Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1989 bis 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen V R 96/98)

 

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1991 vom 9.3.1994 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer auf …/…- DM (1989), …/…- DM (1990) und …/…- DM festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin – eine aus Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft – errichtete in den Streitjahren einen sogenannten Sportpark. Die Anlage umfasst Tennishalle, Tennisfreiplätze, Badmintonhalle, Squash-Courts, Fitnessraum, Gymnastikraum, Sauna, Solarium, eine Gaststätte und einen Sport-Shop. Die Klägerin vermietete den kompletten Sportpark unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze an die Tochter der Gemeinschafter (im Folgenden: T), die die Anlage betreibt, und machte die ihr im Zusammenhang mit der Errichtung des Sportparks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer geltend.

Der Betrieb des Sportparks durch die T gestaltet sich in folgender Weise: Über die Nutzung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen schließt T mit ihren Kunden einen „Benutzungsvertrag über Fitnesseinrichtungen / Gymnastikeinrichtungen”, wonach die Benutzer gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines bestimmten Monatsbeitrages berechtigt sind, „sämtliche dem Training dienende Einrichtungen während der offiziellen Öffnungszeiten des Studios zu benutzen”. Darüber hinaus sind die Nutzer der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen ohne zusätzliche Berechnung berechtigt, die Sauna, einen Ruheraum sowie Umkleideräume und Sanitäreinrichtungen zu nutzen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin können die Fitness- und Gymnastikkunden in der Zeit bis 17.00 Uhr auch die Squash- und Badmintonflächen ohne zusätzliche Berechnung in Anspruch nehmen. Ab 17.00 Uhr können diese Kunden zu vergünstigten Preisen Squash und Badminton spielen. Die Überlassung der Tennis-, Squash- und Badmintonplätze im Übrigen erfolgt stundenweise einzeln oder im Abonnement. Nach dem vorgelegten Vertrag über den Abschluss eines Abonnements sind im Abonnementspreis – ebenso wie bei Einzelstunden – Zusatzleistungen enthalten. Beispielhaft genannt sind die Nutzung von Sauna und Ruheraum. Nach dem Vorbringen der Klägerin können neben Umkleideräumen und Sanitäreinrichtungen auch „Ausdauergeräte” im Fitnessraum zur Muskelerwärmung vor dem Spiel genutzt werden.

Anläßlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin vertrat der Prüfer die Auffassung, ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze sei nur hinsichtlich der Vermietung des Sport-Shops und der Gaststätte möglich. Hinsichtlich der gesamten Sportanlagen sei eine Option gemäß § 9 Abs. 2 UStG (in der in den Streitjahren gültigen Fassung) ausgeschlossen, da deren Nutzung auf der Endstufe für private Zwecke erfolge. Lediglich die Vermietung der Betriebsvorrichtungen sei steuerpflichtig. Die von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuer sei dementsprechend in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuteilen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 31.1.1994 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ am 9.3.1994 dementsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1991. Die hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 29.6.1994 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Betreiberin des Sportparks erbringe gegenüber dessen Benutzern keine Vermietungsleistungen im Sinne von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die kurzfristige Überlassung von Sportanlagen beruhe vielmehr auf einem Vertrag besonderer Art, für den die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht gelte. Die Beurteilung der in dem Sportpark erbrachten sonstigen Leistungen ergebe, dass das Vertragsverhältnis zwischen Benutzer und Sportparkbetreiberin ein Vertrag besonderer Art sei. Der Sportpark biete ein Gesamt-Freizeitkonzept. Es sei nicht auf die Vermietung eines einzelnes Tennisplatzes, sondern auf die Gesamtheit der dem Benutzer zur Verfügung gestellten Einrichtungen abzustellen. Die Überlassung der unterschiedlichen Einrichtungen stelle kein „Leistungsbündel” aus verschiedenen teilbaren Leistungen dar. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Zivilrechts sei von einem nicht teilbaren „Leistungspaket” auszugehen. Soweit die BFH-Rechtsprechung dieser Beurteilung entgegenstehe, befinde sie sich nicht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EGRichtlinie. Zu Unrecht bestimme der BFH den Begriff der Grundstücksvermietung nach deutschem bürgerlichen Recht und den Begriff der Betriebsvorrichtung nach deutschem Bewertungsrecht. Es sei schließlich darauf zu verweisen, dass auch die EG-Kommission in ihrer Stellungnahme zu dem – durch Klagerücknahme hinfällig gewordenen – Verfahren EuGH Rs. C 79/97 (Vorabentscheidungsersuchen des FG München v. 5.12.199...

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