Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlung einer Altersrente nicht steuerbegünstigt. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist zwar auch auf Nachzahlungen anzuwenden, die als Ruhegehalt für eine frühere Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden. Allerdings werden von der Vorschrift nur solche Einkünfte erfasst, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen. Die Nachzahlung einer Altersrente aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellt keine „Entlohnung für eine Tätigkeit” dar.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 1999 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsratsmitglied. Die von ihm eingereichte Einnahme-Überschussrechnung (ESt 2000) wies mehrere Zahlungen an diverse Gesellschaften (z.B. Europa-Union) in Gesamthöhe von 765 DM aus. Hierunter befand sich auch eine „Spende” an den AKW (Arbeitskreis Wirtschaft e.V., Saarbrücken).

Im Einkommensteuerbescheid vom 20. Juni 2002 berücksichtigte der Beklagte –zusätzlich zu weiteren Kürzungen– diesen Betrag nicht als Betriebsausgaben. Im Zuge des von den Klägern angestrengten Einspruchsverfahrens legten diese eine „Formlose Erklärung” des AKW ohne Datumsangabe über eine Barspende von 300 DM („Belege Einspruch 2000”). Am 5. Februar 2003 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der von den streitigen (Mitglieds-) Beiträgen 315 DM als Spenden und damit Sonderausgaben berücksichtigte. Nachdem die Kläger der Aufforderung, auch die „Spende” an den AKW in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachzuweisen, nicht nachgekommen waren, wies der Beklagte den Einspruch der Kläger mit Entscheidung vom 29. Juli 2003 als unbegründet zurück (Bl. 3).

Am 1. September 2003 erhoben die Kläger Klage (Bl. 1).

Sie beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2003 insoweit zu ändern, als die Zahlung an den AKW i.H. von 300 DM sowie weitere Zahlungen an die FDP i.H. von 2.074 DM als Sonderausgaben Berücksichtigung finden und darüber hinaus die außerordentlichen Einkünfte ermäßigt zu besteuern.

Die Kläger machen geltend, die Zahlung an den AKW sei als Spende zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu Unrecht die Zahlung an die FDP gekürzt. Überdies müssten die außerordentlichen Einkünfte ermäßigt besteuert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass die Kläger die Spende an den AKW nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hätten. Die Kürzung bei der Parteispende beruhe auf der gesetzlichen Regelung der §§ 10 b, 34 g EStG.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Voraussetzung des Spendenabzugs

1.1. Rechtliche Grundlagen

Nach § 10 b Abs. 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.

Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes waren im Streitjahr 2000 bis zur Höhe von insgesamt 3.000 DM und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 6.000 DM im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie konnten nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden war. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigte sich nach § 34g EStG bei Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. Die Ermäßigung betrug 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens jeweils 1.500 DM, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 3.000 Euro.

Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g EStG durften nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wurden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hatte (§ 50 Abs. 1 EStDV).

1. 2. Anwendung im Streitfall

1.2.1. Zahlung an den AKW

Hier kam eine Anerkennung als Spende nicht in Betracht, weil der vom AKW ausgestellte Nachweis nicht die Vorgaben des § 50 Abs. 1 EStDV erfüllt. Es ist nicht erwiesen, dass der AKW zu dem Kreis der anerkannten gemeinnützigen Körpe...

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