rechtskräftig

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aus der Einbringung seiner ehemaligen Einzelpraxis in die zusammen mit A in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Gemeinschaftspraxis im Jahre 1979 (Streitjahr) ein Gewinn entstanden ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Internist. Er übte seine berufliche Tätigkeit bis Ende 1978 im Rahmen einer Einzelpraxis aus. Durch Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1978 vereinbarten der Kläger und A die Gründung einer GbR, deren Zweck die gemeinsame Ausübung einer Kassen- und Privatpraxis in … ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags trat A zu diesem Zweck am 01.01.1979 als gleichberechtigte Gesellschafterin in die Praxis des Klägers ein. A verpflichtete sich, dem Kläger bis spätestens zum 01.02.1979 die Hälfte des Wertes der Praxiseinrichtung (einschl. eines ideellen Praxiswertes), berechnet auf den 31.12.1978, zu vergüten. Der Kläger und A schätzten den Wert der Praxiseinrichtung einschließlich des Praxiswertes auf 250.000 DM. Der Kläger übertrug Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrags das Eigentum und den Mitbesitz sowie den Praxiswert „bis höchstens insgesamt zur Hälfte” auf A (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags). Die Werte sollten damit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags Gesellschaftsvermögen sein Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrags wird auf den von der Betriebsprüferin gefertigten Auszug Bezug genommen (vgl. Handakte Bl. 112). A überwies den nach § 2 Abs. 1 des Vertrags geschuldeten Betrag am 30.06.1979 auf ein Privatkonto des Klägers (vgl. Handakte Bl. 35 f.).

Der Kläger, der den Gewinn aus der Einzelpraxis gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1979 (EStG) ermittelt hatte, errechnete für das Streitjahr einen Übergangsgewinn in Höhe von 77.630,62 DM (vgl. Handakte Bl. 8). Die Eröffnungsbilanz der GbR auf den 02.01.1979 vom 12.03.1981 weist folgende Wertansätze aus:

AKTIVA

PASSIVA

Anlagevermögen

Festkapital

500.000,– DM

Medikamentenschrank

720,– DM

Untersuchungsgerät

19.980,– DM

Praxis- und Laborbedarf

7.303,– DM

Apparate und Instrumente

90.600,– DM

Praxiseinrichtung

9.081,– DM

Praxiswert

121.070,96 DM

Umlaufvermögen

Forderungen

250.000,– DM

Postscheck

1.231,58 DM

Kasse

13,46 DM

500.000,– DM

500.000,– DM

Bei der Forderung handelt es sich nach den Erläuterungen zur Bilanz um die Forderung des Klägers gegen A nach § 2 Abs. 1 des Vertrags vom 30.12.1978. Die GbR erstellte ebenfalls auf den 02.01.1979 für den Kläger eine „Sonderbilanz”, in der folgende Wertansätze ausgewiesen sind:

AKTIVA

PASSIVA

Forderungen aus Leistungen

92.241,62 DM

Darlehen

697.027,09 DM

sonstige Forderungen

4.638,96 DM

sonstige Verbindlichkeiten

19.293,96 DM

Forderungen an Kreditinstitute

39.353,87 DM

Verbindlichkeiten an Kreditinstitute

93.330,89 DM

Minderkapital

794.444,45 DM

Praxiswert

121.070,96 DM

930.722,90 DM

930.722,90 DM

Bei den Forderungen aus Leistungen und den sonstigen Forderungen handelt es sich um das Jahr 1978 betreffende, erst für das Streitjahr erwartete Honorareinnahmen und sonstige Einnahmen, die der Kläger auch in der Übergangsgewinnermittlung angesetzt hat.

Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Gewinn aus selbständiger Arbeit den Übergangsgewinn in Höhe von 77.630 DM sowie einen Gewinnanteil aus der Beteiligung an der GbR in Höhe von 58.756 DM. Der Beklagte setzte demgemäß im Einkommensteuerbescheid vom 30.07.1981, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit einem Betrag vom 136.386 DM an. Die Kläger legten dagegen Einspruch ein, mit dem sie die Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an einem von X vertriebenen Mietkaufmodell begehrten. Sie erklärten sich auf Anfrage des Beklagten mit einem Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zum Abschluß einer von der Großbetriebsprüfungsstelle … durchzuführenden Außenprüfung einverstanden. Durch geänderten Einkommensteuerbescheid vom 13.12.1983 berücksichtigte der Beklagte den im Zusammenhang mit der Beteiligung an der GbR auf den Kläger entfallenden, zuvor nicht angesetzten Anteil am Ermäßigungsbetrag nach § 14 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer i. d. F. vom 15.01.1975 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 1975, 257). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Mit Schreiben vom 10.01. und 01.02.1984 erweiterten die Kläger ihren Einspruch dahin gehend, daß sie für die Tochter … den Abzug eines Ausbildungsfreibetrags in Höhe von 1.425 DM und für die Kinder K1, K2 und K3 den Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von zusammen 1.500 DM beantragten. Der Beklagte entsprach durch geänderten Bescheid vom 22.02.1984 lediglich dem auf die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags gerichteten Antrag. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb auch bei dieser Änderung bestehen.

Der Beklagte führte in der Zeit vom 13.02. bis zum 27.11.1984 beim Kläger für das Jahr 1978 und in der Zeit vom 06....

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