Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - verdeckte Gewinnausschüttung bei Sonn-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeitszuschlägen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nicht eindeutig geregelt ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Vermietung des von zwei Schwestergesellschaften (Produktionsunternehmen und Vermarktungsunternehmen) gemeinsam genutzten Betriebsgrundstücks durch den beherrschenden Gesellschafter ist die für eine Betriebsaufspaltung vorauszusetzende sachliche Verflechtung zu bejahen, wenn das Grundstück für die Zwecke der Produktion besonders hergerichtet ist.

2. Die Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei Betriebsgrundstücken auf vor der hinreichenden Klärung dieser Frage abgeschlossene Besteuerungszeiträume verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

3. Als steuerfrei behandelte Zuschläge für Nacht – und Feiertagsarbeit, die an die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gezahlt werden, sind als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit mangels eindeutiger Arbeitszeitregelung erkennbar nicht vorliegen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b

 

Streitjahr(e)

1988, 1989, 1990, 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen VIII R 31/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb und die Erfassung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die Kläger sind Gesellschafter der B GmbH in Z-Stadt. Der Kläger ist zu 80 v. H., die Klägerin zu 20 v. H. an dem Stammkapital dieser Gesellschaft beteiligt. Der Kläger ist ferner zu 80 % am Stammkapital der Firma C GmbH beteiligt. Weiterer Gesellschafter dieser Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 20 v. H. war bis August 1991 Herr D, danach die GmbH. Der Kläger ist Geschäftsführer sowohl der B GmbH als auch der C GmbH. Gegenstand des Unternehmens der C GmbH ist die Herstellung von Leiterplatten für die elektronische Industrie. Gegenstand des Unternehmens der B GmbH ist die Vermarktung der von der C GmbH hergestellten Leiterplatten.

Die Klägerin ist Angestellte der B GmbH. Zum 1.1.1989 wurde eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit in der Weise getroffen, dass sie ab dem diesem Zeitpunkt 41,5 Stunden wöchentlich und ab dem 1.1.1990 45 Stunden wöchentlich ihre Arbeitsleistung zu erbringen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Anstellungsvertrag Bezug genommen.

Die B GmbH und die C GmbH betreiben ihren Geschäftsbetrieb auf dem von dem Kläger angemieteten Grundstück Y Straße 15 in Z Stadt. Im Innenverhältnis teilen sich die Gesellschaften die Mietaufwendungen für das bezeichnete Grundstück im Verhältnis von 80 zu 20. Wegen der Beschaffenheit des Grundstücks wird auf die Stellungnahme des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Z Stadt vom 12.9.1995 Bezug genommen.

Im Anschluss einer Betriebsprüfung der Großbetriebsprüfung Z Stadt für die Zeiträume 1988 bis 1991 vertrat der Beklagte die Ansicht, dass zwischen dem Kläger und den von ihm beherrschten Gesellschaften eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei und die Einkünfte, die bislang als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden waren, als solche aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. Ferner erfasste er die steuerfrei gezahlten Nacht- und Feiertagszuschläge für den Kläger und die Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen und legte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer zu Grunde.

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1991 haben die Kläger vor dem 6. Senat des erkennenden Gerichts Klage erhoben, die unter dem Az.: 6 K 2785/97 anhängig ist. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderlastenausgleich erließ der Beklagte u. a. für die Streitjahre am 4.10.2000 geänderte Einkommensteuerbescheide. Die Kläger erklärten diese nicht zum Gegenstand des Verfahrens 6 K 2785/97, sondern legten gesonderten Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 5.1.2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die Klage, die auf Grund der geänderten Geschäftsverteilung nunmehr beim 7. Senat des erkennenden Gerichts anhängig ist. Mit Bescheiden vom 27.6.2003 änderte das mittlerweile zuständige Finanzamt X Stadt die angefochtenen Bescheide dahingehend, dass hinsichtlich eines mit dem Kläger vereinbarten Wettbewerbsverbotes keine verdeckte Gewinnausschüttung mehr anzunehmen sei.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Annahmen der verdeckten Gewinnausschüttung für Feiertagszuschläge und die Annahme einer Betriebsaufspaltung. Dazu tragen sie vor:

Wenn auch die Auffassung des Beklagten hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung für steuerfreie Sonntags- Feiertags und Nachtarbeitszuschläge für den Kläger zutreffe, sei dies für die Klägerin als normale Angestellte nicht der Fall. Für si...

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