Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des steuerpflichtigen Erwerbs nach vergeblicher Aufforderung zur Erbschaftsteuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Pflichtteilsansprüche können nur dann nachlassmindernd bei der Erbschaftsteuerfestsetzung abgezogen werden, wenn sie geltend gemacht und befriedigt worden sind.
  2. In einem Schätzungsfall wird allein mit der Vorlage der Kopie einer Vereinbarung zwischen Erbe und Berechtigtem über bezifferte Pflichtteilsansprüche der in einer gerichtlichen Ausschlussfrist geforderte Tatsachenvortrag und Belegnachweis zu abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht erbracht.
 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 31; AO § 162; FGO § 79b Abs. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.04.2003; Aktenzeichen II R 6/01)

BFH (Urteil vom 30.04.2003; Aktenzeichen II R 6/01)

 

Tatbestand

Der am 24.01.1992 verstorbene ... (Erblasser) bestimmte in seinem Testament vom 03.01.1990, daß seine nicht berufstätige Ehefrau eine monatliche Rente von 5.000 DM und seinen Anteil in Höhe eines halben Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung in der ...straße in Düsseldorf erhalten sollte.

Weiter bestimmte er den Kläger (Kl) als seinen Alleinerben und Testamentsvollstrecker sowie folgende Vermächtnisse:

Mit notariellen Verträgen vom 24.11. und 17.12.1992 übertrug der Kl der Ehefrau des Erblassers den Anteil des Erblassers an der o.a. Eigentumswohnung.

Nachdem der Kl trotz mehrfacher Aufforderung keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben hatte, nahm ihn der Beklagte (Bekl) mit Erbschaftsteuerbescheid vom 24.10.1996, der nach ergebnislosen Zustellversuchen am 22.11.1996 zur öffentlichen Zustellung ausgehängt wurde, für 412.620 DM Erbschaftsteuer in Anspruch, wobei er den steuerpflichtigen Erwerb auf der Grundlage von Mitteilungen der Kreditinstitute mit Sicherheitszuschlägen auf 897.000 DM schätzte.

Zur Begründung des dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs führte der Kl aus, der Bekl habe den von ihm angenommenen Nachlaßwert nicht erläutert und die im Testament aufgeführten Vermächtnisse zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

Aufgrund einer Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt des Erblassers und nach Durchsicht der Einkommen-, Vermögen- und Umsatzsteuerakten des Erblassers stellte der Bekl fest, daß der Erblasser zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommen- und Vermögensteuer veranlagt worden war.

Aus den Vermögensteuerakten ergab sich zum 01.01.1988 ein Grundvermögen von 659.100 DM einschließlich der Eigentumswohnung straße , die einen Einheitswert von 75.800 DM hatte, ein Betriebsvermögen von - 101.603 DM, ein sonstiges Vermögen von 1.126.933 DM einschließlich eines Oder-Depots bei der Bank Köln mit einem Wert von 388.592,42 DM, Hauskonten in Berlin in Höhe von 98.632 DM und Schulden von 777.790 DM.

Aufgrund dieser Angaben setzte der Bekl in seiner Einspruchsentscheidung vom 22.04.1997 unter Zurückweisung des Einspruchs im übrigen die Erbschaftsteuer auf 63.600 DM fest.

Hierbei ging er vom Grundvermögen in der Vermögensteuererklärung zum 01.01.1988 ohne das Grundstück Berlin, ...straße ... und mit der Wohnung ...straße... in Höhe eines erhöhten Einheitswertes von 43.890 DM, den Mitteilungen der Kreditinstitute, einem dem Erblasser zuzurechnenden Bestand auf dem Oder-Depot von 200.000 DM, Hauskonten in Berlin von 100.000 DM, einem Sicherheitszuschlag von 100.000 DM, Hypotheken- und Darlehnsschulden von 700.000 DM, Erbfallkosten von 10.000 DM und Aufwendungen für die Vermächtnisse in Höhe von 1.033.145 DM aus.

Aus dem so ermittelten Reinnachlaß von 207.896 DM errechnete der Bekl unter Anwendung der Steuerklasse 4 die Erbschaftsteuer.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kl vor, bei der Ermittlung des Nachlaßwertes sei die Eigentumswohnung straße zu Unrecht berücksichtigt worden. Diese habe sich nur zur Hälfte im Eigentum des Erblassers befunden und sei an dessen Ehefrau übertragen worden.

Auch sei das Grundstück ...straße ... in Berlin mit einem zu hohen Anteil berücksichtigt worden, denn dieses Grundstück habe dem Erblasser nur zu einem Viertel gehört.

Grundvermögen in der ...straße sei ihm nicht bekannt. Möglicherweise habe diese Wohnung der Ehefrau des Erblassers gehört.

Auch sei das Kapitalvermögen unzutreffend ermittelt worden. Von einem Vermögen bei der Bank für Gemeinwirtschaft in Höhe von 698.318 DM sei ihm nichts bekannt. Er wisse nur etwas von einem Vermögen von ca. 400.000 DM.

Konten oder Guthaben bei der Bank Köln seien ihm unbekannt.

Gleiches gelte für die Kontenstände bei der Bank. Insoweit habe der Bekl die Banknachweise vorzulegen.

Hauskonten Berlin und ein Sicherheitszuschlag seien ihm gleichfalls nicht bekannt.

Auch habe die Ehefrau des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, wofür er, der Kl, mindestens 300.000 DM aus eigenen Mitteln bezahlt habe.

Der Kläger beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 24.10.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.1997 aufzuheben.

Der B...

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