vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit – Prüfungspflichten bei Zeichnungsrecht des Sachgebietsleiters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine nur oberflächliche Bearbeitung des Steuerfalles hindert eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO nicht. Häufen sich aber die Unachtsamkeiten und wird Zweifeln, die sich aufdrängen, nicht nachgegangen, so ist kein einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliches mechanisches Versehen mehr gegeben (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509 m.w.N.).
  2. Selbst wenn für die Berichtigung eines Einkünftefeststellungsbescheides für die Beteiligten einer KG, in dem aufgrund einer Vielzahl von Fehlern keine Zahl richtig ist, jeweils nur auf das einzelne Versehen abzustellen und deshalb ein Teil der Fehler berichtigungsfähig wäre, scheidet eine Korrektur nach § 129 AO aus, wenn die Sachbearbeiterin kein eigenes Zeichnungsrecht hatte und der Bescheid trotz der offenkundigen Mängel und Unstimmigkeiten von der Sachgebietsleiterin als ordnungsgemäß freigegeben worden ist.
  3. Unterstellt man in diesem Fall eine pflichtgemäße Prüfung des Bescheides, ist nicht auszuschließen, dass die Freigabe das Resultat einer – wenn auch abwegigen – rechtlichen Würdigung gewesen ist.
 

Normenkette

AO § 129; EStG §§ 15, 15a, 16

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2013; Aktenzeichen IV R 13/11)

BFH (Urteil vom 07.11.2013; Aktenzeichen IV R 13/11)

 

Tatbestand

Die „C” GmbH & Co KG (KG) betrieb einen Einzelhandel mit „Y” in „E-Stadt”. Die Kläger zu 1) bis 4) waren als Kommanditisten neben der Komplementär – GmbH Gesellschafter der KG. Die GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Der Kläger zu 1) war mit 64 % und die Klägerinnen zu 2 bis 4) waren jeweils mit 12 % am Kapital der KG beteiligt.

Im Oktober 2001 wurde der Beklagte aufgrund einer Verlegung des Geschäftssitzes der KG für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständig.

Zum 30.4.2001 schloss die KG ihre Geschäfte und begann die Liquidation.

Mit Bescheid vom 11.12.2001 wurden für den Kläger zu 1) ein gem. § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht ausgleichs/abzugsfähiger (verrechenbarer) Verlust auf den 31.12.2000 in Höhe von 235.062 DM und für die Klägerin zu 3) ein gem. § 15 a EStG nicht ausgleichs/abzugsfähiger (verrechenbarer) Verlust auf den 31.12.2000 in Höhe von 34.601 DM gesondert festgestellt.

Am 18.11.2002 (Eingangsdatum beim Beklagten) gab die KG die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns für das Jahr 2001 ab. Darin erklärte sie einen laufenden Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 208.990 DM und einen Aufgabegewinn in Höhe von 8.655.396 DM. In dem Erklärungsvordruck wurde der Kläger zu 1) als gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter benannt (Zeile 12 bis 15 des Mantelbogens). Für den Kläger zu 1) wurde ein Anteil am laufenden Verlust in Höhe von 204.078 DM erklärt, von dem im Jahr 2001 gem. § 15 a EStG ein Betrag in Höhe von 101.078 DM nicht ausgleichsfähig sein sollte. Dieser Betrag wurde in der Erklärung zusammen mit dem auf den 31.12.2000 festgestellten verrechenbaren Verlust in Höhe von 235.061 DM (= Gesamtsumme 336.139 DM) mit dem anteiligen Veräußerungsgewinn des Klägers zu 1) von 6.043.087 DM verrechnet, so dass insoweit auf den 31.12.2001 kein verrechenbarer Verlust verblieb. Für die Klägerin zu 3) wurde ein Anteil am laufenden Verlust in Höhe von 72.363 DM erklärt, der im Jahr 2001 gem. § 15 a EStG insgesamt nicht ausgleichsfähig sein sollte. Dieser Betrag wurde in der Erklärung zusammen mit dem auf den 31.12.2000 festgestellten verrechenbaren Verlust in Höhe von 34.601 DM (= Gesamtsumme 106.964 DM) mit dem anteiligen Veräußerungsgewinn der Klägerin zu 3) von 855.863 DM verrechnet, so dass insoweit auf den 31.12.2001 kein verrechenbarer Verlust verblieb.

Mit einem gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen und dem Kläger zu 1) als Empfangsbevollmächtigtem bekannt gegebenen Bescheid vom 2.12.2002 wurden die Einkünfte für das Jahr 2001 erklärungsgemäß einheitlich und gesondert festgestellt. In den Erläuterungen zum Bescheid wird unter anderem darum gebeten, die „Kapitalkontenentwicklung gem. § 15 a EStG aller Gesellschafter” nachzureichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

In der Folgezeit wurden die angeforderten Unterlagen zu den Akten gereicht. Aufgrund einer Betriebsprüfung ergingen am 11.12.2003 gem. § 164 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2001, die dem Kläger zu 1) als Empfangsbevollmächtigtem bekannt gegeben wurden. Darin berücksichtigte der Beklagte die auf den 31.12.2000 als verrechenbar i.S.v. § 15 a EStG festgestellten Verluste nicht. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Für die Kläger zu 1) bis 4) wurden ...

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