rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen an ein Kind im Zusammenhang mit der Reinigung der Wohnung des Elternteils und der Hilfe bei notwendigen Einkäufen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Reinigt ein Kind wöchentlich die Wohnung eines Elternteils, ist es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstattet der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so kann der Elternteil für die Fahrtkostenerstattungen nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) in Anspruch nehmen.

2. Der in § 35a Abs. 2 EStG gesetzlich nicht definierte Begriff der „Dienstleistungen” umfasst nur solche Leistungen, die entgeltlich ausgeführt werden. Die Dienstleistung muss durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erfolgen (Anschluss an BMF-Schreiben v. 9.11.2016 – IV C 8 – S2296 – b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz.11).

3. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass Dienstleistungen i. S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG auch von nahen Angehörigen erbracht werden könnten, die nicht gewerbsmäßig handeln, so wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 1, Abs. 4, 5 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die verwitwete Klägerin erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Versorgungsbezügen. Sie begehrt für jedes Streitjahr die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) auf Fahrtkostenerstattungen in Höhe von monatlich 180 EUR (2.160 EUR p.a.), welche sie an ihre Tochter überweist, die wöchentlich die Wohnung der Klägerin reinigt und bei den notwendigen Einkäufen behilflich ist. Eine Vergütung – neben den Fahrtkostenerstattungen – erhielt die Tochter nicht.

Der Beklagte berücksichtigte die in den Einkommensteuererklärungen beantragten Steuerermäßigungen in den Einkommensteuerbescheiden für 2014 vom … und für 2015 vom … mit der Begründung nicht, die Leistungen seien weder von einer Dienstleistungsagentur noch von einem selbständigen Dienstleister durchgeführt worden; daher handele es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Vorschrift begünstigen wolle. Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück (Bl. 4 ff.).

Am 3. April 2017 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 2). Sie beantragt sinngemäß (Bl. 3),

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2014 vom … und für 2015 vom … – beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … – die Einkommensteuer für 2014 und 2015 unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der getätigten Aufwendungen von 2.160 EUR p. a. festzusetzen.

Da es sich nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um die Variante des selbstständigen Dienstleisters handele, sei die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG zu gewähren. Der Begriff „selbstständiger Dienstleister” sei hierbei als Typusbegriff zu verstehen. Die vorliegende Fallgestaltung entspreche diesem Typus, da die Tochter die Dienstleistungen für die Klägerin wegen des fehlenden Unterordnungsverhältnisses selbstständig erbringe. Dass sie nahe Angehörige sei, stehe dem nicht entgegen, sie wohne nicht im Haushalt der Klägerin; der Bezug des Beklagten auf familienrechtliche Verpflichtungen gehe daher fehl (Bl. 24). Dass die Tochter die Dienstleistungen unentgeltlich erbringe, stehe der Berücksichtigung der tatsächlich vereinbarten Fahrtkostenerstattungen nicht entgegen. Der Begriff „Aufwendungen” stehe als Oberbegriff für eine Vielzahl von Kosten aller Art. Es bestehe eine innere und sachliche Verknüpfung des Fahrtkostenersatzes mit den Dienstleistungen. Wenn die Tochter schon bereit gewesen sei, die Dienstleistungen unentgeltlich zu erbringen, so sei es nur gerecht und billig, dass ihr angesichts der erheblichen Entfernung zwischen den beiden Wohnungen ein Fahrtkostenersatz gewährt werde. Aus dem Gesetz lasse sich nicht erkennen, dass zwingend eine Grundvergütung vorausgesetzt werde (Bl. 3).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Steuerermäßigung setze ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (ein solches liege selbst nach dem Vortrag der Klägerin hier nicht vor) oder die Erbringung von Dienstleistungen durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister voraus. Beides sei hier nicht erfüllt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich Schwarzarbeit zu bekämpfen und Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen, solle nicht jeder Dienst, der im Haushalt eines Steuerpflichtigen geleistet werde, begünstigt werden, sondern lediglich ein solcher, der von beruflichen D...

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