragsparteien eine Pauschalvergütung von 1,15 Mio. DM, zahlbar je hälftig zzgl. Umsatzsteuer am 01.10.1999 und 30.04.2000. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden Bezug genommen (s. Anlagen zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 08.10.1999 und 04.01.2000).

Die Klägerin gab u.a. für die Zeiträume II/1999 und IV/1999 Anmeldungen über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ab. Sie erklärte dort inländische Einkünfte "aus der Nutzung beweglicher Sachen oder der Nutzungsüberlassung von Rechten, § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG" der P. Die vorgenommenen Steuerabzüge beliefen sich auf 30.785,56 DM und 35.403,40 DM (am 24.03.2000 korrigiert um ./. 259,24 DM und um ./. 298,14 DM).

Die Klägerin legte sodann gegen die beiden Anmeldungen Einsprüche ein. Ein Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG sei (doch) nicht vorzunehmen. Die an die P gezahlte Vergütung begründe gewerbliche Einkünfte, die keiner inländischen Betriebsstätte zuzurechnen seien und damit nicht zu inländischen Einkünften führe, vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG.

Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die P habe mit der zeitlich begrenzten Überlassung der Rechte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt; sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift - einschließlich der Verwendung der Rechte in einer inländischen Betriebsstätte - seien erfüllt. Auf die Einspruchsentscheidung vom 27.03.2001 wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klage, die die Klägerin im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Verschaffung von Dienstleistungen, die eine aktive werbliche Tätigkeit des Y erfordere, stelle zweifellos eine gewerbliche Tätigkeit der P dar. Die Vergütung führe, da sie keiner inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sei, nicht zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 49 Abs.1 EStG.

Soweit sich die P darüber hinaus verpflichtet habe, die Persönlichkeitsrechte des Y für Werbezwecke zu verschaffen und ihr damit bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt habe, setze eine so...

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