rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze aus der Tätigkeit von Dipl.-Oecotrophologen bzw. Ernährungsberatern steuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ernährungsberatung zum Zweck der Krankheitsprävention und -rehabilitation durch in GbR tätige Dipl.-Oecotrophologen stellt ungeachtet des Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung und einer allgemeinen Kassenzulassung eine von der Umsatzsteuer befreite heilberufliche Tätigkeit dar, wenn die Leistungsanbieter über ausreichende fachliche Kenntnisse sowie eine adäquate berufliche Qualifikation verfügen und deshalb die Kosten ihrer Beratungsleistungen in der Regel und ihrer Art nach von den Krankenkassen erstattet werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; SGB V §§ 20, 43, 124 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen V R 23/04)

 

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine aus zwei Dipl.-Oecotrophologinnen (mit dem Studienschwerpunkt Ernährungswissenschaften) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - die mit der Durchführung von Ernährungsberatungen seit Jahren unternehmerisch tätig ist.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der von ihren Gesellschafterinnen in den Jahren 1995 bis 1998 erbrachten Beratungsleistungen als steuerfreie heilberufliche Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr.14 Umsatzsteuergesetz - UStG -.

In den Streitjahren führte die Klägerin ausschließlich Ernährungsberatungskurse und Einzelberatungen mit dem Ziel der Krankheitsprävention bzw. im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen durch. Die Beratungskurse wurden von den Gesellschafterinnen der Klägerin selbst oder von freien Mitarbeitern erbracht, bei denen es sich ebenfalls um Diplom-Oecotrophologen handelte. Sowohl die Gesellschafterinnen der Klägerin als auch die von ihr eingesetzten freien Mitarbeiter verfügten über eine entsprechende Zusatzqualifikation für Ernährungsberatung. Zum Teil führte die Klägerin Einzelberatungen und Ernährungsberatungskurse direkt im Auftrag der Krankenkassen durch und rechnete ihre Leistungen auch direkt mit den Kassen ab. Zum Teil rechnete sie ihre Beratungsleistungen direkt mit den Versicherten ab, die ihre Kosten für ihre Teilnahme an diesen Kursen dann wiederum von den Kassen - ganz oder überwiegend - erstattet bekamen. Leistete die Klägerin Ernährungsberatungen im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen, so erfolgten diese in der Regel aufgrund ärztlichen Attestes. In diesen Fällen wurden den Kassenpatienten ebenfalls von ihren jeweiligen Kassen die Beratungskosten erstattet. Die von ihr erbrachten Beratungsleistungen rechnete die Klägerin in den Streitjahren ab, ohne in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

Über eine allgemeine Kassenzulassung i.S.v. § 124 Abs.2 des 5. Sozialgesetzbuches - SGB V - verfügte in den Streitjahren weder die Klägerin, noch die an ihr beteiligten Gesellschafterinnen. Nach Bestätigungsschreiben diverser Krankenkassen (Kasse A, Kasse B, Kasse C) bestanden - und bestehen - allerdings zwischen der Klägerin und den Kassen jeweils Vereinbarungen darüber, dass die Kosten für die Ernährungsberatungskurse und die Einzelberatungen ganz oder teilweise von den Kassen übernommen werden.

In weiteren Schreiben der Krankenkassen wird der Klägerin zudem bescheinigt, dass die von ihr angebotenen Ernährungskurse den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellten Qualitätsrichtlinien und Zulassungsbedingungen, deren Erfüllung Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung bzw. - übernahme der Krankenkassen ist, entsprechen. Nach einem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellten Kriterienkatalog wird die Ernährungsberatung als Krankheitsprävention i.S.d. § 20 SGB V zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes - etwa zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung bzw. zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht - oder als Rehabilitationsmaßnahme i.S.v. § 43 SGB V unterstützt. Als Leistungsanbieter für die Beratung werden nach den aufgestellten Qualitätskriterien der Spitzenverbände neben Ernährungsmedizinern, Diätassistenten, Dipl.-Ingenieuren der Ernährungs- und Hygienetechnik auch Dipl.-Oecotrophologen bzw. Dipl.-Ernährungswissenschaftler jeweils mit der Zusatzqualifikation für Ernährungsberatung anerkannt.

Die Klägerin erklärte ihre Umsätze aus Ernährungsberatung in den von ihr in den Jahren 1996 bis 1999 eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1998 zunächst als umsatzsteuerpflichtig und machte gleichzeitig Vorsteuerabzugsbeträge geltend. Das beklagte Finanzamt - FA - stimmte diesen Erklärungen zu. Mit Schreiben vom 7.9.2000 beantragte die Klägerin die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide dahingehend, dass die Umsätze aus Ernährungsberatung steuerfrei belassen und gleichzeitig auch keine Vorsteuerabzugsbeträge mehr berücksichtigt werden, mithin die Umsatzsteuer jeweils auf 0,- DM zu reduzieren sei. Dieser Antr...

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