Entscheidungsstichwort (Thema)

Kombination aus handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und Kopien eines vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders als trotz kleinerer inhaltlicher Mängel „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kleinere inhaltliche Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind und trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

2. Ein Fahrtenbuch, das als Kombination aus einem handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführten Buch und ergänzenden, per Computerdatei erstellten Erläuterungen besteht, kann als ordnungsgemäß anzuerkennen sein, wenn eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist.

3. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei den ergänzenden Erläuterungen zum Fahrtenbuch eines Versicherungskaufmanns um Ablichtungen eines vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalenders handelt, der Kläger darin eigene Korrekturen und Ergänzungen nur handschriftlich vornehmen konnte und ihm eine Manipulation der gefahrenen Kilometer deswegen nicht möglich war.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 8 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen VI R 3/12)

BFH (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen VI R 3/12)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2009 wird insoweit geändert, als bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ein um 4.983,12 EUR verminderter Sachbezug für die private PKW-Nutzung berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des für das Streitjahr anzusetzenden Nutzungswertes für ein betriebliches Fahrzeug.

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Versicherungskaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber des Klägers überließ diesem im Streitjahr 2008 einen PKW, der auch für private Zwecke genutzt wurde. Der Arbeitgeber versteuerte hierfür einen Sachbezug, den er anhand der 1-%-Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ermittelte. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger abweichend hiervon einen nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten ermittelten Sachbezug. Der Beklagte folgte dieser Ermittlung unter Hinweis auf das seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäße Fahrtenbuch nicht und berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15. Juli 2009 den anhand der 1-%-Regelung ermittelten Sachbezug.

Den Einspruch vom 18. Juli 2009 (Bl. 2 Rbh) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2009 (Bl. 27 ff. Rbh) als unbegründet zurück.

Am 23. Dezember 2009 haben die Kläger Klage erhoben (Bl. 1).

Sie beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2009 insoweit zu ändern, als bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ein um 4.983,12 EUR verminderter Sachbezug für die private PKW-Nutzung berücksichtigt wird.

Der Kläger habe den privaten Nutzungsanteil für den betrieblichen PKW durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs hinreichend nachgewiesen. Das Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß geführt worden. Der Kläger habe als Versicherungskaufmann ausschließlich im Außendienst gearbeitet und an einem Tag mehrere Kundenbesuche erledigt. Der Kläger unterfalle der Verwaltungsregelung, wonach Steuerpflichtige, die regelmäßig aus betrieblichen Gründen große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen, eine Erleichterung dahingehend zu gewähren sei, dass lediglich anzugeben ist, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Fahrten seien täglich und fortlaufend im Fahrtenbuch erfasst worden. Aufgrund der Vielzahl der Termine sei dem Fahrtenbuch eine separate Aufstellung der besuchten Kunden beigefügt worden. Die Aufstellung sei vom Arbeitgeber erstellt worden und habe vom Kläger nicht geändert werden können. Bei der Tätigkeit des Klägers sei auch keine Zeit für private Fahrten – außer denen, die im Fahrtenbuch erfasst worden seien – geblieben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger habe ausweislich des vorgelegten Fahrtenbuchs ausschließlich an Wochenenden, Feiertagen oder Urlaubstagen Privatfahrten unternommen. Dies sei unglaubhaft. Eine stichprobenartige Überprüfung der Eintragungen habe im übrigen ergeben, dass beispielsweise im Terminkalender un...

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