rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989, 1990 und Umsatzsteuer 1989

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden – auch bezüglich des Revisionsverfahrens – dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt aus dem Betrieb einer Gaststätte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und als Drucker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Gebäude, in dem die Gaststätte unterhalten wird, gehört dem in Gütergemeinschaft lebenden Kläger und seiner Ehefrau zu je 1/2. Der Schwiegermutter des Klägers, Frau … steht an allen im Erdgeschoß belegenen Räumen des Anwesens ein lebenslängliches alleiniges Nutzungsrecht zu (Bl. 58 BpA).

Im Zeitraum November 1992 bis Juli 1993 führte der Beklagte im Betrieb des Klägers eine betriebsnahe Veranlagung durch. Die Prüferin stellte hierbei fest, daß der Kläger keine Aufzeichnungen über seine Betriebseinnahmen geführt, sondern die jeweils angegebenen Umsätze im Wege einer Gesamtkalkulation ermittelt hatte. Die Prüferin hat diese Kalkulation überprüft und anhand der von ihr festgestellten Wareneinsätze und Aufschlagsätze korrigiert (S. 6 ff. des Prüfungsberichts). Des weiteren hat sie den zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Mietvertrag und die daraufhin geleisteten Mietzahlungen nicht anerkannt (S. 17 des Prüfungsberichts) und eine Verteilung des vom Kläger in 1989 getätigten Renovierungsaufwands in Höhe von 21.343 DM auf 10 Jahre mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugelassen (S. 18 des Prüfungsberichts).

Wegen Einzelheiten zu diesem und anderen Punkten wird auf den Bericht vom 20. Juli 1993 (Auftragsbuch-Nr. 6/1992) Bezug genommen (Bl. 42 ff. BpA). Im Verlaufe der Prüfung fand am 17. März 1993 beim Beklagten eine Besprechung statt, an der die Prüferin, der Sachgebietsleiter des zuständigen Veranlagungbezirks, der Kläger, sein Steuerberater und ein Angestellter des Steuerberaters teilnahmen. Es ist streitig, ob hierbei eine tatsächliche Verständigung zustande kam. In Vorbereitung der Besprechung hatte die Prüferin dem Steuerberater des Klägers am 10. März 1993 eine Kalkulation übersandt (Bl. 23 d.A.). Am 22. März 1993 übersandte sie ihm eine weitere Kalkulation, die teilweise von anderen Rohaufschlagsätzen ausging (Bl. 19 d.A.). Am 5. Mai 1993 erließ der Beklagte eine Prüfungsanordnung gegenüber dem Kläger für 1991 (Bl. 40 BpA).

Der Beklagte erließ unter Zugrundelegung des Prüfungsberichts vom 3. Januar 1994 geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 1989 sowie einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1990. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Entscheidung vom 5. Juli 1994 als unbegründet zurück.

Am 12. August 1994 erhob der Kläger Klage. Er beantragte (Bl. 101),

unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 und des Umsatzsteuerbescheides 1989, alle vom 3. Januar 1994 und in Form der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1994, die jeweiligen Steuern

  • unter Berücksichtigung der Vereinbarungen, die bei der Besprechung am 17. März 1993 beim Beklagten, 4. Etage, Zimmer 402, getroffen worden sind, d. h. für 1989 auf der Grundlage eines Umsatzes in Höhe von 46.657 DM (netto) sowie
  • unter Verteilung des 1989 getätigten Renovierungsaufwands auf 10 Jahre festzusetzen.

Der Beklagte beantragte (Bl. 101), Klageabweisung.

Durch Urteil vom 25. Oktober 1995 wies der erkennende Senat die Klage als unbegründet ab und ließ im Hinblick auf seine Ausführungen zur tatsächlichen Verständigung die Revision zu.

Hierzu hatte er die Auffassung vertreten, es könne dahinstehen, ob in der Besprechung vom 17. März 1993 eine tatsächliche Verständigung zustande gekommen sei; in jedem Falle sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide noch keine Bindungswirkung eingetreten gewesen (S. 8 ff. des Urteils). Bezüglich der Renovierungskosten war der Senat der Auffassung, daß eine Aufwandsverteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume nicht in Betracht komme (S. 11 ff. des Urteils).

Der Kläger wandte sich im Revisionsverfahren gegen die Auffassung, daß durch eine tatsächliche Verständigung – so sie zustande gekommen sein sollte – keine Bindungswirkung eingetreten sei. Mit Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 hob der Bundesfinanzhof – BFH – die Entscheidung des Senats auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht des Saarlandes zurück. Seiner Auffassung nach tritt die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung in dem Zeitpunkt ein, in dem sie getroffen wird. Er gab deshalb dem Finanzgericht auf zu klären, ob am 17. März 1993 eine tatsächliche Verständigung zustande gekommen ist oder nicht.

In Ausführung der höchstrichterlichen Aufklärungsauflage beauftragte der Senat den Berichterstatter durch Beschluß vom 27. November 1996, eine Beweiserhebung darüber durchzuführen, ob es am 17. März 1993 bezüglich bestimmter Fragen zu einer tatsächlichen Verständigung gekommen sei (Bl. 134 f.). Auf das Pr...

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