rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Brand vollständig zerstörtes und deswegen nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörendes, vom Insolvenzverwalter aber erst nach der Insolvenzeröffnung abgemeldetes Fahrzeug keine Masseforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin zwar erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter abgemeldet worden, ist es jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch einen Brand vollständig zerstört worden und hat es deswegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin und somit auch niemals zur Insolvenzmasse gehört, so darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin festgesetzt werden.

2. Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für die Dauer der Kraftfahrzeugsteuerpflicht an die verkehrsrechtlichen Vorgaben anknüpft und die Steuerpflicht somit besteht, solange die verkehrsrechtliche Zulassung fortbesteht, endet die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung, also in dem Moment, in dem einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug schon vorher außer Betrieb gesetzt, der Betrieb des Fahrzeugs von einer Verwaltungsbehörde untersagt oder wenn das Kraftfahrzeug zerstört worden ist.

 

Normenkette

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1; InsO §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 30/18)

 

Tenor

Der Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 16. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die vom Beklagten gegenüber dem Kläger festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer eine Masseforderung darstellt, die im Insolvenzverfahren durch einen Steuerbescheid geltend gemacht werden durfte.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen C (Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde vom Amtsgericht Z durch Beschluss vom … eröffnet (Rbh, Bl. 3 f.).

Die Schuldnerin war seit November 1998 Halterin des Omnibusses mit dem amtlichen Kennzeichen … (Rbh, Bl. 7 f.). Das Fahrzeug war im Wege des Mietkaufs erworben und der P GmbH sicherungsübereignet worden. Am 22. Mai 2016 meldete der Kläger das Fahrzeug bei der zuständigen Straßenverkehrszulassungsbehörde ab.

Der Beklagte war der Auffassung, dass das Fahrzeug zur Insolvenzmasse gehöre, und erließ am 17. Juni 2016 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid gegenüber dem Kläger für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 1.974 EUR (Rbh, Bl. 2). Hiergegen legte der Kläger am 23. Juni 2016 Einspruch ein, den er damit begründete, dass das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr im Betrieb vorhanden gewesen sei (Rbh, Bl. 1). Den Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016 als unbegründet zurück (Rbh, Bl. 17 ff.).

Am 23. Dezember 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei rechtswidrig, da der betroffene Bus im September 2011 durch einen Brand völlig zerstört worden sei. Bei Inbesitznahme der Insolvenzmasse durch den Kläger sei das Fahrzeug demnach nicht mehr vorhanden gewesen. Bei Insolvenzeröffnung sei nicht erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug überhaupt je existiert habe. Der Kläger habe weder eine Mitteilung gemacht, dass ein entsprechender Bus auf die Schuldnerin zugelassen gewesen sei, noch habe er für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung Kraftfahrzeugsteuerforderungen im Insolvenzverfahren angemeldet.

Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei bereits wegen unzutreffender Adressierung nichtig, ungeachtet dessen aber auch deshalb rechtswidrig, weil die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit darstelle. Denn das betroffene Fahrzeug sei nicht Teil der Insolvenzmasse und habe es auch nicht werden können, da es zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr existiert habe. Ihm – dem Kläger – sei der Nachweis der Nichtzugehörigkeit des Fahrzeugs zur Masse nicht möglich gewesen, vielmehr habe er lediglich die Freigabe erklären oder – wie geschehen – die Abmeldung vornehmen können. Da er jedoch keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs gehabt habe, habe er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dahe...

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