Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht und Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Rechteüberlassung bei Berufsmotorsportler

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die originäre Nutzungsüberlassung von Persönlichkeitsrechten durch einen Sportler selbst als Inhaber der an seiner Person bestehenden „Nutzungsrechte” stellt keine Verwertung i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar, sondern ist als aktive Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.
  2. Die Behandlung der Rechte an Bild und Namen als Rechte i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG und damit als abspaltbare Rechte kommt nur im Fall der Verwertung der von einem Dritten erworbenen und damit isolierten Rechte in Betracht.
  3. Bei Berufssportlern, die ihre Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzorten vornehmen, ist eine Betriebsstätte dort anzunehmen, wo sich ein fester Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet. Als solcher ist der ausländische Wohnsitz anzusehen, wenn der Sportler von diesem aus seine geschäftliche Planung vornimmt.
  4. Bei den Einkünften eines im Ausland ansässigen Sportlers aus Werbeverträgen handelt es sich auch i.S. des § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG um ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er im Inland keine Betriebsstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt hatte.
  5. Die isolierende Betrachtungsweise bewirkt keine Umqualifizierung der Einkunftsart.
 

Normenkette

AStG § 2; EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, §§ 21, 34 Nr. 2 Buchst. a 2. Halbsatz, § 34d Nr. 7, § 34c Abs. 1, § 49; AO § 12

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen I R 19/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Der Wohnsitz des Klägers befand sich bis März 1993 im Inland. Danach besaß er einen Wohnsitz in B-Land und ab Februar 1994 in A-Land. Der Kläger bezog in den Streitjahren 1994 und 1995 als Rennfahrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Werbeverträgen, deren Qualifizierung streitig ist. Die wesentlichen Vertragsinhalte stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

- Vertrag A-GmbH & Co. KG vom 2. März 1994

Der Kläger verpflichtete sich, an seinem Overall und Rennhelm jederzeit beim Testen, Training und Rennen die zur Verfügung gestellten Sponsor-Logos zu tragen und für Promotionauftritte an zwei Tagen zur Verfügung zu stehen. Die Gesamtvergütung betrug ..... DM.

- Vertrag B-Firma

Der Kläger verpflichtete sich in den Jahren 1994 und 1995 bei sämtlichen Rennen den B-Helm mit dem B-Logo zu tragen, das Image von B zu fördern, für Fotoaufnahmen zur Verfügung zu stehen und B zu gestatten, seinen Namen, sein Bild und seine Unterschrift bei der Vermarktung von B-Produkten zu verwenden. Die Vergütung betrug ..... US-Dollar.

- Vertrag C-GmbH vom 25. Juli 1994

Der Kläger übertrug der GmbH das Recht, seinen Namen und sein Bild für Werbeaktivitäten zu Gunsten der Firma D-KG und deren Produkte zu nutzen und verpflichtete sich, die ihm zur Verfügung gestellte Mütze bei allen offiziellen Anlässen zu tragen. Ferner sollte er in den Jahren 1995 und 1996 an jeweils drei Tagen für Promotionauftritte zur Verfügung stehen. Die Vergütung betrug 1994 ..... DM und 1995 ..... DM.

- Medien-Verträge

Für das Jahr 1994 verpflichtete sich der Kläger, von besonderen Rennen telefonische Rennberichte zu erstatten. Das Honorar pro Gespräch betrug ..... DM.

Für ein Redaktionsgespräch, das im Jahr 1994 in A-Stadt stattfand, erhielt der Kläger ein Honorar von ..... DM.

Im Jahr 1995 bezog der Kläger für die Herausgabe einer Telefonkarte ein Honorar von ..... DM. Mit Vertrag vom 10. Februar 1995 erwarb der E-Verlag die exklusiven Rechte an einer Kolumne und durfte mit den Abbildungen des Klägers im E-Verlag und im Fernsehen für die Kolumne werben sowie den Kläger im Impressum der Zeitschrift als ständigen Gastautor nennen. Der Kläger verpflichtete sich des Weiteren, an vier Tagen für Promotionauftritte zur Verfügung zu stehen und auf seinem Rennoverall und Helm das E-Verlag-Logo zu tragen.

Die Vergütung für die Leistungen im Zusammenhang mit der Kolumne betrug ..... DM, für die Teilnahme an den Promotionveranstaltungen usw. ..... DM und für das Tragen des Logos ..... DM.

- Verträge F-Verlag vom 28. Februar 1994 und 17. März 1995

Der erste Vertrag enthielt das Recht, im Jahr 1994 zehn exklusive Kolumnen des Klägers für eine Vergütung von ..... DM zu veröffentlichen.

Für das Jahr 1995 erhielt der Verlag ebenfalls das Recht, eine Kolumne des Klägers gegen eine Vergütung von ..... DM zu veröffentlichen. Die Redaktion stellte hierfür einen Journalisten zur Verfügung.

Des Weiteren verpflichtete sich der Kläger an maximal drei Veranstaltungen als VIP-Gast zur Gästebetreuung bei der F-Verlag-Reisen gegen ein Honorar von ..... DM pro Auftritt teilzunehmen.

- Vertrag G-Verlag

Die Zeitschrift erwarb das Recht, eine Kolumne zu veröffentlichen. Das Entgelt pro Kolumne betrug ..... DM.

- Verträge H-Sender vom 30. August 1995

In einem ersten Vertrag verpflichtete sich der Kl...

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