vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn im Rahmen der OSZE-Mission im Kosovo – OSZE-Mission als feste Einrichtung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien und Träger der gezahlten Vergütungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Tagegelder an ein im Inland ansässiges Mitglied der OSZE-Mission im Kosovo unterliegen nicht dem deutschen Besteuerungsrecht, da sie i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien von einer festen Einrichtung der OSZE im Kosovo getragen werden.
  2. Dass die OSZE kein Unternehmen ist, das eine Geschäftstätigkeit oder eine selbständige Arbeit ausübt, steht der Einordnung als feste Einrichtung nicht entgegen.
  3. Die OSZE-Mission im Kosovo ist auch Träger der gezahlten Vergütungen, da sie wirtschaftlich gesehen mit dem Arbeitslohn belastet ist.
  4. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG begründet kein Besteuerungsrecht Deutschlands, da der Kosovo auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat.
 

Normenkette

DBA-Jugoslawien Art. 4 Abs. 1, 2 Buchst. a, Art. 7, 15, 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 50d Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen I R 73/13)

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen I R 73/13)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wohnen in „X-Stadt”. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin, die die „…” Staatsbürgerschaft besitzt, war seit 01.11.2008 als abgeordnetes Missionsmitglied (Seconded Mission Member) der „…” Regierung im Rahmen einer Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Landesteil Kosovo der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien tätig. Für diese Tätigkeit erhielt sie von der OSZE-Mission im Kosovo ein Tagegeld für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung. Ihre Einnahmen aus den Tagegeldern beliefen sich im Jahr 2009 (Streitjahr) auf insgesamt 24.237€. Die Klägerin hielt sich im Streitjahr vom 01.01. bis 09.04.2009 im Kosovo und vom 10.04. bis 31.12.2009 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) auf. Da sie schwanger war, ließ sie sich für die Zeit vom 10.04. bis 08.07.2009 von der OSZE-Mission im Kosovo unbezahlt beurlauben. Ab dem 09.07.2009 befand sie sich im bezahlten Mutterschutz. Nach der Geburt des Kindes am „…” und dem Ende des Mutterschutzes nahm die Klägerin den ihr zustehenden Resturlaub. Anschließend beantragte sie ihre Entlassung und schied aus dem Dienst der OSZE-Mission im Kosovo aus.

Im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 29.09.2010 behandelte der Beklagte die Einnahmen der Klägerin als im Inland steuerpflichtig. Er berücksichtigte nach dem Abzug von Werbungskosten von 3.801 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 20.436 €. In den Werbungskosten waren Verpflegungsmehraufwendungen für die Monate Januar bis April 2009 enthalten.

Der Beklagte wies den fristgerecht eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2012 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 03.12.2012 Klage erhoben, mit der sie zunächst begehrt haben, die Einkünfte der Klägerin in Höhe von 20.436 € nicht der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Am 19.09.2013 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Im Rahmen dieses Erörterungstermins haben die Kläger ihr Begehren dahingehend eingeschränkt, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur noch für Januar 2009, und nicht wie bisher für Januar bis April 2009, zu berücksichtigen seien.

Die Kläger machen geltend, die Einkünfte der Klägerin seien im Inland von der Besteuerung freizustellen und unterlägen dem Progressionsvorbehalt.

Die Kläger beantragten,

den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 29.09.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2012 dahingehend zu ändern, dass die ausländischen Einkünfte der Klägerin nicht als steuerpflichtig behandelt werden, sondern lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte macht geltend, der BRD stehe das Besteuerungsrecht zu. Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs.2 des Abkommens zwischen der BRD und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 26.03.1987 (DBA-Jugoslawien) seien erfüllt. Bei der OSZE-Mission im Kosovo handele es sich weder um eine Betriebsstätte noch um eine feste Einrichtung der OSZE i. S. des Art.16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien. Die OSZE-Mission im Kosovo habe die Vergütungen auch nicht getragen. Außerdem hätten die Kläger nicht gem. § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachgewiesen, dass der Kosovo auf sein Besteuerungsrecht verzichtet habe.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 19.09.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Angesichts des Einverständnisses der Beteiligten hält der Senat...

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