rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1962 als Prokurist bei der Firma X GmbH beschäftigt, einem Unternehmen, das sich u. a. mit der Erstellung von Schutzräumen befaßt.

Bei einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber des Klägers ermittelte der Prüfer, daß die Firma X GmbH am 10. Oktober 1992, dem 50 Geburtstag des Klägers, Geschäftsfreunde zu einer Feierlichkeit eingeladen hatte. In der Einladung hieß es: „Von 50 Jahren 20 Jahre Schutzraumbau … Der Schutzraumbau feiert sein 20jähriges Bestehen. Unser Herr A. seinen 50. Geburtstag. Dies nehmen wir zum Anlaß, unsere Geschäftsfreunde und alle die, die direkt oder indirekt mit Rat und Tat zum Gelingen dieser Abteilung beigetragen haben, recht herzlich zu einem gemütlichen Beisammensein einzuladen … Erwartet wird: ein leerer Magen und Rhythmus im Blut …” Den Aufwand für diese Veranstaltung (für Büffet. Getränke, Dekoration, Musikkapelle) i.H. von 44.897 DM hatte die Firma X GmbH getragen.

Die Betriebsprüfung und ihr folgend der Beklagte wertete die Übernahme der Kosten für die Feier als Arbeitslohn. Der Beklagte änderte dementsprechend am 9. April 1996 den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 26. Mai 1994 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO–.

Gegen diesen geänderten Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 13. Mai 1996 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung (Bl. 11) vom 17. Dezember 1996 als unbegründet zurückwies.

Gegen diese Einspruchsentscheidung richtet sich die am 17. Januar 1997 erhobene Klage.

Mit dieser beantragen die Kläger (Bl. 15),

den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 9. April 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 1996 aufzuheben.

Die Kläger machen geltend, der Arbeitgeber des Klägers habe den fünfzigsten Geburtstag und das 20-jährige Bestehen der Betriebsabteilung „Schutzraumbau” zum Anlaß genommen, eine Leistungsschau zu veranstalten, zu der etwa 100 Kunden der Firma eingeladen worden seien. Durch die Kosten für die Betriebsveranstaltung sei die steuerliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht erhöht worden, da er weder aus eigenen Mitteln diese oder ähnliche Aufwendungen vorgenommen hätte, noch habe er jemals über ein durch den angeblichen Vorteil erhöhtes Einkommen verfügen können. In Anbetracht seines Nettojahreseinkommens in Höhe von ca. DM 100.000 und die ihm als geldwerter Vorteil zugerechneten Kosten in Höhe von ca. DM 45.000 erscheine es äußerst lebensfremd anzunehmen, er habe eine private Feier veranstaltet, die knapp die Hälfte seines Jahreseinkommens verschlungen hätte.

Er habe bei der Betriebsveranstaltung aus beruflichen Gründen anwesend sein müssen, und es seien Gäste geladen gewesen, die niemals zu einer privaten Geburtstagsfeier gezählt hätten.

Der Beklagte beantragt (Bl. 23),

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung macht er geltend, daß der Kläger objektiv bereichert sei, da er durch die Kostenübernahme der Arbeitgeberin Ausgaben erspart habe, die er zweifelsfrei anläßlich seines Geburtstages getätigt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung sei im übrigen auch dann von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen, wenn durch die Zuwendungen an den Arbeitnehmer eine Umsatzsteigerung beim Arbeitgeber bewirkt werden soll.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Arbeitgeber des Klägers getragenen Kosten der Feierlichkeit vom 10. Oktober 1992 hat der Beklagte zu Recht als Einnahmen des Klägers im Rahmen von dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewertet.

1. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit alle „Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden Nach Satz 2 der Vorschrift ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht. Der Bundesfinanzhof –BFH– hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß Arbeitslohn jeder geldwerte Vorteil ist, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt ist (BFH, Urteil vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BStBl. II 1996, 545 m.w.N.). Letzteres ist dann gegeben, wenn der Vorteil deswegen gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers ist und wenn sich der Vorteil im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH, Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21/84, BStBl. II 1986, 406; Beschluß vom 16. September 1997, VI B 155/97, n. v.). Das ist nicht der Fall, wenn die den Vorteil bewirkenden Aufwendungen ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden. Denn derartige ...

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