rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Kapitaleinkünften durch Novation bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag und bei Verzicht auf vierteljährlich vorgesehene Teilauszahlungen zur weiteren Kapitalbildung. Annahme einer jährlichen Wertsteigerung von 7,5 % bei einer auf 35 Jahre laufenden Kapitallebensversicherung gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Steuerpflichtige eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung gegen eine fremdfinanzierte Einmalzahlung abgeschlossen, die zu nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führt, und waren dabei vertraglich vierteljährliche Teilauszahlungen an den Steuerpflichtigen vorgesehen, hat der Steuerpflichtige jedoch im Einvernehmen mit dem Versicherer auf diese Teilauszahlungen von Anfang an zu Gunsten einer Thesaurierung verzichtet, so ist hinsichtlich der Teilauszahlungen von einem Zufluss von Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch Schuldumschaffung (Novation) auszugehen.

2. Es spricht dafür, dass es sich bei diesen vertraglichen Teilauszahlungen in voller Höhe um Kapitaleinkünfte und nicht etwa teilweise um Kapitalrückerstattungen handelt, wenn die Teilauszahlungen in einer Überschussprognoserechnung des Versicherers als „Zinsen” bezeichnet werden und wenn nach dem ursprünglich geschlossenen Vertrag nach 20 Jahren Laufzeit eine weitere Auszahlung in einer Höhe vorgesehen ist, die dem Darlehensbetrag entspricht, den der Kläger aufnehmen musste, um den Einmalbetrag und die Nebenkosten bei Anschluss der Versicherung zu finanzieren.

3. Für die Frage der Überschusserzielungseinsicht einer Kapitallebensversicherung gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag ist das im Wege einer Prognose zu ermittelnde einkommensteuerliche Gesamtergebnis der aus der voraussichtlichen Vermögensnutzung resultierenden Einnahmen und Werbungskosten angesichts der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse maßgeblich; insoweit ist unerheblich, ob und in welcher Höhe eine Steuerersparnis bewirkt wird und ob, wann und gegebenenfalls in welcher Form dem Anleger in der Zeit nach Versicherungsbeginn Einnahmen aus dem Vertrag zugeflossen sind.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige bei der Überschussprognose für eine im Jahr 2000 abgeschlossene fondsgebundene Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung mit einer Laufzeit von 35 Jahren von einer Wertsteigerung von jährlich 7,5 % ausgeht. Die bloße Hoffnung, dass über einen Zeitraum von 35 Jahren eine konstante positive Entwicklung der Aktienmärkte dahingehend eintreten wird, dass die Kapitallebensversicherung eine Wertsteigerung erfährt, die ihre Finanzierungskosten übersteigt, darf nicht mit Blick auf die nach Vertragschluss eingetretenen krisenhaften Entwicklungen an den Kapitalmärkten beurteilt werden (gegen FG Baden-Württemberg v. 9.6.2011, 2 K 3718/08).

 

Normenkette

EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1 S. 1; EStG§ 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2014; Aktenzeichen VIII R 15/13)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheids für 2003 über Einkommensteuer vom 24. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2008 wird die Einkommensteuer für 2003 in Höhe von … EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Kläger aus einer Lebensversicherung für die Jahre 2002 und 2003 geltend macht und deren Anerkennung der Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Überschusserzielungsabsicht versagte.

Der Kläger wurde in den Streitjahren beim Beklagten zusammen mit seiner damaligen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe wurde im Juli 2004 geschieden.

Im Kalenderjahr 2000 schloss der Kläger mit der A im Rahmen einer „Wealthmaster Noble”-Police eine Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung in Höhe von … DM ab. Versicherungsbeginn war der 10. Januar 2001. Die Policenlaufzeit betrug 35 Jahre. Als Ablaufdatum war der 10. Januar 2036 vereinbart. Ab dem 1. März 2001 waren regelmäßige vierteljährliche Auszahlungen in Höhe von jeweils … DM (jährlich … DM) an den Kläger zu leisten, letztmals am 1. Dezember 2010. Nach Ablauf von zehn Jahren sollten sich die Auszahlungen für weitere fünf Jahre auf jährlich … DM belaufen. Am 1. Dezember 2010 sollte noch eine sonstige Auszahlung in Höhe von … DM erfolgen. Darüber hinaus sollten dem Kläger in der „Auszahlungsphase” 20 Jahre lang jährlich … DM (insgesamt … DM ausgezahlt werden. Die vierteljährlichen Teilzahlungen erfolgten indessen nicht, weil der Kläger im Januar 2001 gegenüber der A – im Einverständnis mit der B-Bank – erklärte, dass diese auf 0 DM reduziert werden sollten. Die A erwiderte darauf, dass die Teilzahlungen nicht rückwirkend in den Vertrag, sondern nur zum aktuellen Wert und Datum reinvestiert werden könnten.

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