rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gesonderte Feststellung bei Identität von Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. keine Rücklagenbildung nach § 7g EStG in einer nach Betriebsaufgabe erstellten Bilanz. voraussichtlich Investition muss genau bezeichnet sein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist nur dann durchzuführen, wenn das FA, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Geschäftsleitung befindet (Betriebsfinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO), nicht zugleich als Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs. 1 AO für die Einkommensteuer zuständig ist. Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.

2. Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG kann nicht mehr gebildet werden, wenn der Gewerbebetrieb zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben wurde. Sie kann nicht zurückbehalten oder auf einen anderen Betrieb übertragen werden.

3. Die nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG erforderliche „voraussichtliche” Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus. Denn die „voraussichtliche” Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der „voraussichtlichen” Investition entspricht, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2010; Aktenzeichen X B 190/09)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr 2002 beim Finanzamt O zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in R., R-straße 19. Durch den Umzug des Klägers nach S, ging die Zuständigkeit gemäß § 26 AO auf den Beklagten über.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2002 erklärten die Kläger u.a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb (Name X) in Höhe von 7.698,76 EUR und einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aus dem Verkauf von Anteilen an der Firma Y AG in Höhe von 51.128 EUR.

Ausweislich der Gewinnermittlungen für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 befand sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs X zunächst in R, F-Straße 13. Zum 1. September 2002 erfolgte eine Ummeldung nach F, I-Straße 1. Nach einer „nachrichtlichen” Mitteilung des Finanzamts O vom 16. Januar 2006 betrug der Gewinn des Unternehmens 2002 laut Einnahmenüberschussrechnung 49.125 EUR. Zusätzlich habe eine Übergangsbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG auf den 31. Dezember 2002 einen Verlust in Höhe von 7.698,76 EUR ergeben (ESt Bl. 51). Der Beklagte berücksichtigte dementsprechend mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. August 2006 (ESt Bl. 78) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.426 EUR (49.125 EUR – 7.698 EUR = 41.426 EUR, irrtümlich wohl nur 44.925 EUR – 4.499 EUR aus Beteiligungen des Klägers = 40.426 EUR). Den Verlust nach § 17 EStG berücksichtigte er mangels Nachweis nicht.

Auf den Einspruch der Kläger erließ der Beklagte am 10. Oktober 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2002, in dem er den Verlust nach § 17 EStG im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens zu 50 % in Höhe von 26.143 EUR berücksichtigte (ESt Bl. 82). Den Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2006 als unbegründet zurück (Bl. 7).

Am 8. Dezember 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Am 5. Oktober 2007 hat der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 erlassen, in dem er den geltend gemachten Veräußerungsverlust in voller Höhe (52.286 EUR) berücksichtigte und die Einkommensteuer 2002 auf 41.426 EUR festsetzte (ESt Bl. 84a). Am 16. Juli 2008 hat das Finanzamt O dem Beklagten eine Gewinnermittlung für X nach § 4 Abs. 3 EStG für das Streitjahr übersandt, die – wie die Übergangsbilanz – am 28. Mai 2004 erstellt worden war (Bl. 289 ff). Darin hat der Kläger unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung in Höhe von 33.302 EUR einen Gewinn in Höhe von 15.823 EUR erklärt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 5. Oktober 2007 dahingehend zu ändern, dass keine Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

Sie sind der Ansicht, die Mitteilung des Finanzamts O über einen laufenden Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb könne der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden; die Einkünfte seien beim zuständigen Betriebsfinanzamt nicht gesondert festgestellt werden. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Ansparrücklage gebildet habe, so dass der Gewinn allenfalls 15.823 EUR betrage. Im Übrigen sei die Klage...

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