Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei dem Landesgeschäftsführer einer politischen Partei mit umfangreicher Reisetätigkeit und umfassender allgemeiner Informationspflicht unterfallen Aufwendungen für eine Eurocard, für Reisegepäck- und Rechtsschutzversicherungen, für den ADAC-Schutzbrief, einen Kleidersack und einen häuslichen Anrufbeantworter sowie für das Pflichtabonnement einer Tageszeitung dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin (Bl. 5, 36 ESt) war bis zum 30. Juni 1991 als Ausbildungsreferentin bei der IHK und anschließend bei der Z-Partei als Landesgeschäftsführerin tätig (Bl. 5 Rs. ESt). Daneben betrieb sie in den Streitjahren 1991 und 1992 für die U International ein – verlustbringendes – Versicherungsvermittlungsgewerbe (Bl. 23 ESt; jeweils Bl. 2 GewSt 91 u. 92).

Im Einkommensteuer(ESt)-Veranlagungsverfahren für die Streitjahre machte die Klägerin als Werbungskosten – WK – u. a. folgende Aufwendungen geltend (Bl. 4 Rs., 8 f., 37, 38, 54 Rs., 57 ESt):

  1. Fahrten an 283 Tagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (1991),
  2. Telefonkosten (480 DM, 1991, 1992)
  3. Fortbildungskosten (870 DM, 1991; 1.019,20 DM, 1992) zuzüglich durch die Versicherung nicht gedeckte PKW-Unfallkosten (2.193,20 DM, 1991),
  4. Pflichtabonnement der S-Zeitung (340/80 DM, 1991, 1992),
  5. Eurocard-Jahresgebühr (120 DM, 1991, 1992),
  6. Reisegepäck- und Rechtschutzversicherungen (290 bzw. 101,80 DM, 1991, 1992),
  7. ADAC-Schutzbrief (60 DM, 1991),
  8. Kleidersack (190 DM, 1991)
  9. Anrufbeantworter (361 DM, 1991),
  10. Arbeitszimmerkosten (600 DM 1991) sowie
  11. Beiträge zum M-Förderverein (24 DM, 1991) und zu den Wirtschaftsjunioren (200 DM, 1991).

In den ESt-Bescheiden für 1991 vom 3. Januar 1994 und 1992 vom 25. Januar 1994 (Bl. 45 f., 48 f. bzw. 72–74 ESt) erkannte der Beklagte die Positionen c) bis k) überhaupt nicht, die Position a) mit 250 Fahrtagen und die Position b) nur zur Hälfte mit jährlich 240 DM an. Die hiergegen fristgerecht eingelegten Einsprüche der Klägerin wies er durch Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1996 als unbegründet zurück (Bl. 9 ff.). Dabei berücksichtigte er zwar nunmehr die für die Streitjahre geltend gemachte Telefonkosten voll sowie die Aufwendungen für den Anrufbeantworter und setzte die Fahrtage zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 1991 mit 280 Tagen an (Differenzbetrag zur höchsten Tagesangabe der Klägerin: 56,16 DM), ließ dafür aber im Gegenzug die PKW-Unfallkosten unberücksichtigt (Bl. 12).

Mit ihrer am 9. Februar 1996 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragt die Klägerin sinngemäß (Bl. 1, 24),

unter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1996 die Einkommensteuer für 1991 und 1992 unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren erklärten Aufwendungen festzusetzen.

Hierzu führt sie aus (Bl. 24), sämtliche geltend gemachten WK seien aufgrund ihrer besonderen beruflichen Stellung „ein Muss” für sie gewesen und dabei nur zum geringeren Teil im Saarland angefallen. Im übrigen sei die Tätigkeit für die Z-Partei so zeit- und auch sonst aufreibend gewesen, dass sie diese zwischenzeitlich wieder aufgegeben habe.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung (Bl. 8),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klage- und im Verwaltungsverfahren sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet, und zwar für das Streitjahr 1991 nur hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme am Lehrgang „F” der W E and A und eines Teils der der Klägerin verbliebenen Kfz-Unfall kosten sowie für 1992 nur hinsichtlich der Aufwendungen für die Teilnahme der Klägerin an der Bundeskonferenz der Wirtschaftsjunioren. Dabei sind allerdings die vom Beklagten für 1991 zu Unrecht anerkannten Aufwendungen für den Anrufbeantworter gegen zu rechnen.

1. WK sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG –). Dazu gehören auch Beiträge zu Berufsverbänden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG) und die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, allerdings nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur zu den dortigen Pauschbeträgen je Entfernungskilometer. Abzugsfähig sind ferner die Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6) sowie – über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus – überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, s. z. B. Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BStBl II 1981, 368) wie Ausgaben für die berufliche Fortbildung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BStBl II 1979, 114), Kfz-Unfallkosten, die bei einer beruflich veranlassten Fahrt mit dem privaten PKW entstande...

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