rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1986 + 1987

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die durch notariellen Vertrag vom 24. März 1986 gegründete Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren (1986 und 1987) im … haus, …, ein „Alten-, Behinderten- und Pflegeheim”. Nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages ist die Klägerin selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ihr Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wird zu 100% von der Gesellschaft … mbH (E. GmbH) gehalten (Dok.). Gesellschafter der E. GmbH sind zu je 50 % die Herren … (K) und … (F). K und F sind die jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der E. GmbH und der Klägerin. Der anhängige Rechtstreit geht um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Klägerin und in diesem Zusammenhang um die Vornahme verschiedener verdeckter Gewinnausschüttungen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Heim ist von der Klägerin bis zum 31. März 1986 von der Fa. P. GmbH betrieben worden. Bei der Übergabe ist vereinbart worden, die Klägerin solle von den Heimbewohnern die Außenstände aus der Zeit vor dem 1. April 1986 einziehen: im Gegenzug sollte sie die Handwerker- und Lieferantenverbindlichkeiten für die Zeit vor dem 1. April 1986 bezahlen. Anschließend sollte eine abschließende Verrechnung erfolgen (Bl. 72). Im Hinblick hierauf hat die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1987 eine Rückstellung in Höhe von 30.000 DM vorgenommen.

Am 5. April 1986 schloß die Klägerin mit der E. GmbH einen „Vertrag über die Übernahme betrieblicher Aufgaben”, durch den sie auf die E. GmbH die in § 1 des Vertrages im einzelnen benannten Aufgaben der Betriebsführung übertrug (Bl. 228 ff.):

§ 1 – Gegenstand des Vertrages

1. Der Auftragnehmer übernimmt für das vom Auftraggeber betriebene Altenheim die nachstehenden Aufgaben im Rahmen der Betriebsführung.

1.1. Die betriebswirtschaftliche Beratung, Betreuung und Unterrichtung des Auftraggebers im Rahmen der gesamten Betriebsführung;

1.2. die Erstellung von Haushalts- und Liquiditätsplänen;

1.3. die Vorbereitung der Jahresabschlußarbeiten;

1.4. die Beratung bei der Organisation und Verwaltung des Altenheimes;

1.5. Auswahl, Einstellung und Entlassung der leitenden Mitarbeiter, ggf. mit Übernahme erforderlicher Arbeitsgerichtsverfahren;

1.6. die kostenlose Zurverfügungstellung eines Geschäftsführers einschließlich dessen Auswahl und Entlassung;

1.7. die Durchführung von Schulungen und weiterbildenden Veranstaltungen für Mitarbeiter des Altenheimes;

1.8. die Leitung und Beaufsichtigung aller Vermietungsaktivitäten des Auftraggebers;

1.9. die Führung von Gesprächen und Beratungen mit dem Heimbeirat des Auftraggebers;

1.10. die Übernahme von Verhandlungen und Gesprächen mit Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen;

1.11. sonstige betriebliche Funktionen, soweit hierüber im Einzelfall zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Einverständnis erzielt wird.

2. Bei der Erfüllung der vorstehenden Aufgaben hat der Auftragnehmer darauf zu achten, daß der Auftraggeber seinem gesellschaftlichen Zweck entsprechend in gemeinnütziger Weise der Hilfe und Unterstützung hilfsbedüftiger Menschen zu dienen hat. Er hat alles zu unterlassen, was diese Zwecksetzung gefährden könnte.

Das Entgelt war in § 2 wie folgt vereinbart:

§2 – Entgelt

  1. Als Entgelt für die übernommenen Aufgaben erhält der Auftragnehmer einen jährlichen Betrag, der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres neu zu vereinbaren ist. Er darf 15 % des geplanten Haushaltsvolumens des Auftraggebers nicht überschreiten.
  2. Das Entgelt ist in monatlichen Raten nachträglich zu zahlen.

In Ausführung der vorgenannten Klausel wurde am selben Tag, dem 5. April 1986, folgendes vereinbart (Bl. 231):

Ergänzungsvereinbarung

§2 – Entgelt wird wie folgt vereinbart:

Als Entgelt für die übernommenen Aufgaben erhält der Auftragnehmer einen jährlichen Betrag

von DM 192.700.–.

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.04.1986 in Kraft.

Am 29. Dezember 1986 wurde die vorgenannte Vereinbarung wie folgt geändert (Bl. 322):

Ergänzungsvereinbarung

§2 – Entgelt wird wie folgt neu vereinbart:

Als Entgelt für die übernommenen Aufgaben erhält der Auftragnehmer einen jährlichen Betrag

von DM 342.000,–.

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung von 01.01.1987 in Kraft.

Mit Schreiben vom 13. Mai 1986 stellte die Klägerin beim Beklagten den Antrag auf steuerliche Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit. Im Zuge des weiteren Verfahrens ließ der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durchführen. Die Prüferin ging von der Existenz einer Reihe von verdeckten Gewinnausschüttungen aus und versagte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Wegen Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 9. Juli 1990, insbesondere Tz. 23 ff. und 30 ff., Bezug genommen. Der Beklagte schloß sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am 25. Juni 1992 dementsprechende Körperschaftsteuerbescheide. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruch...

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