Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften 1990 und 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen VIII R 42/98)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheides für 1991 vom. November 1993 und der Einspruchsentscheidung vom. Januar 1995 wird der Sonderbilanzgewinn des Beigeladenen für 1991 auf minus xxxxx DM und der Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb 1991 auf xxxxxx DM festgestellt. Im übrigen – für das Jahr 1990 – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

beschlossen:

Der Streitwert wird auf 22.708 DM festgesetzt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Streitig ist der Sonderbetriebsausgabenabzug für drei verschiedene Bankdarlehen, die der Beigeladene, der Kommanditist der Klägerin (Klin) P bei der Bank aufgenommen und deren Valuta er auf ein Kontokorrentkonto der Klin mit negativem Kontostand geleitet hat.

Die Klin, eine GmbH & Co KG, betreibt auf dem P gehörenden Grundstück B-Strasse in A ein Textilkaufhaus.

Nach § 4 des zu den Akten gereichten Gesellschaftsvertrages vom. Februar 1975 waren am Kapital der Klin die Kommanditisten, und zwar der Vater des P mit einer Einlage von xxxxx DM, P selbst und 2 weitere Kommanditisten mit Einlagen von je xxxxx DM beteiligt. Die Komplementär-GmbH, der die Vertretung der Klin obliegt (§ 5 des Gesellschaftsvertrages) und deren Geschäftsführer P ist, besitzt keinen Kapitalanteil an der Klin. P hat im Rahmen eines Übertragungs- und Pflichtteilverzichtsvertrages vom … Juni 1979 den Gesellschaftsanteil seines Vaters hinzuerworben. Auf Grund § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages führte die Klin für jeden Kommanditisten neben dem Kapitalkonto „besondere Darlehenskonten”. Für P führte die Klin das sog. Darlehenskonto 1 und das Darlehenskonto 2. Bei dem Darlehenskonto 1 handelt es sich um das vom Vater des P anläßlich der Übertragung übernommene Darlehenskonto. Auf dem Darlehenskonto 2 wurden P's Einlagen und Entnahmen erfaßt. Die Darlehenskonten wurden mit 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Das Darlehenskonto 2 des P war auf Grund von Privatentnahmen des P negativ geworden.

Die Klin verfügt über keinen eigenen Grundbesitz. Die Geschäftsgrundstücke B-Strasse „1” und B-Strasse „2”, auf denen die Bankdarlehen der Klin abgesichert waren, befanden sich im Sonderbetriebsvermögen des P. Im Jahre 1982 veräußerte P das Grundstück BStrasse „2” in A. Der Erlös in Höhe von xxxxx DM wurde ausweislich der Bilanz für 1982 seinem Darlehenskonto 1 gutgeschrieben. Über die steuerliche Auswirkung besteht inzwischen unter den Beteiligten kein Streit mehr.

Die Klin hatte bereits vor den Streitjahren bei der Bank anläßlich eines Ladenumbaus einen Kontokorrentkredit aufgenommen. Als es im Jahre 1982 zu einem Kontokorrentzins von durchschnittlich 12,5 % kam, nahm die Klin bei der Bank zur Absenkung des Kontokorrentkredites die Darlehen Nr. „1” über xxxxx DM und Nr. „2” über xxxxx DM zu einem Zinssatz von 9,25 % (zuzüglich eines Disagios von xxxxx DM) auf. Das Kontokorrentkonto sank danach zum 31. Dezember 1982 auf einen Stand von minus xxxxxxxx DM. Die von der Klin gezahlten Zinsen für die genannten Darlehen erkannte der Beklagte (Bekl) bis einschließlich 1989 als Betriebsausgaben an.

Zum 31. Dezember 1989 übernahm P die genannten beiden Darlehen persönlich. Zu diesem Zeitpunkt valutierte das Darlehen Nr. „1” noch mit xxxxx DM und das Darlehen Nr. „2” mit xxxxxxx DM. Außerdem nahm P bei der Bank ein weiteres Darlehen Nr. „3” in Höhe von xxxxx DM auf. Die jeweiligen Valuten zahlte P zur Minderung des Kontokorrentkredites der Klin auf deren Kontokorrentkonto ein. Die für die Darlehen in den Streitjahren 1990 und 1991 gezahlten Zinsen in Höhe von insgesamt 1990 = xxxxx DM und 1991 = xxxxxxx DM (vgl. Schreiben der Klin vom ….12.1993, Seite 3) zog die Klin in ihren Erklärungen zur Gewinnfeststellung als Sonderbetriebsausgaben des P ab.

Durch Bescheid vom. Dezember 1991 stellte der Bekl den Gewinn der Klin für 1990 zunächst erklärungsgemäß auf xxxxx DM fest. Am. Juli 1992 änderte der Bekl die Feststellung gem. § 173 AO auf xxxxx DM. Diesen Bescheid hat die Klin nicht angefochten. Durch Änderungsbescheid gem. § 174 AO vom. November 1993 stellte der Bekl den Gewinn für 1990 niedriger auf xxxxx DM fest. In diesem Bescheid erkannte der Bekl die streitigen Schuldzinsen aus den drei genannten Darlehen nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben an.

Auch im erstmaligen Feststellungsbescheid für 1991 vom. November 1993 erkannte der Bekl die streitigen Zinsen nicht als Sonderbetriebsausgaben an. Die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide vom. November 1993 wies der Bekl zurück. Auf die Einspruchsentscheidung vom. Januar 1995 wird verwiesen.

Mit der Klage begehrt die Klin weiterhin, die Zinsen für die drei fraglichen Darlehen als Sonderbetriebsausgaben des P abzuziehen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzh...

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