Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuerliche Behandlung einer Verlustübernahme bzw. Gewinnzurechnung bei einer GmbH als Organträgerin im Interesse des beherrschenden Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Zusammenfassung verschiedener in privatrechtlicher Organisationsform betriebener, der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienender kommunaler Gesellschaften in einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist nicht als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, wenn hierdurch organisatorische Vorteile und Synergieeffekte erzielt werden können.
  2. Übernimmt der Organträger im Interesse der Alleingesellschafterin (Kommune) per Saldo aufgrund der Ergebnisabführungsverträge einen absehbar dauernden Verlustüberschuss, so ist dieser zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen.
  3. Der Gewinnaufschlag kann angesichts des nur geringen Aufwandes für die Übernahme der Organträgerfunktion auf den untersten Wert von 3% geschätzt werden.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 14 S. 1, § 17; AO § 42

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen I R 32/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde „C” ist, wurde mit notariellem Vertrag vom 22.11.2000 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von gemeindlichen Beteiligungen sowie die Planung, Beratung und Führung von gemeindlichen Eigengesellschaften unter Berücksichtigung gemeindlicher Ziele zur Sicherstellung der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben. Die Klägerin ist alleinige Anteilseignerin der „D-GmbH” – „D-GmbH” – , die die Entwicklung und Vertrieb von Grundstücken, insbesondere für Zwecke des Wohnungsbaus betreibt sowie der „I-GmbH” – „I-GmbH” – , die die Entwicklung, Errichtung und den Betrieb von Freizeit- und Erholungseinrichtungen, insbesondere eines Hallenbades, sowie dazugehörende und ähnliche Geschäfte unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgaben des Angebotes von Sport und Erholung und Wahrung des Charakters öffentlicher Einrichtungen betreibt. Mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen verpflichteten sich die Tochtergesellschaften, ihren ganzen Gewinn an die Klägerin abzuführen. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Die Gemeinde „C” beantragte am 15.11.2000 bei dem Beklagten eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Zusammenfassung der Ergebnisse der Organgesellschaften bei der Klägerin als Organträger steuerlich anzuerkennen sei. Mit Schreiben vom 28.11.2000 teilte der Beklagte mit, dass im Hinblick auf § 42 Abgabenordnung – AO – eine solche Zusammenfassung der Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften bei der Klägerin steuerlich nicht anzuerkennen sei. Denn die von Abschnitt 5 Abs. 9 Körperschaftsteuerrichtlinien (1995) unter Hinweis auf den Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 16. Januar 1967 (Bundessteuerblatt – BStBl – III 1967, 240) geforderte wechselseitige technisch wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Tätigkeiten der Organgesellschaften bestehe nicht.

In der Körperschaftsteuererklärung für 2001 saldierte die Klägerin den Gewinn der „D-GmbH” in Höhe von 227.856 DM mit dem Verlust der „I-GmbH” in Höhe von 552.646 DM und erklärte einen Jahresüberschuss von – DM 338.320. Der Beklagte erließ unter dem 17.10.2002 zunächst einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) stehenden Steuerbescheid, mit dem er der Erklärung der Klägerin folgte. Unter dem 29.11.2002 änderte der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 AO die angefochtenen Bescheide, wobei er den Gewinn der „D-GmbH” nicht aber den Verlust der „I-GmbH” berücksichtigte.

Nachdem der Beklagte den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin unter dem 11.11.2003 Klage erhoben. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 02.08.2005 darauf hingewiesen, dass Betriebe in privat-rechtlicher Rechtsform anhand der für diese geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen seien. Es könne sich daher die Frage stellen, ob ein ordnungsgemäß handelnder Geschäftsleiter der Klägerin bei der Übernahme eines defizitären Betriebes nicht auf einem Verlustausgleich bestanden hätte. Unter diesem Gesichtspunkt könne möglicherweise eine verdeckte Gewinnausschüttung – vGA – vorliegen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO und auch eine vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG – lägen nicht vor. Es fehle bereits an der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Denn bereits vor Gründung und Ausgliederung in die „I-GmbH” sei der aus deren Tätigkeit resultierende Verlust körperschaftsteuerlich (im damaligen Betrieb gewerblicher Art) zu berücksichtigen gewesen. Den Gesellschaftern fließe daher kein Vermögenswert zu. Sie hätten vielmehr den lediglich bei ihnen zuvor zwangsweise angefallenen Verlust minimiert. Im Übrigen sei die Gestaltung zur Entlastung der Bürger ge...

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