rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungshemmung für alle Tochterunternehmen durch Antrag der Konzernmutter auf Prüfungsaufschub. Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung einer Personengesellschaft; Einkünfteumqualifizierung bei einer Zebragesellschaft. Erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Zebragesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat nach Anordnung der Betriebsprüfung in einem Konzern die Konzernmutter für alle Konzernunternehmen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt, tritt für alle Konzernunternehmen die Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide ein. Das gilt auch dann, wenn nach Ende des Prüfungsaufschubs die Betriebsprüfung im Konzern zwar sofort beginnt, aber noch mehrere Jahre vergehen, bis das klagende Tochterunternehmen bei der Prüfung an die Reihe kommt. Hat der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Prüfungsaufschub die Initiative an sich gezogen, besteht für das FA kein Anlass, anschließend von sich aus innerhalb einer bestimmten Zeit mit der Prüfung zu beginnen.

2. Zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung, zur Bedeutung der (Wieder)Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks als entscheidendes Abgrenzungskriterium, zur Drei-Objekt-Grenze sowie zu den einkommensteuerlichen Einkunftsarten als Typusbegriffe.

3. Für die Veräußerungsabsicht als Voraussetzung für den gewerblichen Grundstückshandel einer Personengesellschaft ist bei der Veräußerung von zuvor von den Gesellschaftern eingebrachten Grundstücken auf den früheren Zeitpunkt der Anschaffung der betreffenden Immobilien durch die Gesellschafter abzustellen.

4. Bei einer Zebragesellschaft ist die Umqualifizierung der Einkünfte grundsätzlich auf der Ebene der Personengesellschaft vorzunehmen (Anschluss an die Auffassung des IV. Senats des BFH, Urteil vom 18.5.1995 IV R 125/92, BStBl II 1996, 5; gegen "Ping-Pong"-Lösung des III. Senats des BFH, vgl. Urteil vom 11.11.1997 III R 14/96, BStBl II 1999, 401).

5. Der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags einer ausschließlich grundbesitzverwaltenden Zebragesellschaft nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG steht es nicht entgegen, dass die Beteiligung an der Zebragesellschaft bei den Gesellschaftern zum Betriebsvermögen gehört.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 1; AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz; EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5, § 2 Abs. 1; EStG § 21; AO 1977 § 155 Abs. 2, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG – künftig: – KG –. Sie hat mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 sämtliche Geschäftsanteile der KG auf sich vereinigt und dadurch das Vermögen der KG mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Anwachsung ohne Liquidation erworben. Die KG ist am 3. Juni 1993 mit Eintragung der Auflösung im Handelsregister erloschen (29).

Die KG, die am 12. März 1975 gegründet wurde, war – wie die Klägerin – im Bereich des Z-Konzerns tätig. Ihr Unternehmensgegenstand war der Erwerb, die Bebauung, Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Immobilien- und Immobilienbeteiligungs- und Immobilienleasinggesellschaften (28). Die Gesellschafter der KG hielten die Gesellschaftsanteile in ihrem notwendigen Betriebsvermögen (97).

Komplementärin der KG war anfänglich die C-GmbH die im Jahr der Gründung der Klägerin in „D-GmbH” umfirmiert wurde. Die Komplementärin, die zur alleinigen Vertretung der KG berechtigt und verpflichtet war, hielt eine Einlage von 2.000 DM an der KG.

Kommanditistin der KG war zunächst die D-Konsumgesellschaft eG, -künftig: D-eG- die 1975 auf die E-Genossenschaft verschmolzen wurde. Diese änderte ihre Firmenbezeichnung in „F-eG” -künftig F-eG-, Saarbrücken, um. Ihre Hafteinlage i. H. v. 100.000 DM erbrachte die D-eG durch Einlage ihres gesamten Grundstücksbestandes von 26 bebauten und 2 unbebauten Grundstücken (Buchwert der Grundstücke rund 5.600.000 DM; Verkehrswert rund 19.400.000 Mio. DM) zum Einlagewert von 7.835.000 DM. Die Grundstücke befanden sich zumindest seit den frühen 70er Jahren im Eigentum der D-eG (97). Der die Haftungseinlage übersteigende Betrag wurde einem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Die KG aktivierte die Grundstücke zum Einlagewert in ihrer Eröffnungsbilanz. Die gleichermaßen übernommenen Darlehensverbindlichkeiten (Stand 1. April 1975: 3.020.057,90 DM) und ein darauf entfallendes Disagio (81.687 DM) wurden in der Eröffnungsbilanz passiviert (29f.).

Am 12. März 1975 schloß die GKF mit der F-eG (vormals D-eG) eine Rahmenvereinbarung über den Abschluß von Mietverträgen über die von der F-eG genutzten Objekte mit einer festen Laufzeit von jeweils 10 Jahren beginnend ab dem 16. März 1975. Bezüglich der übrigen Mieter trat die KG in die bestehenden Mietverträge als Rechtsnachfolgerin e...

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