Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zulässig.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Vornahme der AfaA ist der Zeitpunkt des Eintritts des beeinträchtigenden Umstandes; war dieser zunächst verborgen, ist der Zeitpunkt der Entdeckung maßgeblich.
  3. Stellt sich bei Beendigung des Mietvertrages heraus, dass ein speziell auf die Bedürfnisse eines bestimmten Mieterkreises ausgerichtetes Objekt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weiter zu vermieten ist, muss eine Korrektur der bisherigen Nutzungsdauer erfolgen.
  4. Die Grundstücksveräußerung steht der Vornahme einer AfaA aus wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, wenn das die außergewöhnliche Abnutzung begründende Ereignis ausschließlich durch die Nutzung des Objektes für Zwecke der Einkünfteerzielung veranlasst war und der Verkaufsentschluss wurde erst zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als sich die Unvermietbarkeit des Grundstücks und damit der Entstehungsgrund für die AfaA bereits eindeutig herauskristallisiert hatte.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 6, Abs. 4 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen IX R 64/07)

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2001 zu 25% an der A-GbR (zukünftig GbR) beteiligt. Die übrigen 75% der GbR-Anteile wurden vom Beigeladenen (G), dem Sohn des Klägers, gehalten.

Die GbR erzielte im Streitjahr bis zum 30. November Einkünfte aus der Vermietung des seit dem 1. Oktober 1981 in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Flur 1 Flurstück 2 (1.949 qm) in A-Stadt. Auf diesem Grundstück wurde 1976/77 das Gebäude eines Lebensmittelmarktes (Markt 1) zwecks Vermietung an den B-Konzern nach dessen Vorgaben errichtet. Es ist an einer Landstraße am Ortsausgang von belegen. Lediglich durch ein Wohnhaus getrennt unterhielt der B-Konzern auf einem benachbarten Grundstück einen weiteren Lebensmittelmarkt (Markt 2). Der Mietvertrag mit dem B-Konzern war auf 15 Jahre geschlossen, wobei B jeweils eine Option auf eine 5-jährige Verlängerung eingeräumt war.

Im Jahr 1984 baute die GbR die Räumlichkeiten – ebenfalls nach den detaillierten Vorgaben des B-Konzerns – um weitere 200 qm aus. Das Objekt wies danach eine Nutzfläche einschließlich der Nebenräume und Lager von ca. 800 qm auf, wovon etwa 450 qm auf die Verkaufsfläche entfielen.

Bereits Mitte 2000 stellten der Kläger und der Beigeladene Überlegungen an, ob angesichts einer Strategieänderung des B-Konzerns in Bezug auf die Ausgestaltung seiner Lebensmittelmärkte Bedarf für Vermietungsalternativen bestehen könnten. Mit der Eruierung entsprechender Vermietungsalternativen wurde die Firma D-Consulting, mit der auch aus anderen Geschäftstätigkeiten eine feste Geschäftsverbindung bestand, beauftragt. Im September 2000 kündigte der B-Konzern das Mietverhältnis mit der GbR zum 31. Dezember 2001. Wiederum wurde die Firma D-Consulting eingeschaltet, um einen Nachmieter zu finden. Im April 2001 wurde zusätzlich ein in ansässiger Makler, Herr F., mit der Suche nach einem Mieter beauftragt. Parallel hierzu fanden während des gesamten Zeitraums seit Kündigung Vertragsverhandlungen mit dem B-Konzern über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses statt. Dieser hatte an einer Fortsetzung des bisherigen Mietverhältnisses, auch zu aus seiner Sicht günstigeren Konditionen, kein Interesse, signalisierte aber zunächst zumindest Interesse daran, die Räumlichkeiten für ein weiteres Jahr anzumieten, und zwar zur Nutzung als Getränkemarkt. Nachdem bereits Vertragsunterlagen erarbeitet worden waren, zog der B-Konzern im Mai 2001 das Angebot aber aus strategischen Überlegungen heraus zurück, da der Standort auf dem hier maßgeblichen Grundstück ganz aufgegeben und für den Getränkemarkt nunmehr eine andere Lösung gefunden werden sollte. Im Sommer – um den Juni 2001 herum – wurde schließlich noch die Firma T. in die Vermietungsbemühungen eingeschaltet, die letztlich jedoch allesamt erfolglos blieben.

Die GbR veräußerte das Grundstück in der Folgezeit mit Notarvertrag vom 30. November 2001 zum Preis von 810.000 DM an die Bauherrengemeinschaft (BHG) S. Die Übergabe erfolgte laut Notarvertrag zum 1. Dezember 2001. Die Miete für Dezember 2001 war daher bereits an die Erwerber zu zahlen. Der Kontakt zu dieser BHG, der einzigen ernsthaften Kaufinteressentin, war durch den Makler F. in der Zeit zwischen September und November 2001 hergestellt worden. Auf ihren Antrag vom 4. Januar 2002 hin erhielt die BHG im Juni 2002 eine Teilbaugenehmigung für den Abbruch des Gebäudes und die Neubebauung mit einem Geschäftshaus mit Ladengeschäften, Büros, einem Restaurant und einem Hotel. Laut einer vorgelegten Bestätigung des zuständigen Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde vom 25. August 2004 wurde diese Genehmi...

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