Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Schenkungen:. Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?

 

Leitsatz (redaktionell)

Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Sind die Artikel 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?

 

Normenkette

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 16 Abs. 2; BewG § 121 Nr. 2; EG Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 a, 3; AEUV Art. 267

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

1. Der Kläger ist schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Kläger schloss mit der in Deutschland geborenen Erblasserin A am ..... Juni 1981 in der Schweiz die Ehe. Dadurch erwarb die Erblasserin die Staatsangehörigkeit der Schweiz. Seit der Eheschließung lebten der Kläger und die Erblasserin in der Schweiz.

2. Die Erblasserin verstarb am ..... März 2009 in der Schweiz. Sie wurde vom Kläger allein beerbt. Die Erblasserin war Eigentümerin eines in X (Deutschland) belegenen Grundstücks. Den Wert des Grundstücks stellte das Finanzamt X auf den Todestag der Erblasserin mit 329.200 Euro fest. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei zwei Banken in Deutschland, die Guthaben von insgesamt 33.689,72 Euro aufwiesen. Darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei schweizer Banken, die Guthaben von insgesamt umgerechnet 169.508,04 Euro aufwiesen.

3. Von dem Kläger wurde in der Schweiz keine Erbschaftsteuer erhoben.

4. Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 Erbschaftsteuer von 41.450 Euro fest. Dabei unterwarf es nur das in X belegene Grundstück der Erblasserin mit einem Wert von 329.200 Euro abzüglich einer Pauschale für Erbfallkosten von 10.300 Euro einer Besteuerung. Von der sich hiernach ergebenden Bemessungsgrundlage von 318.900 Euro zog das beklagte Finanzamt einen Freibetrag von 2.000 Euro ab. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das beklagte Finanzamt mit Entscheidung vom 23. Januar 2012 zurück.

5. Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er vorträgt: Die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen verstoße gegen die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit.

6. Das beklagte Finanzamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die gesetzliche Regelung sei abschließend. Danach könne dem Kläger nur ein Freibetrag von 2.000 Euro gewährt werden.

7. Für die Entscheidung über die Vorlagefrage sind folgende Vorschriften des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) von Bedeutung:

§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

der Erwerb von Todes wegen;

die Schenkungen unter Lebenden…

§ 2 Persönliche Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht tritt ein

in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten

a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben…

2. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht…

§ 9 Entstehung der Steuer

1. Die Steuer entsteht

2. Bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers…

§ 16 Freibeträge

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Erwerb

1. des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro…

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro.

8. Ferner ist folgende Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3018) von Bedeutung:

§ 121 Inlandsvermögen

Zum Inlandsvermögen gehören:

1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;

2. das inländische Grundvermögen…

9. Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Do...

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