Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme. Körperschaftsteuer 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt im Regelfall zur Annahme einer verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen I R 22/03)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde 1982 u.a. von dem im Streitjahr 1992 alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer BL gegründet. Sie besitzt ein Stammkapital von 51.000 DM und betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung von Maschinen und Maschinenteilen aller Art, den Reparatur- und Ersatzteildienst sowie die Montage und den Handel mit neuen und gebrauchten Maschinen zum Gegenstand hat (Bil, Bl. 4).

BL erhielt seit 1. Januar 1991 ein monatliches Bruttogehalt von 6.156 DM (Dok, Bl. 83). Mit Vereinbarung vom 5. Januar 1992 wurden weitere Vereinbarungen bezüglich der Ausstattung von BL getroffen (Dok, Bl. 84 f.). Danach sollte er künftig eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts sowie eine Gewinntantieme von 35 % des Jahresüberschusses vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug von Körperschaft- und Gewerbesteuer, vor Sonderabschreibungen und ausgezahlten Investitionszuschüssen erhalten. Überdies wurde BL eine Pensionszusage erteilt. In der Bilanz zum 31. Dezember 1992 wies die Klägerin eine Rückstellung „Geschäftsführer-Tantieme” von 22.564 DM aus (Bil, Bl. 21).

Im Körperschaftsteuerbescheid vom 1. Dezember 1994 setzte der Beklagte eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H. von 22.564 DM an, da er wegen der Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen der Klägerin davon ausging, dass eine Vereinbarung wie diejenige vom 5. Januar 1992 mit einem fremden Dritten nicht getroffen worden wäre (KSt, Bl. 11 ff.).

Hiergegen legte die Klägerin am 27. Dezember 1994 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Mit Bescheid vom 18. März 1997 erfolgte eine Änderung des ursprünglichen Bescheides, nachdem bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattgefunden hatte. Dabei war festgestellt worden, dass die Klägerin an die drei Söhne des BL (*1969, *1970, *1977) Zahlungen in Höhe von jährlich jeweils 5.760 DM (insgesamt: 17.280 DM) geleistet und als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Die Zahlungsempfänger befanden sich im Streitjahr entweder im Studium oder in schulischer Ausbildung. Da die Klägerin während der Lohnsteuer-Außenprüfung genaue Stundenaufzeichnungen nicht vorlegen konnte, behandelte der Beklagte die Zahlungen ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung (KSt, Bl. 21).

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin Arbeitsverträge mit den Aushilfslohnkonten und Arbeitsverträge für die drei Söhne von BL zu den Akten (Rbh, Bl. 29 ff.).

Mit Entscheidung vom 27. März 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 8 ff.).

Am 30. April 2001 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Sie beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 18. März 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2001 die Körperschaftsteuer 1992 ohne verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 39.844 DM festzusetzen.

Nach Auffassung der Klägerin besteht keine Veranlassung für die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen (Bl. 22 ff.). Die Verlustvorträge der Klägerin stammten aus Zeiträumen, in denen BL nicht allein verantwortlich für die Entwicklung der Klägerin gewesen sei. Zudem habe sich der Unternehmensgegenstand geändert. Die Auffassung des Beklagten berücksichtige zudem nicht den inneren Wert des Unternehmens der Klägerin.

Die Zahlung von Aushilfslöhnen an die drei Söhne von BL führe zu Betriebsausgaben, da die Arbeitsleistung nachweislich erbracht worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist bzgl. der streitigen Tantiemeregelung auf den bei Abschluss der Vereinbarung bestehenden Verlustvortrag. Für diesen trage BL zumindest eine Mitverantwortung, da er bereits seit Bestehenden der Klägerin als deren Geschäftsführer fungierte. Die Zahlungen an die Söhne von BL stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da der Nachweis, dass die Dienstleitungen tatsächlich erbracht worden seien, gescheitert sei. Hierfür spreche nicht zuletzt der Umstand, dass die Klägerin im Verlauf des Einspruchsverfahren eindeutig nachgeschriebene Arbeitsverträge vorgelegt habe (Bl. 33 ff.).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen.

1. Grundlagen der verdeckten Gewinnausschüttung allgemein

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – ist bei einer Kapitalgesellschaft ei...

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