Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen nach der Löschung der GmbH als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Einkommensteuer 1993 bis 1996

 

Leitsatz (amtlich)

1. Übernimmt der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten der GmbH eine Bürgschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bürgschaftsübernahme durch die Gesellschafterstellung (§ 20 EStG) und nicht die Arbeitnehmerstellung (§ 19 EStG) veranlasst ist.

2. Wird die Bürgschaft nach der Beendigung der Gesellschaft (hier: Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit) vom Gläubiger in Anspruch genommen, so sind die (nachträglichen) Schuldzinsen für ein zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungkosten des (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar (gegen ständige BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen VIII R 64/02)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 werden teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen von 20.446 DM (1993), 19.826 DM (1994), 19.144 DM (1995) und 18.393 (1996) neu zu berechnen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war zu 90 v. H. am Stammkapital der Dr. A. GmbH – künftig: GmbH – beteiligt. Er war auch deren Geschäftsführer. Die Klägerin ist seine Ehefrau. Sie hielt 10 v.H. des Stammkapitals der GmbH. Im Jahr 1992 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Die kreditgebende Bank nahm daraufhin die Kläger für die Verbindlichkeiten der GmbH aus einer von den Klägern übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Die Kläger nahmen hierwegen mehrere Darlehen auf. Die aus den Darlehen resultierenden Schuldzinsen machten die Kläger in den Jahren ab 1992 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 1993 bis 1996 lehnte der Beklagte jeweils eine Berücksichtigung der geltend gemachten Schuldzinsen mit der Begründung ab, infolge des Wegfalls der Einkunftsquelle komme eine Berücksichtigung weder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht.

Die gegen die entsprechenden Bescheide zur Einkommensteuer für 1993 bis 1996 eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 1999 wies sie der Beklagte als unbegründet zurück.

Am 19. April 1999 erhoben die Kläger Klage.

Sie beantragen sinngemäß (Bl. 1, 55),

die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 vom 29. März 1996 bzw. 2. Februar 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. März 1999 insoweit abzuändern, als Schuldzinsen in Höhe von 20.446 DM (1993), 19.826 DM (1994), 19.144 DM (1995) und 18.393 (1996) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Sie machen geltend, die von ihnen gezahlten Schuldzinsen stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der GmbH. Es handele sich insoweit um nachträgliche Werbungskosten.

Der Beklagte beantragt (Bl. 14),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die einem Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten entgegenstehende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach seien Schuldzinsen nach Auflösung der Gesellschaft nicht als nachträgliche Werbungskosten zu behandeln.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Zwar sind die Bürgschaftsaufwendungen der Kläger nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit anzusetzen. Jedoch sind die Schuldzinsen für das Darlehen bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen (§ 20 EinkommensteuergesetzEStG –) als (nachträgliche) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.

1. Rechtliche Grundlagen

Übernimmt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten der Kapitalgesellschaft eine Bürgschaft, so ist eine Veranlassung durch die Beteiligung oder die Arbeitnehmerstellung und damit ein Bezug zu den beiden Einkunftsarten (Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus nichtselbständig...

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