Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und deren inländischen und ausländischen Tochtergesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ausländische Tochtergesellschaften einer als Organträgerin einer produzierenden Unternehmensgruppe wirtschaftlich tätigen Holding sind auch bei Zwischenschaltung ausländischer Holdinggesellschaften dem unternehmerischen Bereich der Holding zuzuordnen, wenn die Unternehmensgruppe wirtschaftlich als ein Unternehmen anzusehen ist.
  2. Die Veräußerung derartiger Gesellschaftsanteile ist nur im Fall des gewerblichen Wertpapierhandels steuerbar (gegen BMF-Schreiben vom 26.01.2007, BStBl I 2007, 211, Tz. 13).
  3. Die fehlende Steuerbarkeit der Veräußerung steht dem Vorsteuerabzug für Beratungskosten nicht entgegen, wenn die Beratungsleistungen der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding (hier: Umstrukturierung) zuzuordnen sind.
  4. Die nicht steuerbaren Umsätze sind bei der Berechnung des abzugsfähigen Teils der Vorsteuern gemäß § 15 Abs. 4 UStG nicht zu berücksichtigen.
 

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 5, Art. 19 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen V R 38/09)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der „L-AG”, „C-Stadt” („L”) und deren in- und ausländischen Tochtergesellschaften.

Die Klägerin ist umsatzsteuerlich Organträgerin diverser zum Organkreis gehörender Gesellschaften, u. a. der „M-GmbH”, „E-Stadt” („M”). An der „L” waren die „M” zu 59 %, eine „B-GmbH” zu 40 % und eine „O-GmbH” zu 1 % beteiligt. „L” war gleichzeitig unmittelbar und mittelbar Allein- und Mehrheitsgesellschafterin verschiedener ausländischer Tochtergesellschaften. Die Geschäftsanteile von zwei weiteren vom Verkauf betroffenen Gesellschaften, „L” Corporation „...” (Kanada) und „L” Mexico S.A. de C.V., „D-Stadt” (Mexico), wurden über „L” „P” Inc., „Z-Stadt” (USA), „MB” Inc., „S-Stadt” (USA), „MD” Corporation, „H-Stadt” (USA) und „M” mittelbar von der Klägerin gehalten.

Die Geschäftsanteile (Aktien) der „L” (die Beteiligung der „M” von 59 % sowie der von „M” zuvor von der „B-GmbH” erworbene Anteil von 40 %) wurden mit Vertrag vom 06.11.1996 von „M” an die „U-Inc.”, „Q-Stadt”, „Bundesstaat A” (USA) veräußert. Der Vertrag sah in § 10 einen Closing-Termin vor, an dem alle vertraglichen Bedingungen erfüllt sein mussten und das Geschäft Zug um Zug vollzogen werden musste. Zudem vereinbarten die Parteien in § 22 eine Vertragsübernahme auf verbundene Unternehmen des Käufers oder Verkäufers vor Erfüllung des Kaufvertrages. Von diesem Recht machte der Käufer, die „U-Inc.”, USA, Gebrauch, indem sie vor der dinglichen Übertragung der Anteile ihre inländische Tochtergesellschaft, die „U” Germany GmbH, „G-Stadt”, formgerecht als Leistungsempfänger bestimmte. Die Anteile gingen dann in Vollzug des Kaufvertrages am 07.01.1997 auf die „U” GmbH über. Ebenfalls am 06.11.1996 schlossen die „L” „P” Inc., „Z-Stadt” (USA), als Veräußerin und die „UB” Company Inc., „V-Stadt” (USA), als Erwerberin einen Vertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile und des Produktionsvermögens („Asset Purchase and Transfer Agreement”) an der „L” Corporation, „...” (Kanada) und „L” Mexico S.A. de C.V., „D-Stadt” (Mexico).

Im Zusammenhang mit dem Verkauf der „L"-Gruppe nahmen die Klägerin bzw. die „M” Beratungsleistungen in Anspruch. Aus den entsprechenden Rechnungen der „F-GmbH” vom 13.01.1997 an die Klägerin und der Rechtsanwälte „I” pp. vom 14.01.1997 an die „M” beanspruchte sie den Vorsteuerabzug i. H. v. „BBB.510,79” DM und „AAA.000” DM.

Aufgrund von Betriebsprüfungen bei der Klägerin und der „M” für den Zeitraum der Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98 durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „J-Stadt” wurden neben weiteren unstreitigen Änderungen vorgenannte Vorsteuern i. H. v. insgesamt „XXC.510,79” DM für das Streitjahr 1997 gekürzt (vgl. Berichte vom 08.09.2003). Nach Auffassung der Betriebsprüfung seien die Vorsteuern nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) vom Abzug ausgeschlossen, da die bezogenen Beratungsleistungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 f UStG (Aktienverkauf) stünden. § 15 Abs. 3 Nr. 2 b UStG greife nicht, da an einem inländischen Leistungsempfänger veräußert worden sei.

Der Beklagte erließ unter dem 21.11.2003 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1997. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 09.12.2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt vor:

Entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung berechtigten die empfangenen Beratungsleistungen zum vollen Vorsteuerabzug. Hinsichtlich des Verkaufs des inländischen Aktienpakets an die „U” Inc. (USA) seien im Inland nicht steuerbare Umsätze beabsichtigt gewesen, hinsich...

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