rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand und doppelte Haushaltsführung eines Marinesoldaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Marinesoldat, der überwiegend auf einem Schnellboot und im übrigen zur Vor- und Nachbereitung der Einsätze im Innendienst tätig ist, hat sowohl auf dem Boot als auch in den jeweiligen Kasernen seine regelmäßige Arbeitsstätte, so dass er Mehraufwendungen für Verpflegung für die Dauer der Manövereinsätze nicht als Werbungskosten abziehen kann.
  2. Der Dienst auf einem Schnellboot der Marine stellt auch keine Einsatzwechsel – oder Fahrtätigkeit dar.
  3. Wiederholte Einsätze auf einem Marineboot führen nicht zur jeweiligen Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung.
  4. Aufwendungen für Fahrtkosten, Telefonkosten und AfA für einen Computer können nicht als Berufsausbildungs- oder Fortbildungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige deren konkreten Zusammenhang mit einer Berufsausbildung oder der späteren Einkunftserzielung nicht nachweist.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19; LStR R 37 Abs. 1 S. 6 Nr. 2, Abs. 4 S. 3, Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen VI R 12/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuermindernde Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten sowie um die steuerliche Berücksichtigung von als Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen.

Der Kläger war, nachdem er drei Semester Chemie studiert hatte, im Veranlagungszeitraum 1999 und im Streitjahr 2000 als Soldat der Bundesmarine tätig. Er wohnt in D. Im Streitjahr war er unter anderem auf einem Flugkörperschnellboot der Marine im Rahmen der Radarüberwachung tätig. Das Jahreslogbuch des Schnellbootes weist für das Streitjahr 109 Seetage und 130 Abwesenheitstage, darunter einige Tage in Auslandshäfen, auf. In den Zeiten, in denen das Boot in seinem Heimathafen lag, arbeitete der Kläger in den Kasernen in P und später in K. In den Kasernen bereitete der Kläger die Manövereinsätze auf dem Schnellboot vor und nach; er übernahm in den Kasernen auch andere Aufgaben wie z.B. den Telefondienst.

Zum Jahresende 2000 schied der Kläger aus der Bundesmarine aus und begann eine Ausbildung zum IT-Kaufmann bei der Firma S, die vom Arbeitsamt unterstützt wurde. Er erzielte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keine steuerpflichtigen Einkünfte. Seit August 2002 arbeitet der Kläger bei der Firma V.

In der Zeit vom November 1997 bis zum November 1998 hatte der Kläger einen Computer und diverse Komponenten erworben. Im Einzelnen handelt es sich um:

Computer

angeschafft am 12. November 1997

1.864,15 DM

Grafikkarte, Tastatur

angeschafft am 16. Januar 1998

350,75 DM

CD-Rom Laufwerk etc.

angeschafft am 20. November 1998

482,85 DM

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Rechnungen (Bl. 4 bis 6 d.A.) Bezug genommen.

Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 berücksichtigte das Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung des Klägers als Soldat für die Dauer von drei Monaten. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 Fahrtkosten für Zwischenheimfahrten von D nach K bzw. O in Höhe von 10.760 DM, Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 200 DM, Kontoführungsgebühren in Höhe von 30 DM sowie Bewerbungskosten (Arbeitsmaterialien und Fahrten zum Arbeitsamt und zu verschiedenen Unternehmen) in Höhe von 396 DM als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, die das Finanzamt steuermindernd berücksichtigte.

Darüber hinaus machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für insgesamt 129 Tage, die er auf dem Schnellboot und in anderen Häfen verbracht hat, in Höhe von insgesamt 9.685 DM geltend, die das Finanzamt nicht berücksichtigte. Der Kläger setzte für 106 Tage jeweils Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 74 DM, für 6 Tage in ausl. Häfen jeweils 78 DM, für 14 Tage in ausl. bzw. ausl. Häfen je 84 DM und für 3 Tage in ausl. Häfen je 66 DM an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers (Bl. 39, 40, 41, 50, 51 d.A.) und die Kopie des Jahreslogbuchauszuges (Hefter zur Einkommensteuer 2000) Bezug genommen.

Sein Einspruch hatte nur teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich der Anerkennung weiterer Werbungskosten im Zusammenhang mit Telefongesprächen in Höhe von 687 DM. Mit der Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Ausbildungskosten. Der Kläger trägt vor: Seine Tätigkeit habe er überwiegend in den Kasernen in K und P ausgeübt. Er habe nicht zur festen Besatzung des Schnellbootes gehört. Auf dem Schnellboot habe er sich nur bei Fahrten ins Ausland und zu Manöverzwecken aufgehalten. Als regelmäßige Arbeitsstätte sei deshalb nur die jeweilige Kaserne anzusehen.

Sofern dessen ungeachtet das Schnellboot als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei, müssten die Verpflegungsmeh...

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