Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnrealisierung durch Übergabe und Abnahme der Werkleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine mit dem Bau und der Instandhaltung kommunaler Abwasseranlagen beauftragte Stadtwerke AG realisiert vor Übergabe und Abnahme der Werkleistung durch die auftraggebenden Kommunen keine zu aktivierende Forderung in Höhe der um die Abschreibungen geminderten Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Gewinnaufschlag.
  2. Die Aufwendungen für Erweiterungsinvestitionen sind bei der AG aufgrund ihrer zumindest erlangten wirtschaftlichen Eigentümerstellung zu aktivieren, wenn ihr nach den Regelungen im Entsorgungsvertrag eine eigentumsähnliche Stellung und für den Fall einer vorzeitiger Nutzungsbeendigung eine Entschädigung auf der Grundlage des Verkehrswerts zustehen sollte.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§ 631, 640; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der „X-Stadt” Stadtwerke AG (AG), an der die Städte „X-Stadt” zu „Mehrheit” v.H. und „T-Stadt” zu „Minderheit” v.H. beteiligt waren.

Mit „Entsorgungsvertrag” vom 31.0"V”.1997 hat die Stadt „X-Stadt” die AG mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stadtentwässerung beauftragt. Nach § 2 des Vertrages hatte die AG die Planung, Finanzierung, Herstellung und/oder Anschaffung, Unterhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung und/oder Verbesserung von Abwasseranlagen auszuführen. Diese Aufgaben waren zu erfüllen zum einen mit den von der Stadt „X-Stadt” beigestellten Altanlagen und zum anderen mit von der AG neu zu bauenden Abwasseranlagen.

Die Neuanlagen betreffen laut § 1 Abs. 6 des Vertrages vor allem Kanäle und Anschlüsse in Neubaugebieten oder Abwasseranlagen, die dem erstmaligen Anschluss von Anschlussnehmern dienen. Hinzu kommen neu gebaute Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten, die über das zum Stichtag 30.09.1996 vorhandene System wesentlich hinaus gehen (z. B. Sammler, Becken) und/oder die vorhandenen technischen Kapazitäten wesentlich erweitern (z.B. Pumpwerke).

Der Vertrag sieht in § 1 Abs. 8 vor, dass neu gebaute Abwasseranlagen Eigentum der AG werden, in dieses überführt oder in eigentumsähnlicher Weise zugunsten der AG gesichert werden. Für die von der AG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erstellten neuen Abwasseranlagen trägt die AG nach § 6 Abs. 2 des Vertrages im Verhältnis zur Stadt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Wiederherstellung. Die zunächst im Eigentum der Stadt verbliebenen Altanlagen sind der AG zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt worden.

Die laufenden Entgelte für Leistungen, die die AG hinsichtlich der beigestellten und der neugebauten Abwasseranlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbringt, werden ihr nach § 14 Abs. 3 des Vertrags von der Stadt „X-Stadt” vergütet, wobei sich das jährlich neu berechnete Entgelt im Wesentlichen aus den Betriebskosten, kalkulatorischen Abschreibungen (lineare Berechnung unter Zugrundelegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer), kalkulatorischen Zinsen und Gewinnzuschlägen zusammensetzt. Nicht erfasst werden hierbei die Kosten der Erneuerungs- und/oder Verbesserungsmaßnahmen an beigestellten Anlagen; diese werden gesondert abgerechnet.

Die Stadt „X-Stadt” erhebt nach Maßgabe der Einzelnachweise Beiträge und Gebühren, die sie an die AG (nunmehr die Klägerin) weiter leitet und im Übrigen zur Senkung der Abwassergebühr verwendet. Für die Zukunft streben die Vertragsparteien die privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den Abwasserkunden an, sobald dies rechtlich zweifelsfrei möglich und angezeigt ist (vgl. § 15 des Vertrags). Der auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag kann frühestens zum 31.12.2017 gekündigt werden. Nach Beendigung des Vertrages hat die AG der Stadt „X-Stadt” sämtliche Rechtspositionen an den Abwasseranlagen zur Verfügung zu stellen. Der AG stehen als Entschädigung nach § 17 Abs. 6 des Vertrags für die Übernahme der Abwasseranlagen und der sonstigen Sachanlagen deren angemessenen Werte unter Berücksichtigung der durch die Verrechnung in den Entgelten bereits amortisierten Beträge zu; die übrigen Aktiva und Verbindlichkeiten werden nach ihrem „Buchwert” ausgeglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Entsorgungsvertrag vom 31.0"V”.1997 (Bl. 71 GA) Bezug genommen.

Auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages erweiterte die AG im Streitjahr (1997) das vorhandene Kanalnetz der Stadt „X-Stadt” im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und aktivierte die Neuanlagen mit den um die laufenden Abschreibungen geminderten Herstellungskosten. Im Rahmen einer bei der AG u.a. für das Streitjahr durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, dass eine Aktivierung von Neuinvestitionen bei der AG ausscheide, soweit lediglich das beigestellte Abwassernetz erweitert worden sei. Eine Aktivierung von Neuinvestitionen bei der AG könne, solange sie noch nic...

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