Entscheidungsstichwort (Thema)

Pferdehaltung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einkünfte aus der Pferdezucht und der Pferdehaltung zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die im Betrieb gehaltenen Tiere -gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel-- eine ausreichende Futtergrundlage haben und damit die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten wird (vgl. BFH-Urteil vom 17. 12. 2008 IV R 34/06 BStBl II 2009, 453).
  2. Ein Landwirt, der den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Liebhabereibetriebs berufen (vgl. BFH-Urteil vom 17. 3. 2010 IV R 60/07 BFH/NV 2010,1446).
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, §§ 13a, 15 Abs. 2; BewG Anlage 1 zu § 51 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2013, 2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2019; Aktenzeichen VI R 8/17)

BFH (Urteil vom 08.05.2019; Aktenzeichen VI R 8/17)

 

Tatbestand

Die Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen. Mit der Einkommensteuererklärung 1989 hatte der Kläger erstmalig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Luf) erklärt, die der damalige Steuerberater wie folgt erläuterte: Der Kl. habe in 1989 einen LuF-Betrieb eröffnet. Zweck sei die Aufzucht, Mast und Vermarktung von Rindvieh. Zu dem Betrieb gehörten die Flächen A Flst. 1,2 teilw., 3 und 4. Diese teilten sich auf in Forstwirtschaft 35 a, Landwirtschaft 53 a 56 qm einschl. Hoffläche, gesamt 8.858 qm. Die Fläche solle künftig durch Zukauf vergrößert werden. Der Gewinn werde nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Grund und Boden werde in einem Anlagenverzeichnis geführt. Bei der Bewertung von Vieh werde die Durchschnittsbewertung in Anspruch genommen. Die Einlage der Grundstücke solle zum Teilwert erfolgen.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2010 erklärte der Kläger Einkünfte aus LuF, die für die Wj. 1988/89 und 1989/90 nach § 4 Abs. 3 EStG und danach nach § 13 a EStG ermittelt wurden. Die steuerlich berücksichtigten Einkünfte betrugen

1989-1992:

jeweils 410 DM,

1993-1994:

nicht bekannt

1995-1996:

jeweils 362 DM

1997:

0 DM

1998:

362 DM

1999-2000: jeweils

374 DM

2001:

373 DM

2002-2010:

jeweils 190 Euro.

Zu den Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 teilten die Berater des Klägers mit, es seien keine Einkünfte aus LuF anzusetzen. Der Kläger habe von Anfang an niemals einen LuF-Betrieb bewirtschaftet. Er habe private Reitpferde für die sportlichen Interessen seiner Kinder gehalten. Zunächst habe die Mutter des Klägers 1951 eine Grundstücksfläche von 2.553 qm für den Bau eines Hauses erworben, einige Jahre später seien 403 qm dazu erworben worden. 1989 seien dann 3.224 qm Grünlandfläche dazu erworben worden im Hinblick auf die Reitsportaktivitäten der Töchter. Hierfür seien zwei Pferde gehalten worden. Das einzig bisher gezüchtete Fohlen sei inzwischen 14 Jahre und noch im Familienbesitz als Reitpferd. Die Erklärung von Einkünften aus LuF seit 1988/89 sei ausschließlich aus baurechtlichen Gründen erfolgt, um eine Baugenehmigung für einen Pferdestall zu erwirken. Selbst die insoweit erklärten Einnahmen aus Pensionstierhaltung von 50 DM und Holzverkauf von 300 DM seien tatsächlich nie geflossen. Bei der Auseinandersetzung mit Landwirtschaftskammer und Verband zur Erlangung einer Befürwortung für den Bauantrag in 1988 bis 1993 habe bei den Ablehnungsgründen immer die fehlende Eignung und Befähigung zum Führen eines LuF-Betriebes wegen der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Wissenschaftler eine zentrale Rolle gespielt. Eine Baugenehmigung sei nur über die Klage beim VG erhalten worden. Dort sei nur auf die vorhandene Fläche abgestellt worden. Bei der vorliegenden Bewirtschaftung sei ein Ertrag nie zu erzielen gewesen.

In den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 setzte der Beklagte die Einkünfte aus LuF mit 0 € an.

Am 15. 1. 2013 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2013 ein. Beigefügt war ein Schreiben des Steuerberaters der Kläger, dass keine Einkünfte aus LuF erklärt würden, weil der Kläger zu keiner Zeit Einkünfte aus LuF erzielt und auch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten habe. Am 25. 7. 2013 sei eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche von 1.375 qm aus dem Grundstück Flur 6 Flst. 287 für 220.000 € verkauft worden.

Mit Bescheiden vom 1. 6. 2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2013 und Einkommensteuervorauszahlung für 2014 fest; es wurden Einkünfte aus LuF, ermittelt nach § 13 a EStG, angesetzt. Zudem ermittelte der Beklagte einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf vom 25. 7. 2013 des Grundstücks Gemarkung A Flst. 4 in Höhe von 218.594 € (220.000 € ./. 1.406 €), der zur Hälfte bei der Einkommensteuer 2013 und zur Hälfte im Vorauszahlungsbescheid 2014 angesetzt wurde.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie sich gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinns wandten. Sie trugen vor, es habe zu keiner Zeit ein LuF-Betrieb bestanden. Die Spekulationsfrist sei abgelaufen, so dass auch § 23 EStG nicht eingreife. 1...

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