vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn: Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen durch freien Mitarbeiter unter gleichzeitiger Bestellung zum Geschäftsführer – Gegenleistung für zukünftig zu erbringende Arbeitsleistungen, ermäßigte Besteuerung einer Vergütung für zukünftige mehrjährige Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden Geschäftsanteile einer GmbH einem für diese bislang selbstständig tätigen Mitarbeiter unter gleichzeitiger Bestellung zum Geschäftsführer zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Veräußerungspreis übertragen, unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und den Anschaffungskosten der erworbenen Anteile als Arbeitslohn der Einkommensteuer, wenn die Übertragung der Beteiligung vorrangig dem Erhalt der Arbeitskraft des neuen Gesellschafters für die GmbH dient und sich damit der erlangte geldwerte Vorteil als Gegenleistung für zukünftig an die GmbH als Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistungen darstellt.
  2. Der geldwerte Vorteil ist gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG als Vergütung für die zukünftige mehrjährige Tätigkeit des Geschäftsführers im Unternehmen der GmbH mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2014; Aktenzeichen VI R 94/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an der T GmbH (GmbH) ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuernder Mehrwert zugewendet wurde und der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte.

Der Kläger war bis zum Frühjahr 2008 als Kommunikations- und Motivationstrainer selbstständig tätig.

Mit notariellem Vertrag vom ………...2008 (Notar ……. , Urkunden Nr. …….) erwarb der Kläger von Herrn N 50 % der Anteile an der GmbH und wurde gleichzeitig zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Die Parteien vereinbarten ein Rückerwerbsrecht. Herr N kann den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Rückübertragung des GmbH-Anteils nebst der übertragenen Kapitalrücklage verlangen, wenn der Kläger in den nächsten sieben Jahren ohne Zustimmung über den GmbH-Anteil verfügt oder in den nächsten sieben Jahren vor Herrn N verstirbt. Im Falle des Rücktritts ist der Kaufpreis von 73.397,15 € zinslos zurückzuzahlen (s. Punkt 5 des notariellen Vertrages).

Der notarielle Vertrag wurde durch ein auf den …………..2008 datiertes Schreiben ergänzt, dass von Herrn N und dem Kläger unterzeichnet ist. Ausweislich dieses Schreibens sind die Punkte 5 und 6 des notariellen Vertrages nicht eindeutig gefasst worden. Die Punkte hätten insbesondere enthalten sollen, dass alle bis zum Übertragungsstichtag erwirtschafteten und festgestellten Gewinne ausschließlich Herrn N zustünden. Das Gewinnbezugsrecht stünde dem Kläger somit erst für Gewinne ab dem Jahr 2008 und nicht für die Gewinne der davor liegenden Wirtschaftsjahre zu.

Die GmbH wurde im Jahr 2006 neu gegründet. Herr N brachte mit Vertrag vom ….2006 rückwirkend zum 01.01.2006 sein Einzelunternehmen gegen die Gewährung von Gesellschafterrechten zu Buchwerten in die GmbH ein. Der Kläger war sowohl für das Einzelunternehmen als auch für die nachfolgende GmbH seit ca. 2002/2003 als selbstständiger Motivations- und Kommunikationstrainer tätig.

Auf Grundlage der eingereichten Einkommensteuererklärung für 2008 veranlagte der Beklagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 28.10.2009 erklärungsgemäß. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Zum Veranlagungszeitpunkt lag dem Veranlagungsbezirk des Beklagten eine nachrichtliche Mitteilung der für die GmbH zuständigen Körperschaftsteuerstelle vor, wonach der Kläger seit dem 29.02.2008 an der GmbH beteiligt sei. Die Kapitalgesellschaft habe ein Nennkapital von 25.000 €, der Anteil des Klägers betrage 12.500 €/50 %. 50 % der Kapitalrücklage (= 60.897,35 €) seien mitveräußert worden. Der Kaufpreis habe insgesamt 73.397,35 € betragen.

Bei der GmbH fand in den Jahren 2010/2011 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 statt. Nach den Feststellungen des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung lag der zwischen dem Kläger und Herrn N vereinbarte Kaufpreis für die GmbH-Anteile zum Übertragungszeitpunkt unter dem tatsächlichen Wert der Geschäftsanteile. Den Unternehmenswert der GmbH berechnete die Betriebsprüfung unter Berücksichtigung aller vom Kläger vorgebrachten Risiken auf 1.098.794 € (= 1.836.005 € ./. Abschlag betriebsbedingte Minderungen 737.211 €). Es ergab sich folgender dem Kläger nach Ansicht der Betriebsprüfung zugeflossener Vorteil:

Unternehmenswert 1.098.794 €

x 50 % Anteil 549.397 €

./. geleistete Anschaffungskosten 73.397 €

zugeflossener Vorteil (Mehrbetrag) 476.000 €

Die Betriebsprüfung ging in Übereinstimmung mit dem Kläger davon aus, dass bei der Veräußerung der G...

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