rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und 1%-Regelung bei privater Kfz-Nutzung; grds. keine Bindung der Gerichte an sog. Kostendeckelungsregel

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anwendung der 1%-Regelung für die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung kann nicht durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs mit essentiellen Mängeln vermieden werden.
  2. Die Deckelungsregelung bei Überschreitung der tatsächlichen Gesamtkosten des Kfz stellt eine Billigkeitsregelung der Verwaltung dar, die die Rechtsprechung grundsätzlich nicht bindet.
  3. Bei einem geringfügigen oder nur in einzelnen Jahren auftretenden Überhang der tatsächlichen Kosten bedarf es keiner Korrektur der 1%-Schätzung.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen XI R 59/04)

BFH (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen XI R 59/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer 1996 um den Wert der im Rahmen des Gewinns aus selbständiger Arbeit des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu berücksichtigenden privaten Kraftfahrzeugnutzung.

Die Eheleute wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 20.11.1998 schätzte der Beklagte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen der Eheleute zur Einkommensteuer (geschätzter Gewinn 170.000,-- DM). Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurde am 18.12.1998 die Einkommensteuererklärung 1996 eingereicht, die (einschließlich privater Nutzungsanteile eines Mercedes „gemäß Fahrtenbuch” von 2.920,-- DM und eines VW Golf gemäß der sog. 1 %-Regelung von 2.055,-- DM) einen Gewinn von 127.339,-- DM auswies. Mit Schreiben an den Beklagten vom 16.7.1999 listete die Klägerin die Kraftfahrzeugkosten auf; ebenso legte sie mit Schreiben vom 10.12.1999 das Fahrtenbuch im Original (dort bezeichnet als „Reisekosten-Abrechnung”) vor. Wegen der Einzelheiten der Kostenaufstellung und des Fahrtenbuchs nimmt das Gericht auf die beiden vorgenannten Schreiben nebst Anlagen Bezug. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass eine Wertermittlung laut Fahrtenbuch nur zugleich für beide Fahrzeuge erfolgen dürfe, das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, daher die private Nutzungsentnahme für beide Fahrzeuge nach der 1 %- Regelung berechnet werden müsse und dabei - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat nunmehr unstrittige -Listenpreise von 110.000,-- DM für den Mercedes und 38.200,-- DM für den VW Golf zugrunde zu legen seien. Nachdem die Klägerin einem Verböserungshinweis unbeachtet gelassen hatte, erhöhte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.4.2000 die private Kraftfahrzeugnutzung von (laut letztem zwischenzeitlich geändertem Bescheid) insgesamt 14.388,-- DM auf nunmehr 17.784,-- DM, was einen Gewinn von 140.198,-- DM ergab.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der fristgerecht eingelegten Klage, die sie nach Aktenlage nicht gesondert, aber im Zusammenhang mit der Klage wegen Umsatzsteuer 1996 (16 K 1971/00 U) begründet hat. Auf den Schriftsatz der Klägerin in der Umsatzsteuersache vom 25.8.2000 wird verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Fahrtenbuch für den Mercedes ordnungsgemäß sei und der Beklagte die pauschale 1%- Regelung nicht auch auf den Mercedes anwenden dürfe. Sie beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuer lt. geändertem Einkommensteuerbescheid 1996 (Einspruchsentscheidung) vom 14.4.2000 unter Ansatz der mit Einkommensteuererklärung angegebenen Entnahmewerte für die private Kraftfahrzeugnutzung herabzusetzen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Berechnung des Nutzungswerts nach der sog. 1 %- Regelung für beide Kraftfahrzeuge für rechtens.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die nachfolgenden Urteilsgründe verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die in der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2000 - unter Bezugnahme auf einschlägige Verwaltungsanweisungen - vertretene Meinung des Beklagten, der Entnahmewert der privaten Kraftfahrzeugnutzung sei für alle in Betracht kommenden betrieblichen Fahrzeuge nach der sog. Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn nicht für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher geführt würden, widerspricht einerseits der Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3.8.2000 III R 2/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 332); andererseits hat der Beklagte trotzdem auch beim Mercedes zutreffend die gesetzliche Ein-Prozent-Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Zuge kommen lassen, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Bewertung der privaten Kraftfahrzeugnutzung mit den auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erlaubt...

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