Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Bescheide zur Körperschaft- und Umsatzsteuer vom 14. Dezember 1984, jeweils in der Form der Einspruchsentscheidung vom 17. April 1985, wird dem beklagten Finanzamt aufgegeben, die Steuerbeträge unter Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 5.000 DM und eines Umsatzes bezüglich der Erstellung des Rohbaus in Höhe von 4.425 DM zu errechnen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt laut Gesellschaftsvertrag ein Baugeschäft für Hoch- und Tiefbau in der Rechtsform einer GmbH. Das Stammkapital betrug im Streitjahr 1983 20.000 DM. Alleiniger Gesellschafter ist Herr … Sch., der auch als Geschäftsführer fungiert. Der mit dem Geschäftsführer geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine Regelung darüber, ob Herr Sch. berechtigt ist, auf eigene Rechnung Bautätigkeiten auszuführen.

Im Jahre 1984 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass Herr Sch. und seine Ehefrau mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Januar 1981 (UR Nr. …, Notar L.) von den Eheleuten … B. das unbebaute Grundstück in E., Flur …, Nr. … und … erworben hatten. Im Kaufvertrag heisst es: „Der Kaufpreis beträgt 20.000 DM. Er ist bezahlt, worüber Quittung erteilt wird.”

Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass die Eheleute B. in ihrer Einkommensteuererklärung für 1981 angegeben hatten, als Gegenleistung für den Verkauf des Grundstücks in E. hätten sich die Eheleute Sch. verpflichtet, ihnen den Rohbau ihres Zweifamilienhauses in H. zu erstellen.

Der Betriebsprüfer und ihm folgend das beklagte Finanzamt gingen davon aus, der Grundstückserwerb durch die Eheleute Sch. in Verbindung mit der Erstellung eines Rohbaues für die Eheleute B. stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung – vGA – der Klägerin an ihren Gesellschafter Sch. und gleichzeitig einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmsatzsteuergesetzUStG – dar. Ausgehend von einem Rohbauwert gemäss den Angaben des Bauamtes von 108.120 DM errechnete der Beklagte den Wert der vGA mit brutto 44.738 DM. Auf diesen Betrag gelangte das Finanzamt, indem es von dem Rohbauwert laut Bauamt Eigenleistungen des Bauherrn und dessen Schwiegervater in Höhe von 38.120 DM (geschätzt), den Wert der Arbeitsleistung des Sohnes H. der Eheleute Sch. in Höhe von 9.000 DM (geschätzt) sowie unstreitig von den Eheleuten Sch. privat gezahlte Baurechnungen in Höhe von 16.262 DM in Abzug brachte.

Auf dieser Grundlage erliess der Beklagte am 14. Dezember 1984 einen auf § 164 Abs. 2 AbgabenordnungAO – gestützten Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 1981 sowie erstmalig einen Umsatzsteuerbescheid für dieses Jahr. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 1985, beim Beklagten am 9. Januar 1985 eingegangen, Einsprüche ein. Diese wies der Beklagte mit Entscheidung vom 17. April 1985, der Klägerin am darauffolgenden Tag zugestellt, als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1985, beim Finanzgericht am selben Tag eingegangen, erhob die Klägerin Klage.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide zur Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer vom 14. Dezember 1984 jeweils in der Form der Einspruchsentscheidung vom 17. April 1985 insoweit abzuändern, als darin bezüglich der Erstellung des Rohbaues von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 44.738 DM und einem dementsprechenden Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG ausgegangen wird.

Die Klägerin macht geltend, die Vorgänge in Zusammenhang mit der Errichtung des Rohbaues für die Familie B. beträfen alleine den privaten Bereich des Gesellschafters Sch.. Nur diesen und seine Ehefrau habe die Zahlungsverpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 15. Januar 1981 getroffen und nur er habe durch private Zahlung von Baurechnungen und Entlohnung von Arbeitskräften seine Verpflichtung zur Erstellung des Rohbaues in Zusammenarbeit mit der Familie B. erfüllt. Der Gesellschafter Sch. und dessen Ehefrau hätten im übrigen mit Schenkungsvertrag vom 11. März 1981 und anschliessender Auflassung einen hälftigen Teil an dem erworbenen Grundstück in E. ihrem Sohn H. Sch. übertragen. Der Sohn der Eheleute Sch. habe in der Folge mit einigen Kameraden an der Erstellung des Rohbaues mitgewirkt.

Im übrigen greift die Klägerin die Ermittlungen des Beklagten an, soweit diese den Wert der Rohbaumaßnahme betreffen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag der Eheleute Sch. teilweise erfüllt, ohn...

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