Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1990)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beschwerde wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befristung einer Aussetzung der Vollziehung.

Der Antragsgegner hat bei den Antragstellern eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei hat er den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in A, B, im Rahmen der Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) erfaßt. Das Grundstück stand im gesamthänderischen Eigentum der X Wohnungsgesellschaft GbR, an welcher der Antragsteller zu 1/3 beteiligt war. Die Gesellschaft hatte das Grundstück im Jahr 1988 erworben und im Jahr 1990 veräußert. Das Finanzamt gelangte im Anschluß an die Außenprüfung zu der Auffassung, daß für dieses Grundstück beim Antragsteller die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückhandels erfüllt seien, und zwar im Hinblick auf seine zahlreichen weiterenn getätigte Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte im Immobilienbereich. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Außenprüfungsbericht vom 26.01.1998 des Antragsgegners (PrüB-Nr. 02/3/Kst/96, Tz. 10 ff.) Bezug genommen. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1990 vom 14.04.1998 hat das Finanzamt dem Antragsteller insoweit einen anteiligen gewerblichen Veräußerungsgewinn in Höhe von 531.285,00 DM (nach Gewerbesteuerrückstelllung) zugerechnet.

Hiergegen haben die Antragsteller rechtzeitig Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Das für die Feststellung der Einkünfte der X Wohnungsbau Gesellschaft GbR zuständige Finanzamt Y hatte zuvor die Einkünfte aus dieser Gesellschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich festgestellt.

Nach ursprünglicher Ablehnung des Aussetzungsantrages in bezug auf die von der Verwaltung als gewerbliche Einkünfte qualifizierten Einkünfte des veräußerten Grundbesitzes B hat das Finanzamt im Laufe des Einspruchsverfahrens mit Bescheid vom 07.07.1998 und 13.07.1998 den Einkommensteuerbescheid 1990 insoweit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den am 20.04.1998 eingelegten Einspruch von der Vollziehung ausgesetzt, als die rückständigen Beträge nach Aufteilung der Steuerschuld auf die Antragstellerin entfallen.

Mit weiterem Bescheid vom 29.09.1998 hat das Finanzamt die auf den Antragsteller nach Aufteilung entfallenden rückständigen Beträge aus dem Einkommensteuerbescheid 1990 rückwirkend in voller Höhe von der Vollziehung ausgesetzt bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den eingelegten Einspruch, längstens bis zur Erteilung eines geänderten Feststellungsbescheides für die X Wohnungsbaugesellschaft GbR durch das Finanzamt Y. Das Finanzamt Y hat unter dem 22.09.1998 einen geänderten Feststellungsbescheid 1990 für die X Wohnungsbaugesellschaft GbR erlassen und in diesem Bescheid die Einkünfte des Antragstellers in Höhe von 641.325,00 DM (ohne Gewerbesteuerrückstellung) als Anteile an laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb festgestellt.

Die Antragsteller halten die steuerliche Behandlung für rechtswidrig.

Der Antragsgegner habe sich darüber hinweggesetzt, daß die Einkünfte im Rahmen der X Wohnungsbaugesellschaft GbR nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AbgabenordnungAO – vom Finanzamt Y hätten festgestellt werden müssen. Das Finanzamt Z sei nicht berechtigt gewesen, in eigener Zuständigkeit den anteiligen Veräußerungsgewinn dem Antragsteller zuzurechnen.

Das Finanzamt setze sich mit seiner Verfahrensweise in Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 11.07.1996 in Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1997, 39. Mit dem BFH-Urteil gehe der Antragsteller davon aus, daß gewerbliche Einkünfte, unterstellt sie lägen vor, auf Gesellschaftsebene erfaßt und dort hätten umqualifiziert werden müssen.

Ohne einen entsprechenden Feststellungsbescheid des Finanzamt Y hätte das Finanzamt Z keinen Veräußerungsgewinn in der Einkommensteuerveranlagung 1990 berücksichtigen dürfen. Diese Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides könne auch nicht mehr behoben werden, da das Finanzamt Y infolge Verjährungseintritt keinen geänderten Feststellungsbescheid mehr erlassen könnte.

Außerdem liege kein gewerblicher Grundstückshandel des Antragstellers vor. Es habe in faktischer Hinsicht eine längerfristige Vermietung der Wohnungen des Mietwohngrundstücks A vorgelegen. Zwar hätten keine Mietverträge mit festen Laufzeiten existiert. Dies sei jedoch für eine längerfristige Vertragsbindung nicht erforderlich, weil der Vermieter aufgrund verschiedenartiger Mieterschutzvorschriften praktisch von sich aus die Mietverträge nicht habe beenden können. Außerdem seien die Wohnungen des Grundstücks A der D überlassen worden. Die Beteiligten seien verpflichtet gewesen, geräumte Wohnungen sofort wieder an Personen zu vermieten, die ihnen von der D benannt worden wären. Diese Verpflichtung habe dieselbe Bindungswirkung wie ein auf fünf oder zehn Jahre fest abgeschlossener Mietvertrag.

Gegen eine Veräußerungsabsi...

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