rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb in Fällen der Betriebsaufspaltung mangels Subjektidentität

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG begünstigt natürliche Personen, die Einkünfte aus § 15 EStG erzielen. Die Begünstigung schlägt nicht auf ausgeschüttete Gewerbeerträge von Kapitalgesellschaften durch.
  2. Auch soweit Ausschüttungen einer GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus § 15 EStG bei dem Besitzunternehmer führen, fehlt es an der für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erforderlichen tatsächlichen Belastung mit Gewerbesteuer.
  3. Die bei der GmbH festgesetzte Gewerbesteuer kann mangels Personen- und Unternehmensidentität bei dem Besitzunternehmer nicht berücksichtigt werden.
 

Normenkette

EStG §§ 15, 35 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 9 Nr. 2 a

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 19.12.1998 Alleingesellschafter der T-GmbH, L-Stadt. Durch Vermietung des im Eigentum des Klägers stehenden Betriebsgrundstücks L-Stadt, L-Str. an die GmbH besteht seit September 2001 eine Betriebsaufspaltung. In der Einkommensteuererklärung 2002 erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks an die GmbH von ./. 3.998 € und Gewinnanteile aus der GmbH-Beteiligung von 106.065 €. Er beantragte für die gewerblichen Einkünfte aus der Ausschüttung die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Nachdem der Beklagte die Ermäßigung mit Bescheid vom 16.9.2004 zunächst gewährt hatte, berücksichtigte er diese im geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 vom 7. 10. 2004 nicht mehr mit der Begründung, die GmbH falle nicht unter § 35 EStG; für den Kläger selbst ergebe sich kein Gewerbesteuermessbetrag.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte am 14.7.2005 zurückwies.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor:

Er habe im Jahr 2002 aus der Beteiligung an der GmbH Gewinnausschüttungen von brutto 212.130 € erhalten, für die das Halbeinkünfteverfahren gelte. Die unstreitig durch die Betriebsaufspaltung entstandene gewerbliche Vermietung des Grundstücks an die GmbH sei Bestandteil im Gewerbebetrieb des Besitzunternehmens des Klägers. Die Ausschüttungen an den Kläger seien als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Hervorzuheben sei die mit vollem Risiko behaftete unternehmerische Tätigkeit des Klägers durch die personelle und sachliche Verflechtung mit einheitlichem gewerblichen Tätigkeitswillen. Auch wenn die Gewerbesteuer für die GmbH festgesetzt und abgeführt werde, sei eine tatsächliche persönliche Belastung des Klägers beim selben Ertragspotential mit Einkommensteuer und der auf den Ausschüttungen für 2002 zusätzlich lastenden Gewerbesteuer gegeben. Daher sei eine pauschalierte Gewerbesteueranrechnung mit dem 1,8fachen des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 EStG zu gewähren. Es sei auf die Rechtsprechung des BFH zum Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 EStG und die dabei erkannte direkte Belastung eines Alleingesellschafters einer GmbH zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 7. 10. 2004 die Einkommensteuer 2002 auf 90.904 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er trägt vor:

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei eine Ermäßigung bei den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen bezüglich des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags vorgesehen. Hier erfolge aber die Festsetzung der Gewerbesteuer für eine Kapitalgesellschaft, die Versteuerung der Einkünfte bei einer Einzelperson. Damit fehle es an der vom Gesetz geforderten Personenidentität. § 35 Abs. 1 Nr. 2 finde ebenfalls keine Anwendung, da die erforderliche Mitunternehmerschaft nicht gegeben sei.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Eine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG kommt im Streitfall nicht in Betracht.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag).

Ziel der Vorschrift ist es, i.V.m. dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe, Unternehmer wirtschaftlich von der Gewerbesteuer zu entlasten (BT-Drucks. 14/2683 S. 97). § 35 EStG begünstigt natürliche Personen, die Einkünfte aus § 15 EStG erzielen. Körperschaftsteuersubjekte fallen nicht unter § 35 EStG (Steiner/Jachmann in Lademann § 35 EStG Rz. 16; Korn/Schiffe...

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