Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterwerfung der vom Insolvenzverwalter einbehaltenen Massekostenbeiträge als Entgelt für dessen Geschäftsbesorgungsleistungen für die Pfandgläubiger der Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Leistungen eines Insolvenzverwalters bei dem freihändigen Verkauf von mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken und der Einziehung mit Pfandrechten belasteter Mietforderungen im Wege der „kalten Zwangsverwaltung” gegen Einbehaltung eines Massekostenbeitrages bzw. Inkassogebühren unterliegen als entgeltliche Geschäftsbesorgung im Auftrag der absonderungsberechtigten Gläubiger der Umsatzsteuer.
  2. Die vereinbarte Massebeteiligung steht der gesetzlichen Massebeteiligung nach § 170 InsO nicht gleich.
  3. § 166 Abs. 2 InsO berechtigt den Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung verpfändeter Forderungen.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 8 c, § 10 Abs. 1; BGB § 675; InsO §§ 159, 166, 170-171

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.07.2011; Aktenzeichen V R 28/09)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss des AG „X-Stadt” - Az.: „...” - vom „...”.2.2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma „C GmbH & Co. KG” - im Folgenden: Gemeinschuldnerin -.

Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin zählten diverse bebaute Grundstücke, die mit Grundpfandrechten belastet waren.

In Absprache mit den Gläubigerbanken, zu deren Gunsten die Grundstücke mit Grundschulden belastet waren - und die daher ein Absonderungsrecht besaßen - und mit Zustimmung der Gläubigerversammlung verwertete der Kläger in den Streitjahren diverse mit Grundpfandrechten belastete Grundstücke der Gemeinschuldnerin durch freihändigen Verkauf. Abzüglich eines zuvor jeweils mit den Gläubigerbanken vereinbarten Massekostenbeitrages in Höhe von 4 - 5% des Veräußerungserlöses zahlte der Kläger den Verkaufserlös an die Grundpfandgläubiger aus. Die zurück behaltenen Massekostenbeitrage wurden vom Kläger vollständig der Insolvenzmasse zugeführt und nicht als Entgelt für steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen.

In Einzelfällen schaltete der Kläger bei diesen Grundstücksverkäufen einen Immobilienmakler ein. In diesen Fällen bekam der Kläger zusätzlich zu den Massekostenbeiträgen von den Gläubigerbanken auch die Maklerprovisionen erstattet.

Im Rahmen einer bei dem Kläger für den Zeitraum 01.02.2001 bis 31.12.2002 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer unter Heranziehung des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) zu der Auffassung (siehe Tz. 2.3.1 des Bp.-Berichts vom 08.02.2007), dass die Massekostenbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt der absonderungsberechtigten Gläubigerbanken für sonstige Leistungen des Klägers zu beurteilen seien. Die Gläubigerbanken hätten den Kläger als Vertreter der Grundstückseigentümerin und Gemeinschuldnerin im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - damit beauftragt, das jeweilige Grundstück im Namen der Gemeinschuldnerin, aber für Rechnung der Grundpfandgläubiger freihändig zu veräußern. Die vom Kläger hierfür einbehaltenen Massekostenbeiträge und die ihm darüber hinaus von den Gläubigerbanken erstatteten Maklerprovisionen stellten demnach Entgelt für steuerpflichtige sonstige Leistungen des Klägers i. S. des § 1 Abs.1 Nr.1 UmsatzsteuergesetzUStG – dar.

Die Vorsteuern aus der Inanspruchnahme von Maklerleistungen im Zusammenhang mit den freihändigen Grundstücksverkäufen ordnete der Prüfer prozentual sowohl den angenommenen Geschäftsbesorgungsleistungen des Klägers an die Banken, als auch den steuerfreien Grundstücksverkäufen zu und kam hiernach zu dem Ergebnis, dass diese Vorsteuerbeträge lediglich in Höhe von 8,5% für das Jahr 2001 (= 5.411,05 EUR von 63.691,85 EUR) und in Höhe von 3,8% (= 1.350,36 EUR von 35.524,59 EUR) abzugsfähig seien. Die Klägerin hatte - ihrer Ansicht folgend, dass sie an die Banken keine steuerpflichtigen Leistungen erbracht habe - hierfür keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Schließlich unterwarf der Betriebsprüfer (siehe Tz. 2.3.2 des Bp.-Berichts vom 08.02.2007) Inkassogebühren, welche der Kläger zugunsten der Masse für die Einziehung der ebenfalls mit Pfandrechten belasteten Mietforderungen im Wege der sog. „kalten Zwangsverwaltung” in Absprache mit den Gläubigerbanken einbehalten hatte, ebenfalls als Entgelt für steuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistungen der Umsatzsteuer, erkannte aber im Gegenzug weitere Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit an (Tz. 2.3.2.1 des Bp.-Berichts).

Die Einsprüche gegen die infolge der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteueränderungsbescheide 2001 und 2002 wurden durch Einspruchsentscheidung vom 17.09.2007 zurückgewiesen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Besteuerung der Massekostenbeiträge, die sie bei der freihändigen Veräußerung der Grundstücke von den jeweiligen Gläubigerbanken erhalten hat. Auch gegen die Umsatzversteuerun...

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