Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO als Vollzug eines Steuerbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Schenkung unter Auflage umfasst die volle Höhe der Zuwendung und nicht nur den nach Erfüllung der Auflage verbleibenden Saldo.
  2. Für die Abgrenzung der Schenkung unter Auflage vom entgeltlichen Rechtsgeschäft. ist maßgeblich, ob die Leistung des Zuwendungsempfängers auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll.
  3. Im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vereinbarte Versorgungsleistungen an den Schenker sowie darüber hinaus ausbedungene Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung stellen keine Gegenleistung dar.
  4. Gegen die Annahme einer Schenkung unter Auflage spricht nicht, dass diese Leistungen nur in der Weise aus dem zugewendeten Wert erfolgen, dass die Zuwendungsempfänger durch die mittelbare Schenkung des Grundstücks eigene Mietaufwendungen ersparen können.
  5. Bei summarischer Prüfung ist im Falle von Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung, die in Erfüllung einer Schenkungsauflage erbracht werden, das für den Spendenabzug zu fordernde ungeschriebene Merkmal der Freiwilligkeit der Ausgabenentscheidung zu bejahen (Abgrenzung zur „Vermächtnis"-Entscheidung des BFH vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).
  6. Gleiches gilt für die Unentgeltlichkeit der Spende, da es sich bei der Vereinbarung der Auflage nicht um eine Gegenleistung für die Schenkung handelt, die die Fremdnützigkeit der Spende ausschließt.
 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1 S. 1; BGB §§ 525, 2174; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) in einem auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid mit Recht den Spendenabzug gem. § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt hat.

Die Antragsteller (Ast) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie hatten am 18.7.1997 mit Herrn Heinz B. (B) folgende Vereinbarung geschlossen:

Für den Erwerb des Grundstücks „A-Straße 1” in A-Stadt nebst Bau eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück stelle ich, Heinz B. geb. 1919, wohnhaft C-Straße 1, C-Stadt den Eheleuten S., beide wohnhaft D-Stadt, einen Betrag in Höhe von 700.000,00 zur Verfügung.

Im Gegenzug dafür erhalte ich von den Eheleuten S. einen monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 1.100,00 bis zu meinem Tode. Die Zahlungen sollen mit dem Einzug in das oben genannte Objekt beginnen. Darüber hinaus verpflichten sich die Eheleute S., nach meinem Tod der „Deutschen Herzstiftung” 36 Monate lang einen monatlich zu zahlenden Betrag von 600,00 zu zahlen. Mit der letzten Rate (36. Rate) sind alle Ansprüche aus diesem Vertrag abgegolten.

Nach Vertragsschluss wurde, wie vereinbart, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus nebst Praxis errichtet. Für das Jahr 1999 beantragten die Ast insoweit im Juli 2000 beim seinerzeit zuständigen FA A-Stadt die Eigenheimzulage. Am 24. Juli 2000 bat das FA um Übersendung des Kaufvertrags, des Finanzierungsplans und einer Meldebescheinigung. Ausweislich der Eigenheimzulagen-Akte übersandten die Ast einen Darlehensvertrag mit der A-Bank, eine Ummeldebestätigung sowie den Kaufvertrag.

Am 21. Februar 2005 verstarb B. Ebenfalls im Jahr 2005, und zwar im März bzw. im April, wandten die Ast der Deutschen Herzstiftung zwei Beträge in Höhe von 310 EUR bzw. 10.734 EUR (insg. 11.044 EUR) zu, die sie – neben anderen Spenden – in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als „Zuwendungen für wissenschaftliche, mildtätige und kulturelle Zwecke” geltend machten. Das FA A-Stadt veranlagte die Ast mit Bescheid vom 9. Juli 2007 zunächst antragsgemäß. Am 16. August 2007 erging ein Änderungsbescheid in einem hier nicht relevanten Punkt.

Im März 2008 informierte das FA E-Stadt das inzwischen – nach einer Fusion der A-Städter Finanzämter – zuständig gewordenen FA (den Antragsgegner) über die Vereinbarung vom 18. Juli 1997. Es vertrat in diesem Zusammenhang ferner die Auffassung, dass eine Zahlung an die Deutsche Herzstiftung gemäß dieser Vereinbarung keinen Spendenabzug gem. § 10b EStG begründen könne, da es an der Freiwilligkeit der zu erfüllenden Vertragsvereinbarung fehle. Daraufhin gab das FA den Ast mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, dass es beabsichtige, den Bescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dahingehend zu ändern, dass der Spendenabzug für die Zuwendungen an die Deutsche Herzstiftung versagt werde. In diesem Zusammenhang wurde ferner ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Auf das insoweit ergangene Schreiben des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A-Stadt (künftig: Steufa) vom 21. November 2008, in dem die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nochmals ausführlich dargelegt wurde, wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte das FA den Ast mit, dass die beabsichtigte Änderung gem. § 173 AO nicht auf den Schenkungsvertrag vom 18. Juli 1997 als neue Tatsache gestü...

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