Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Bewertung eines Grundstücks, auf dem Braunkohle abgebaut wird

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine bergbaulich genutzte vormalige Ackerfläche kann nur dann als zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugehöriges Abbauland bewertet werden, wenn die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird.
  2. Ohne Bedeutung für die Verhältnisse am Bewertungsstichtag ist, ob das Grundstück nach Abschluss des Braunkohleabbaus wieder aufgefüllt als Neuackerland heraus gegeben werden soll.
 

Normenkette

BewG §§ 33, 43; BewG 99 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 138 Abs. 2, § 140 Abs. 1 S. 1, § 145 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen II R 24/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Grundstück, auf dem Braunkohletagebau betrieben wird, als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als unbebautes Grundstück zu bewerten ist.

Der Beklagte erhielt am 13.07.2004 eine Anfrage nach Grundbesitzwerten für Erbschaftsteuer des Finanzamtes M-Stadt für das Grundstück H-Stadt Flur x, Flurstück 93. In der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes machten die Kläger eine Bewertung dieses Grundstücks als landwirtschaftliche Nutzfläche geltend.

Durch Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 10.11.2003 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 27.08.2004 stellte der Beklagte für die wirtschaftliche Einheit in K-Stadt, Gemarkung H-Stadt, Flur x, Flurstücke 93, 211, 215 und Flur x2, Flurstück 44 den Grundbesitzwert auf 209.500,00 € fest. Der Beklagte ermittelte den Grundbesitzwert für ein unbebautes Grundstück gemäß § 145 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) auf Grund einer Fläche von 73.336 m² und einem Bodenrichtwert von 7,00 DM pro m² abzüglich des gesetzlichen Abschlages von 20 %. Das Grundstück wurde den Klägern zu je 1/2 zugerechnet.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass es sich bei dem zu bewertenden Grundstück um Flächen handele, auf denen zur Zeit Tagebau stattfinde. Es handele sich um Ackerflächen, die ihnen als Neuackerland zur Verfügung zu stellen seien. Aus diesem Grund sei nicht der Bodenrichtwert für unbebaute Grundstücke, sondern für Ackerland heranzuziehen. Die Fläche werde von der T-1-AG bzw. der T-2-AG nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung wieder als landwirtschaftliches Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Eine Bewertung als unbebautes Grundstück entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben am 09.12.2004 Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage berufen sie sich u. a. darauf, dass sie auf Grund letztwilliger Verfügung der Frau Charlotte C., die am 10.11.2003 verstorben sei, die Ackerlandgrundstücke K-Stadt, Gemarkung H-Stadt, Flur x, Flurstücke 93, 211, 215 und Flur x2, Flurstück 44 im Wege des Vermächtnisses geerbt hätten. Die Flächen seien ihnen durch notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag zugeteilt worden. Zur Zeit „befänden sich die Flächen im Rahmen der bergbaulichen Nutzung” durch die Firma T-2-AG. Eine Eigentumsübertragung an die Firma T-2-AG habe nicht stattgefunden. Diese sei nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung verpflichtet, die Ackerflächen zur Bewirtschaftung wieder zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund begehren die Kläger die Feststellung des Grundbesitzwertes gemäß §§ 33, 99, 138 und 140 BewG als Ackerland unter Berücksichtigung der Ertragsmesszahl multipliziert mit 0,35 €.

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte verkenne, dass es sich bei den zur bergbaulichen Nutzung überlassenen Ackerflächen um Flächen handele, die nach wie vor dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen seien. Die Flächen seien auch dazu bestimmt, nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung weiter dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. Gerade um dies zu sichern, seien die Flächen lediglich zur bergbaulichen Nutzung überlassen und nicht verkauft worden. Es sei nicht sachgerecht, derartige Flächen mit dem Bodenrichtwert anstatt mit dem Wert für Ackerflächen zu bewerten.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 10.11.2003 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 27.08.2004 für die wirtschaftliche Einheit in K-Stadt, Gemarkung H-Stadt, Flur x, Flurstücke 93, 211 und 215 und Flur x2, Flurstück 44 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2004 insoweit zu ändern, als das Grundstück auf Grund des § 142 Abs. 2 Nr. 1 a BewG und einer Ertragsmesszahl in Höhe von 53.613 und 0,35 € je Ertragsmesszahl zu bewerten ist,

hilfsweise,

die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags beruft sich der Beklagte darauf, dass es sich bei der betreffenden wirtschaftl...

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