Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zwischen den in den alten und den in den neuen Bundesländern belegenen Betriebsstätten. Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Primärer Zweck der Vorschrift des § 136 Nr. 3 Buchst. a Satz 2 BewG ist die Privilegierung des im Beitrittsgebiet belegenen Betriebsvermögens. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Aufteilungsmaßstab für den Einheitswert des Betriebsvermögens ist auch dann das Verhältnis der Arbeitslöhne, wenn das Aufteilungsergebnis dem Zweck der Vorschrift deswegen nicht entspricht, weil trotz erheblichen Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet nur geringe Arbeitslöhne in den dort belegenen Betriebsstätten gezahlt werden.

 

Normenkette

BewG 1991 § 136 Nr. 3 Buchst. a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2006; Aktenzeichen II R 32/04)

BFH (Urteil vom 31.05.2006; Aktenzeichen II R 32/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die eine Gießerei betreibt, ist eine GmbH (H-GmbH) mit Sitz in S. Zum 1. Januar 1995 wurde die Fahrzeugguss L-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Deren Betrieb ist seitdem Betriebsstätte der Klägerin in den neuen Bundesländern. Die Betriebstättenbilanzen werden in einer konsolidierten Bilanz zusammengefasst.

Mit ihren Betriebsstättenbilanzen zum 31. Dezember 1995 errechnete die Klägerin ein Betriebsvermögen von 142.370.323 DM, das in Höhe von 77.440.448 DM auf den Standort S und in Höhe von 64.929.875 DM auf die Betriebsstätte in L entfiel.

Der Beklagte stellte durch Bescheid vom 19. Mai 1998 das Betriebsvermögen der Klägerin zum 1. Januar 1996 auf 124.977.112 DM fest. Dabei legte es das erklärte Gesamtvermögen in Höhe von 142.370.322 DM zugrunde. Ausgehend von dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne teilte der Beklagte dieses nach § 136 Nr. 3 a Satz 2 des BewG in Höhe von 17.393.210 DM auf das Beitrittsgebiet und in Höhe von 124.977.112 DM auf das übrige Bundesgebiet auf. Auf der Grundlage dieses Feststellungsbescheids erließ der Beklagte am selben Tag einen Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1996.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 3. November 1998 wies der Beklagte den Aussetzungsantrag ab. Daraufhin stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht den Antrag, den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 nach dem Bescheid vom 19. Mai 1998 in Höhe von 47.537.000 DM von der Vollziehung auszusetzen. Die ausschließlich grammatische Auslegung des § 136 Nr. 3 a BewG stelle sie schlechter als dies vom Gesetzgeber gewollt sei. Die typisierende Regelung dieser Vorschrift verstoße gegen Art. 3 GG. Durch Beschluss vom 5. Januar 1999 1 V 322/98 hat der Senat den Antrag abgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Der BFH hat durch Beschluss vom 29. September 1999 II B 20/99, BFH/NV 2000, 685 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Auf die beiden vorgenannten Beschlüsse wird Bezug genommen.

Durch Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2000 wies der Beklagte die Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1996 und gegen den Vermögensteuerbescheid zum 1. Januar 1996 als unbegründet zurück.

Am 31. Juli 2000 erhob die Klägerin gegen den Einheitswertbescheid Klage. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2), unter Änderung des Bescheides vom 19. Mai 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2000 den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1996 um 47.537.000 DM auf 77.440.000 DM herabzusetzen.

Die Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise des § 136 Nr. 3 a Satz 2 BewG stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten der Klägerin dar (Bl. 20 ff.).

§ 136 Nr. 3 a BewG wirke sich für die meisten Steuerpflichtigen wegen beträchtlicher Ostlohnzahlungen und eines Schuldenüberhanges im Beitrittsgebiet positiv aus (Arndt, DB 1997, 1247 ff.). Diese Wirkung trete bei der Klägerin aber nicht ein. Darüber hinaus führe die ausschließlich am Wortlaut des § 136 Nr. 3 a BewG orientierte Auslegung sogar zu einer Substanzsteuerbelastung von im Beitrittsgebiet belegenem Betriebsvermögen.

Das durch direkte Zurechnung ermittelte Betriebsvermögen des Werkes L fließe zu über 73 % in den Einheitswert des Betriebsvermögens ein. Der klare und eindeutige gesetzgeberische Wille, Betriebsvermögen im Beitrittsgebiet steuerfrei zu stellen, werde damit vereitelt.

In der Gesetzesbegründung zum Steueränderungsgesetz 1991 werde ausgeführt (vgl. BT-Drs.12/219 S. 41):

„Im Beitrittsgebiet belegenes Betriebsvermögen ist sowohl von der Gewerbekapitalsteuer als auch von der Vermögensteuer befreit, wenn hierfür im Beitrittsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird …. Ein Einheitswert muss nur festgestellt werden, wenn sich die wirtschaftliche Einheit sowohl auf das Beitrittsgebiet als auch auf das übrige Bundesgebiet erstreckt. Der Teil der wir...

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