rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Wunderheiler nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Einkommensteuer 1990 und 1991

 

Leitsatz (amtlich)

Die anlässlich der Konsultation eines Wunderheilers auf den Philippinen angefallenen Reise-, Behandlungs- und Übernachtungskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sich das nach Auffassung der deutschen Ärzte unheilbare Krebsleiden zwar zwischenzeitlich gebessert hat, letztendlich aber auch die Maßnahmen des Wunderheilers erfolglos geblieben sind.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 1, Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Der im Mai 1991 verstorbene Ehemann der Klägerin war an einem Gehirntumor erkrankt. Nachdem die ärztliche Behandlung in Deutschland zu keiner Besserung des Leidens geführt hatte, unternahm er erstmals im Mai 1990 eine Reise auf die Philippinen, um dort einen sog. „Wunderheiler” aufzusuchen. Von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Fotos zeigen, wie dieser am Kopf des Ehemannes der Klägerin ohne Zuhilfenahme medizinischer Geräte mit seinen bloßen Händen Eingriffe vornahm. Wegen der Einzelheiten zum Ablauf der Behandlungen wird auf die ausführliche Schilderung der Klägerin im Schreiben vom 30.6.1994 verwiesen.

Nach Abschluß der ersten Behandlung verbesserte sich das Befinden des Ehemannes der Klägerin so weit, daß er im Juli 1990 wieder seiner Berufstätigkeit nachgehen konnte.

Eine weitere Behandlung auf den Philippinen erfolgte von Oktober bis Anfang Dezember 1990. Der behandelnde Arzt in Deutschland attestierte im Dezember 1990 eine Retardierung des Tumorwachstums. Eine grundlegende Besserung des Leidens war nicht eingetreten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 machte die Klägerin Krankheitskosten ihres Ehemannes i.H.v. 21.756,– DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hiervon wurden im Einkommensteuerbescheid vom 9.7.1992 vor Abzug der zumutbaren Belastung nur 4.523,– DM anerkannt. Reise-, Behandlungs- und Übernachtungskosten für die Behandlungen auf den Philippinen i.H.v. 17.116,26 DM blieben ebenso unberücksichtigt wie Aufwendungen für eine Diät i. H. v 117,80 DM.

Der auch aus anderen Gründen eingelegte Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, daß die Zwangsläufigkeit der existentiell notwendigen Behandlung nicht bezweifelt werden könne. Diese Betrachtungsweise sei auch dann geboten, wenn man den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung davon abhängig mache, daß die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung geleistet worden seien. Denn der philippinische Heiler übe nach dortiger Rechtslage eine Tätigkeit aus, die der gesetzlich zugelassenen Ausübung eines Heilberufs in Deutschland entspreche. Das Verlangen, die Behandlung müsse der deutschen Schulmedizin entsprechen, gehe über die Anforderungen hinaus, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an den Begriff der „Heilbehandlung” stelle.

Am 5.7.1994 hat das Finanzamt einen nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen, den die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid vom 5.7.1994 dahingehend zu ändern, daß weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 17.117,– DM steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt weist im wesentlichen darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Kosten für die Behandlung einer Krankheit nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzusehen seien, wenn sie im Zusammmenhang mit der Behandlung durch eine gesetzlich zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person entstanden seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Bei den von der Klägerin als steuermindernd geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird die Einkommensteuer in dem durch § 33 EStG bestimmten Umfang ermäßigt.

Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entscheidung eines Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 9.8.1991, III R 54/90, BStBl. II 1991, 920, m.w.N.).

Krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlaßten Aufwendungen sind nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, i...

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