vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs – Überwachung eines Privatnutzungsverbots – Konkludente Gestattung der privaten Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erfassung eines geldwerten Vorteils bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs nach Maßgabe der 1 %-Regelung als Arbeitslohn wird nicht durch ein formelles arbeitsvertragliches Nutzungsverbot ausgeschlossen, wenn dessen Einhaltung nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird und die private Nutzung nach Lage der Umstände des Einzelfalls dem Arbeitnehmer zumindest konkludent gestattet war, weil er aufgrund seiner herausgehobenen Position im Unternehmen frei über die Verwendung des Firmenwagens bestimmen konnte.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2007, 2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen VI R 25/13)

BFH (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen VI R 25/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger ein Firmenfahrzeug privat genutzt hat und in Folge dessen ein geldwerter Vorteil nach der sogenannten 1%-Regelung als Arbeitslohn anzusetzen ist.

Der Kläger ist Arbeitnehmer einer Firma, deren Inhaber der Vater des Klägers ist. Dem Kläger ist ein Firmenfahrzeug, ein Audi A6 Kombi mit Anhängerkupplung (Erstzulassung 2002), zur Nutzung überlassen worden. Das Fahrzeugkennzeichen beinhaltet die Initialen des Klägers. Ausweislich einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 20.05.1995 darf der Kläger ab der Einstellung zum 01.05.1995 mit dem Firmenfahrzeug keine Privatfahrten durchführen. Das Fahrzeug darf ausschließlich nur zu Firmenzwecken genutzt werden (vgl. Zusätzliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 20.05.1995, S. 12 der GA). Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils wurde vom Arbeitgeber nicht vorgenommen.

Auf den Kläger ist als Privatwagen seit 2003 ein Porsche 911 Carrera zugelassen.

Bei dem Arbeitgeber fand in den Jahren 2010/2011 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Die Lohnsteuerprüferin stellte fest, dass das Nutzungsverbot nicht überwacht und Fahrtenbücher nicht geführt wurden. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei kein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem Kläger geschlossen worden; dies sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger der zukünftige Geschäftsinhaber sei. Es liege lediglich ein Ausbildungsvertrag für eine Ausbildung vom 01.08.1988 bis zum 31.07.1991 vor und die „Zusätzliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag” vom 20.05.1995 (im weiteren als „Zusatzvereinbarung” bezeichnet). Die Lohnsteueraußenprüfung kam zu der Auffassung, dass eine private Nutzung des Firmenwagens durch den Kläger nicht ausgeschlossen werden könne und sah den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an. Entsprechend erhöhte der Beklagte in den Jahren 2007, 2008 und 2009 den Arbeitslohn des Klägers um jeweils 8.232 € und erließ unter dem 24.03.2011 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) berichtigte Einkommensteuerbescheide.

Der Kläger erhob am 04.04.2011 Einspruch und berief sich zur Einspruchsbegründung auf die Entscheidung des BFH vom 21.04.2010, VI R 46/08.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.08.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, in dem Urteilsfall des BFH vom 21.04.2010 (VI R 46/08) hätten allen Arbeitnehmern eines Betriebes mehrere Pkw als Poolfahrzeuge zur Verfügung gestanden, ohne dass ein bestimmtes Kfz einer bestimmten Person konkret zugeordnet werden konnte. In diesem konkreten Fall habe der BFH entschieden, dass der Anscheinsbeweis dafür streite, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutze, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen habe. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger ein konkret zuzuordnender Pkw zur Nutzung überlassen worden. Zwar sei die private Nutzung in der Zusatzvereinbarung untersagt worden, dieses Nutzungsverbot sei jedoch nach den Ermittlungen der Prüferin in keiner Weise überwacht worden. Zudem sei der Kläger nicht mit einem fremden Angestellten vergleichbar. Der Arbeitgeber (und Vater) räume ihm ganz augenscheinlich die gleichen Rechte ein, wie der Arbeitgeber sie selbst habe. Der Anscheinsbeweis greife in allen Fällen, in denen einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung stehe. Bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw rechtfertige den Schluss, dass ein solcher PKW typischerweise auch privat genutzt werde. Der Anscheinsbeweis werde nicht durch ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot für private Fahrten erschüttert, wenn dieses Verbot nur zum Schein ausgesprochen worden sei (FG Niedersachsen vom 11.3.2010,1 K 345/07). Dies sei ganz offensichtlich im vorliegenden Fall geschehen. Auch der Umstand, dass ein auf den Kläger selbst zugelassenes Fahrzeug existiere, rechtfertige nicht die Annahme, dass das Dienstfahrzeug nicht zu private...

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